Kölmer

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Standesbezeichnung

Ost- und Westpreußen

Der Begriff „köllmisch“ bezieht sich auf die Stadt Kulm: Kulmische Handfeste heißt die 1233 erlassene Verfassung des Ordenslandes Preußen, durch die Rechte und Freiheiten der neuen Gemeinden gesichert wurden. Grundlage war das Magdeburgische Stadtrecht. Der Orden behielt die Monopole auf Salz, Gold, Silber, See, Bernstein, Jagd und Fischerei.

Das kulmische Recht galt überall außer in großen Städten wie Elbing, Braunsberg, Frauenburg, Memel, wo lübisches Recht nach der Stadt Lübeck galt.

Siedler, die nach kulmischem Recht eingestuft wurden, hießen Köllmer oder Cölmer. Ihre Besitzungen wurden „köllmisch“ genannt. Aus den Köllmern ging später die Schicht der Gutsherren hervor. Das köllmische Recht war besser als das magdeburgische und gestattete die männliche und weibliche Erbfolge. Einheimische Prußen und zugewanderte Szameiten, Litauer und Polen wurden nach dem preußischen Recht eingestuft, dass nur die männliche Erbfolge zuließ. Diese wurden "Libertini" oder "Freibauern" genannt und kamen auch aus dem Kleinadel. Sie wurden später den Köllmern gleichgestellt. Ebenso gab es Mühlen und Dorfkrüge nach kulmischen Recht. Diese Müller und Krüger gehörten ebenfalls zu den Köllmern. In Kirchenbüchern und Urkunden werden die Kölmer und Freien mit der Titulatur "Honestus" bezeichnet.

Die Köllmer sind Siedler, die über ihren Besitz frei disponieren können. Neben gewöhnlichen Contributionen, leisteten sie gemäß ihren Verschreibungen auch einfache Ritterdienste. Sie gehörten nicht zu den Bauern, sondern waren Gutsbesitzer und bildeten eine Körperschaft mit der Ritterschaft und dem Adel.

Andere Namen

  • Die auf kölmischen Gütern wohnenden Bauern hießen Kummetter (litauisch Kumetis) oder Gärtner[1]


Bedeutung

  • Freie Grundbesitzer, die der Orden zu Kölmischem (Kulmischem) Recht angesiedelt hat. Kölmisches Recht verpflichtet zum Reiterdienst bei Verteidigung des Landes, geringfügiger Abgabe an Geld, Wachs und Pfluggetreide; es gewährt große Freiheiten: Vererbung des Gutes an Söhne und Töchter. Verkauf mit Vorwissen des Ordens, Befreiung von allem Scharwerk, oft auch die Privilegien der Fischerei, mittleren und minderen Jagd, Brauerei und dgl. Große kölmische Güter, denen die volle Gerichtsbarkeit verliehen war, sind später Rittergüter geworden. In der Nachordenszeit und bis auf Friedrich d. Gr. entstehen neue K., denen statt des Kriegsdienstes ein Zins auferlegt wird. Das Landrecht von 1685 bewertet den kölmischen Besitz als volles Eigentum. So bilden die K. einen angesehenen Stand, weit über den Bauern stehend; sie sind auch in Landtagen vertreten. Oft heißen die K. die "Kölmischen Freien" im Gegensatz zu den Preußischen und Magdeburgischen Freien.

Weitere Schreibweisen

Quelle

  • Staßewski, Kurt von, Stein, Robert Hrsg.: Was waren unsere Vorfahren?, Amts-, Berufs- und Standesbezeichnungen aus Altpreußen, Königsberg 1938, Verein für Familienforschung in Ost- und Westpreußen Hamburg 1991
  • Freie und Kölmer im Ordensland Preußen, in: Ungnad, Walter zur: Deutsche Freibauern, Kölmer und Kolonisten, Hamburg, S. 139ff.
  1. Sembritzki, Johannes u. Bittens, Arthur: Geschichte des Kreises Heydekrug, Memel 1920