Burger Lagerbuch/083
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Mein gnedigster Fürst und Herr hatt im Ambt Wetter im Kirspel Schwelm im Landte von der Marck ein Lehengutt liegen, wirdt genant der Kalteborn, wozu fünff Parteyen gehören und ein jeder sein eigen Antheil weiß, womit noch lezthin den 12. Septembris 1687 Johannes Freytag belehnet worden. Dieß Gutt muß einen geharnischten Mann zu Pferdte stellen, wann der Landsherr als izige churfürstliche Durchlaucht zu Brandenburg es zu dero Feldzug begehret und wann andere ritterbürtige Gütter auch aufgefordert werden. Dagegen genießen diese Einhabere der Freyheit gleich andere ritterbürtige Gutter und werden in keinen Landsteuren angeschlagen verachtet, offt darin gezogen werden wollen, aber sich noch allezeit mit gnedigster Hulff und Beystandt ihrer hochfürstlichen Durchlaucht, meines gnedigsten Herrn, davon entschuttet. Und ist sonst damit also beschaffen, so offt der Lehentrager dieses Gutts mit Todt abgehet, so offt mußen die Erben solches und zwar inner Blatt 65 dreissig Tagen am Hauße Burgh bey zeitlichem Kellnern alls Lehenverwaltern angeben und Schein darab nehmen, daß solches geschehen. Demnechst wird ihnen Terminus zu fernerer Gesinnung des Lehens angesezt. Wann sie dann erscheinen, müßen sie den alten Lehenbrieff extradiren und neben zeitlichem Kellnerer den ubrigen Gerichtspersohnen, so dazu beruffen werden, offentlich bekennen, daß ihre hochfürstliche Durchlaucht, mein gnedigster [Herr], alls Hertzogen vom Bergh und rechtmeßigen Inhabern des Haußes Burgh vor ihren Herrn erkennen und in dero Nahmen von zeitlichem Kellnern belehnet zu werden begehren, und daß ihnen ein neuer Lehenbrieff auf des empfangenden Nahmen möge ertheilet werden. Dabey sie dann anstatt funff Marck Brabantisch funff Reichsthaler in einem rothen seidenen Beutel praesentiren und auf den Tisch vor eine Erkentnus legen müßen. Deme Vorgangen wirdt ihnen der Lehenaidt vorgeleßen und der neue Lehenbrieff vor die Gebühr extradiret. Und müßen sie die dabey aufgehende Zehrungskösten und Dieten vor den zeitlichen Kellner und ubrige Gerichts Persohnen ebenmeßig guttmachen. 374. Noch hatt mein gnedigster Herr in solchem Landte, Ambte und Kirspel ein Lehengutt liegen, genant Gockelsgutt zu Lindenhaußen, welches aber voriger Condition nicht, sondern von alters hero sehr verschuldet 83 | |
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