Burger Lagerbuch/081
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Dahero ist biß auf weiter Verordnen gnedigst befohlen, solche Schaffe mit Geldt bezahlt zu nehmen, nemblich jedes Stück mit fünff Orth Reichsthaler. 367. Mein gnedigster Herr hatt in der Freyheit Burgh die Wein- und Bieracciese zu empfangen unterm 7. Junii 1657 gnedigst verordnet, nemblich von jeder Ohmen Bier ein Raderalbus und von jeder Ohmen Wein drey Raderalbus zu verstehen, was zum feilen Kauff verzapft wirdt zu empfangen, und solche Acciese vor ein gewißes jährlichß darab zu bezahlen außzuverpachten, welches dann auch seithero also observirt worden. Und solche Acciese noch lezthin an Wilhelm Herkenrath auf sechß Jahr bey der Kertzen verpachtet Blatt 63 worden, jährlichß halb auf Martini und halb auf den lezten Julii darab zu bezahlen eilff Reichsthaler. Hergegen solle derselbe von den Wirtten, so zum feilen Kauff zapfen, die Acciese der ergangenen gnedigsten Verordnung gemeß empfangen und sich bezahlen laßen. 368. So haben auch Ihre hochfürstliche Durchlaucht die Gerechtigkeit in der Freyheit Burgh, daß ein jeder, welcher zum feilen Kauff backet oder backen wollen, sich bei einem zeitlichen Kellnern angeben und einschreiben laßen muß, und dann gibt solcher Becker meinem gnedigsten Herrn jährlichß auf Martini vor eine Erkentnuß und Acciese ein Radermarck. 369. Vormahlß hatt zu Waldt ein Marck gelegen, auf welchem die Thurnknechte von den außwendigen Wirtten und sonsten die Acciese aufzuheben gepflegt. Weilen aber dieser Marckt jährlichs auf Simonis et Judae Tag zu Solingen in der Stadt gehalten und der Burgermeister allda die Acciese empfanget, so lieffert auf solchen Tag vor die Acciese dreißig sechs Raderschillinge, auch gibt der Burgermeister einem zeitlichen Kellner vor seine dabei habende Bemuhung und daß das Geldt alda hohlen laßet, jährlichß vor ein Maeß Wein ein Reichsorth. 370. 81 | |
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