Breslau/Bürgerbuch 1893/OCR-Teil1

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Info
OCR-Text
Nachfolgender OCR-Rohtext muss noch korrigiert und in die Einzelseiten eingefügt werden. Wie Sie sich daran beteiligen können, erfahren Sie hier: Portal:DigiBib/Editionsrichtlinien.


GenWiki - Digitale Bibliothek
Breslau/Bürgerbuch 1893
Nächste Seite>>>
[Titel]
Breslau Buergerbuch 1893.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unvollständig
Dieser Text ist noch nicht vollständig erfasst. Hilf mit, ihn aus der angegebenen Quelle zu vervollständigen!



Seite 1 bis 200

Dritter Iahrgang. Sammluug von Polhei Verordnnngen, Ortsstatnten un> ttegnllltiven fur die . l893. Verlag n«n E. Morgenllern. Dorbemerkung. Durch die im Laufe der lehteu zwdlf Iahre neu hinzu« getretenen Verordnungen und Ortsstatuien, sowie durch die zahlreichen Aenderungen. welche der Inhalt des ersten und zweiten. 1878 bezw. 1880 erschienenen Iahrgangs des ,.Breslauer Burgerbuchs" erfahren hat. ist zur Erhaltung der Brauchbarkeit des Buchs die Fortsetzung desselben nothwendig. Fur den vorliegenden dritien Band, welchem — sofern er freundliche Aufnahme findet — bald ein vierter folgen soll. hat aus der Fulle des vorhandenen Stoffs eine forgfaliige Auswahl stattgefunden. In erster Reihe find solche Verord' nungen und Vorschriften aufgenommen worden. deren Kenninist im taglichen Verkehr nuhlich ist. Es ist versucht, das Gleich-artige aneinander zu reihen. An erster Stelle befinden sich Vorschriften uber die dffentliche Gesundheitspstege, sodann uber Schulwesen. Bauwesen einschliestlich Fursorge fur GebHude auch in Nezug auf Wafferleitung, Kanalisation. Beleuchtung. yewerbliche Verhaltniffe, Verkehr und Steuern. Den Schluh bildet die vor wenigen Tagen verdffentlichte Bauordnung. Ueberall ist, unter HinweiS auf den amtlichen Ursprung. der officielle Wortlaut beibehalten worden mit alleiniger Hin« weglaffung unwesentlicher CingangS> und Schlusiworte. So mdge auch dieser dritte Band des ,.Burgerbuchs" die Kenntnih uber die st5dtischen Einrichtungen erleichtern, sowie als Rathgeber und bequemes Nachschlagebuch in Angelegen» heiten des burgerlichen Lebens weiteren Kreisen dienen. Breslau, den 16. December 1892. Znhalts - Jerzeichnitz. Seite 1. Polizei'Verordnung betreffend Desinfection bei anfteckendeu Krankheiten vom 22. December 1891................... 1 2. Vekanntmachung des Maaiftrats beireffend Desinfection bei anfteckenden Krantheiten vom H3. Februar 189s........... 2 3. Dienftanweisuna fur die amtlich angestellten Desinfectoren vom 22. December 1891...........,.................... 7 4. Instruction des Magistrats fur das chemifche Unterfuchungs-amt der Stadt Breslau vom 20. gebruar 1885............ 12 5. GebuhreN'Tarif fur das chemische Unterfuchungsamt der Stadt Breslau vom 31. Marz 1882................... 18 6. Polizei-Verordnung betreffend Butterverkauf vom 19. Iuli 1882 21 7. Polizei'Verordnung der Kgl. Regierung betreffend den Befuch der Volksfchule und das Verfahren bei Beftrafung der Scyul-verfaumnisse vom 25. Februar 1880.................... 22 8. Polizei'Verordnung des Oberprasidenten der Provinz Schlesien betr. bestrafung der Schulverftumnifse vom 15. Sept. 1886 34 9. Grundsatze fur die Bewilligunq von Freifchule an den ho'heren und mittleren Schulen der Stadt Breslau vom 21. Iuni 1891 85 10. Oris-Statut beireffend die Anlegung und Veranderung von Strahen und Plaven vom 12. Iuni 1891................ 38 11. Orts-Statut betreffend die Anlage und Benutzung von Schwemmkanalen vom ?. Marz 1892................... 47 12. Bedingungen flir die Bewerbung um ftadtifche Arbeiten und Lieferunaen vom November 188?...................... 56 13. Polizei'Verordnung betreffend Verbot von Fabrikanlagen in Scheiinig vom 15. Februar 1887....................... 60 14. Polizei'Veiordnung betreffend die Beleuchtung der Treppen und Flure bewohnier Grundstucke vom 18. December 1885 . 61 15. Reaulativ fur die Anlage und Benutzung der Privai«Zweig« wafferleitungen vom neuen ftadtischen Wafserwerk vom 30. Iuni 1883........................................ 63 16. Vorschrifien und Rathschlage fur die Haus»Wafserleitungen in der Stadt Nreslau vom 20. Iuni 1888................ 70 17. Bedingungen fur die Lieferung von elektrischem Strom vom 17. Febrnar 1891------...................,............ 97 18. Anleitung fur die Behandlung der Lawpen und fonstigen an das siadiifche Glektricitaiswerk angeschloffenen Einrichtungen vom 17. Februar 1891.............................,.. 107 19. Ministerial-Anweisung betreffend die Eonntagsruhe im Handelsgewerbe vom 10. Iuni 1892..................... 109 20. Bekanntmachung deS Regierungs-Prasidenten uber die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe vom 20. Iuni 1892.....117 21a. Bekanntmachung des Polizet-Prasidenten betreffend die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe vom 27. Iunt 1892..... 119 IV Inhalts.Perzeichnih. Selte 21b.Vekanntmachuna des Pollzel-Prasidenten betreffend Handel mlt Back° ?c. Waaren und Mllch an Eonn- und Fefttagen vom 18. Iuli 1892.................................121 22a. Ministerial-Eilah belreffend Milchhandel an Sonn- und Fefttagen vom 4. October 1892.. .......................121 22b.Desgi. des Reglerungs°Prasidenten vom 12. October 1892 . 123 82c.Desgl. des Polizel.Prasidenlen vom 26. October 1892.....123 23. Orls-Slalut belreffend das Gewerbegericht zu Nreslau vom 32. Mal 1891...................................124 24. Pottzet'Verordnung des Ober°Prasidenlen betreffend Regelung der Gesindeverhallnisse vom 8. August 1387.............. 149 25. Polizet'Verordnung betreffend dle Reinigung und Spuiung der Trlnkgefahe ln den Gaft» und Schankwlrlhschaflen vom 4. October 1892........................... .......150 26. Pollzei-Verordnung betreffend die von den Gaftwlrlben zu fuhreuden Verzeichnlsse der von ihnen geftelllen Prelse vom 24, Ianuar 1891.................................1b2 27. PoIizel°Veiordnung betreffend dle Aufficht uber die Gaft-und Schankwirthschaflen mil Kellnerinnen v. 31. Jan. 1892 153 28. Pollzei-Verordnung belreffend das Abraupen der Baume :c. vom 26. Februar 1892........................ ........157 29. Vertrag belreffend den Bau und Vetrleb elner eleklrischen Strahenbahn vom 11. Aprll 1891.....—............. 158 30. Pollzel'Verordnnng des Ober«Prasidenlen betreffend das Iabren wit Fahrradern lVeloclpedenj vom 25. Marz 1891.. 179 31. Polizel.Perordnung des Ober»Pr5sidenten belreffend die Be-leuchtung dei Fuhrwerke auf offentllchen Strahen bel Nachl° zelt vom 9. August 1887............................... 181 32. Vorschrlften des Magistrals fiir dle Venutznng des ftadtischen Packhofs vom 16. Mal 1889...........................182 33. Poiizei-Veroidnung betreffend den Slrahenveikehr in der Stadt Nreslau vom 23. Marz 1891....................194 34. Polizel.Verordnung belr. offentllche Anzeiaen v. 29. Nov. 1890 238 35. Vertrag der Stadwemelnde betr. offentllche Anzelgen v. 1892 239 36. Tails fur dle Orhebung von Hafengeld bel Benutzung ftadtlscher Hafen vom 21. September 1885.............246 37. Regulatlv des Magiftrats fur die Genehmigung zum Auf« ftellen von Markthallen und Colonnaden vom 3i. Mal 1886 248 38. Zusammenftellung der auf hiesigen Markten zu zahlenden Gebuhren und Miethen..............................259 39. Bedinaung fur die Vermlethuna der Verkaufsftellen ln den Marklyallen und Colonnaden wahrend der Dauer des hlesigen Chriftmarkts......................................263 40. Communal'Elnkommenfteuer'Regulattv fur dle Stadt Breslau vom 19. October 1889 bezw. 28. December 1891.........265 41. Larif zur Veranlagung der StaatS'Eintommenfteuer und der Gemeinde«Eintommensteuer............ ............281 42. Bauvolizel-Ordnung fur die Stadt Breslau v. 5. December 1892 284 Alphabetlsches Sachregtster................ .................333 1. PoUzei-Verordnnng betr. Desinfection bei anfteckenden Krankheiten vom 22. December 1891. (Fremden- und Intelligenzbl. Nr. 303 v. 30. Decbr. 1891.) § 1. Die Haushaltungsvorstiinde, bezw. deren Stell-vertreter (in Anstalten die Letter, Verwalter, Haus-viiter;c.) sind verpflichtet, bei Erkrankungen oder nach Sterbefcillen an asiatischer Cholera, Pocken, Fleck- und RUckfall-Typhus und DiphtheritiS unbedingt, bei Erkrankungen oder nach Sterbefiilleu an anderen itbertragbaren Krantheiten, insbesondere bei biisartigem Scharlach, nach dem Ermessen deS Koniglichen Polizei-Prtisidiums die Desinfection der von den Kranken benutzten Gegenstiinde und Riiume, sowie der in den letzteren befindlichen Sachen nach Mahgabe der hierfiir erlassenen Vorschriften und An-weisungen durch die stiidtischen Desinfections-Einrich^ tungen bewirken zu lassen. § 2. Diese Desinfection, welche auSschliehlich von zu diesem Zwecke angestellten Personen (Desinfectoren) auszufithren ift, must ungefiiumt nach dem Sterbefalle bezw. dem Ablauf der Krankheit oder nach Verlegung des Kranken bei dem Revier-Polizei-Commissariat oder bei der Central-Meldestelle beantragt werden. Breslauer Burgerbuch. 3. Iahrg. 1 2 Bekanntm. betr. Desinfection bei ansteckenden Krankh. § 3. Die Desinfectoren dlirfen in der Austibung ihrer dienstlichen Obliegenheiten nicht gehindert werden; auch mllssen ihnen die der Desinfection in einer offent-lichen Desinfectwns - Anstalt beditrftigen Gegenstiinde gegen Empfangsbescheinigung ausgeliefert werden. § 4. Mr die Ausflihrung der Desinfection gilt die mit dieser Polizei-Verordnung zugleich erlassene Dienst-anweisung fiir die Desinfectoren. § 5. Wer diese Polizei-Verordnung nicht befolgt, hat die zwangsweise Ausfllhrung des vorgeschriebeuen Verfahrens durch die Polizeibehorde auf seine Kosten zu gewartigen, uud wird auherdem, sofern nicht nack 8 327 des Reichsstrafgesetzbuches eiue hohere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im UnvermVgensfalle entsprechende haftstrafe tritt, bestraft. 2. sekanntmachnng des Magistrals betr. Desinfection bei ansteckenden Krankheiten vom 23. Februar 1892. Durch die Polizei-Verordnung vom 22. December 1891, betreffend Desinfection bei ansteckenden Krank¬heiten durch stadtische Beamte, find die haushaltungs-Vorstknde bezw. deren Stellvertreter (in Anstalten die Leiter, Verwalter, Hausvater:c.) unter Androhung von Strafe verpstichtet worden, nach Ablauf von Erkrankungen an astatischer Cholera, Pocken, Fleck* und Rllckfall-typhus, sowie Diphtherie uubedingt, Bekanntm. betr. Desinfection bei ansteckenden Krankh. 3 bei anderen ansteckenden Krankheiten, insbesondere an bosartigem Scharlachfieber, nach dem Ermessen des Kvnigl. Polizei-Priisidiums, die von den Kranken benuhten Mume gleichzeitig mit den von ihnen benutzten Effecten und den in diesen Riiumen befindlichen Gegenstiinden vom t. April d. I. ab durch die beamteten stcidtischen Desinfectoren des-inficiren zu lafsen. Wir bringen daher zur offentlichen Kenutnih, dah von dem gedachten Tage ab Meldungen behufs Desinfectiou in solchen Fiillen an das stiidtische Desinfections-Bureau, Breitestrahe Nr. 35, Ballhaus-Kaserne, zu richten find, und zwar, wenn sie nicht per-fonlich oder durch Boten liberbracht werden, mittelst Postkarten oder durch Vermittelung des betreffenden Revier-Polizei-Bureaus. Die Meldungen mltfsen enthalten: 1. Name und Stand des zur Meldung verpflichteten Haushaltungs-Vorstandes bezw. des Stellvertreters. 2. Die genaue Angabe der Lage der zu desinficirenden Wohnung (Vorderhaus, rechter, linker Seitenfliigel, Ouergebtiude, 1., 2., 3. Hof, I, II, III, IV Treppeu, Parterre, Keller:c.). 3. Die Bezeichnung der Krancheit, wegen derer die Desinfection stattsindeu must, 4. Die Zahl der zu desinficirenden Zimmer, nebst Angabe, ob dieselben tapeziert, gestrichen, sowie ob Parquet- oder andere Fuhboden vorhanden find. Gleichzeitig find vom Magistrat und dem Kiwiglichen Polizei-Priisidium Mahregeln gegendieWeiterverbreitung 4 Bekanntm. betr. Desinfection bei anfteckenden Krankh. ansteckender Krankheiten, welche im Haufe (in der Woh-nung) des Kranten wiihrend der Dauer der Krankhe'lt zu beobachten find, festgestellt worden, um dem Publikum im Bedarfsfalle tibergeben zu werden. Das Bureau ist von 8 Uhr ab geoffnet. Meldungen, welche bei Eroffnung des Bureaus abgegeben werden, sollen regelmahig im Laufe des Tages berlicksichtigt werden. In Folge der Meldung erscheinen in der zu des-inficirenden Wohnung die Desinfectoren, verpacken, bevor sie mit der Desinfection der Wohnraume beginnen, alle mittelst stromenden Wasserdampfes in den Desinfections-Apparaten zu desinficirenden beweglichen Sachen und lassen sie durch besondere Transportwagen nach der Desinfections-Anstalt besirdern, von der sie baldmbglichst durch besondere Wagen zurtickgeliefert werden. Die Gebiihren flir Ausflihrung der Desinfection find nach Mahgabe der hierunter abgedruckten ,,Geblthren-Siitze" und der denselben angefllgten Bestimmungen zu entrichten. In den oben bezeichneten Krankheits- und Sterbe-Men, in welchen die Desinfection, sei es unbedingt, sei es nach dem Ermessen des Konigl. Polizei-Priisidiums, stattfinden muh, ist die stadtische Desinfections-Anstalt zur Ausftlhrung der Desinfection verpflichtet, aber auch nur in diesen Ftillen und nur in dem oben angegebenen Umfange, so dah die Desinfection der Wohnung in der Regel auf das Krankenzimmer befchrankt werden muh. In den iibrigen, oben nicht angefiihrten Fiillen von ansteckenden Krankheiten konnen nach wie vor Des- Bekanntm. belr. Desinfection bei ansteckenden Kranlh. 5 infectionen vorgenommen werden. Fltr die Meldungen behufs solcher Desinfectionen, fowie fUr Abholung der Sachen von den Nohnungen nach der Desmfections-Anstalt find die vorstehend angegebenen Bestimmungen mahgebend. Die Einlieferung von inficirten Sachen durch die Interessenten selbst ist aus hygienifchen Griinden unstatthaft. Sie muh in allen Fiillen — ohne jede Ausnahme — durch die Transportwagen der stkdtischen Desinfections-Anstalt erfolgen, welche die desinficirten Sachen demniichst auch wieder nach der Wohnung zurllck-fchaffen. Besondere Kosten erwachsen hiedurch nicht. Die Gebiihren-Berechnung erfolgt ebenfalls nach den hiernnter abgedruckten Festsetzungen. Die Desinfection der Wohnriiume wie der Sachen wird in der sorgsamsten und fchonendsten Weise aus-gefiihrt, doch kann eine Garantie fllr absolute Nicht-beschiidigung derselben unsererfeits nicht iibernommen werden. Bei dem hohen Inttresse, welches die gesammte Biirgerschaft an der zweckentsprechenden Ausflthrung der Desinfection hat, glauben wir die Erwartung aus-sprechen zu dlirfen, dah die betheiligten Haushaltungs-Borstande, fowie die hauseigenthilmer es sich angelegen sein lassen werden, den mit der Desinfection und ihrer Beaufstchtigung beauftragten Organen der stkdtischen Desinfections-Anstalt — welche sich auf Erfordern durch eine Karte zu legitimiren haben — nach Miiglichkeit entgegenzukommen, insbesondere durch leihweises Ueber-lassen von zur Ausfithrung der Desinfection etwa er-forderlichen Utenstlien (Leitern, Eimern und dergl.). 6 Bekanntm. betr. Desinfection bei ansteckenden Krankh. Gebiihren-Siitze fUr die durch die stiidtischen Desinfections - Anstalten bewirkte Desinfection von Wohnraumen und von be- weglichen Sachen. Es sollen liquidirt werden fllr die Desinfection je eines Raumes flir zwei Desinfectoren zu 3 Mark — 6 Mark; filr Desinfection des Inhalts eines Raumes, in der Desinfectious-Anstalt, 3 Mark. Weitere Ge-bllhren sollen nicht erhoben werden. Hingegen soll Derjenige, welcher die hilfe der Desinfections-Anstalt nachsucht, — nachtriiglich aber die Vornahme der Des¬infection verweigert, 6 Mark als Ersatz fllr aufgewendete Kosten und Miihe zu bezahlen haben. Die Gebllhren werden in den nachsten Tagen nach erfolgter Desinfection durch einen besonderen Boten unter Vorlegung der quittirten Rechnung eingezogen. Die Abtragung der Schuld in einzelnen Raten wird in geeigneten Fallen auf schriftlichen Antrag gestattet. Von Zahlung der Gebllhren ist befreit, wer sich zu diesem Zwecke entweder von dem Vorsteher des be-treffenden Stadtbezirks oder von dem Vorsteher der-jenigen Armen-Commifsion, in deren Bezirte er wohnt, ein Attest liber seine Zahlungsunfiihigkeit ausstellen liiht und dasselbe an die Desinfections-Anstalt einschickt. Das Attest kann nach erfolgter Desinfection eingesandt werden. Die Ausstellung des Attestes findet statt, wenn der Betreffende zum Einkommen unter 900 Mart eingeschiitz oder zu der nntersten Stufe der Klassensteuer veranlagt Dienstanweisung ftr amtlick angestellte DeStnfectoren. 7 ift, oder wenn sich nach Prllfung der Verhiiltnisse er-giebt, dah er in Folge von Ungllicksfallen (Kraukheiten, Sterbefiillen und dergl.) nicht in derLage ist, Geblihren zu bezahleil. Dieselbe Befreiung von Zahlung der Gebllhren hat auch flir die Desinfection von Effecten Anwendung zu finden. Die Befteiung von Zahlung der Gebllhren hat uicht den Charakter einer Armen-Unterstlltzung aus bffentlichen Mitteln. 3. Vienstanweisung fur die amtlich angestellten Desinfectoren. Erlasseu vom Magistral und Polizei-Priifidenten am 22. December 1891. § 1. Die Anstellung als amtlicher Desinfector er-folgt auf Ansuchen des Betreffenden durch den Magistral nach Einvernehmen mit dem Kvniglichen Polizei-Pra-sidium, nachdem durch ein auf Gruud bestandener Prilfung ausgeftelltes Attest des Kbniglichen Polizei-Stadt-Physikus in Breslau der Nachweis geliefert ist, dah sich der Bewerber im Besitze der fllr Ausfllhnmg der Desinfection erforderlichen Kenntnisse mid Fertigkeit befindet. § 2. Die Besolduug der Desinfectoren erfolgt dnrch den Magistral § 3. Die Desinfectoren haben nach Auftrag seitens des unmittelbaren stcidtischen Vorgesetzten unverzliglich die Desinfection der Kraukenriiume und der in denselben 8 Dienstanweisung fkr amtllch angestellte DeSinfectoren. befindlichen Gegenstiinde auszufllhren und den Trans' port derjenigen Effecteu, welche der Desinfection in einer offentlichen Desmfections«Anstalt bedlirfen, nach derselben zu veranlassen. § 4. Die Desinfection ist derart auszufllhren, dah die Bewohner des Hauses in teiner Weise gefiihrdet, und es must thunlichst vermieden werden, dah Theile der Wohnung, oder GebrauchsgegenMnde von Werth beschtidigt oder unbrauchbar gemacht werden. Die Desinfectoren haben fich selbst gegen Aufnahme und Verschleppung der Krantheitserreger zu schllhen. Um allen diesen Anforderungen zu genllgen, haben sie nachstehende Borschriften auf das Genaueste zu beachten. § 5. Unmittelbar nach erhaltener Aufforderung be» geben fich die Desinfectoren in die zu desinsicirende Wohnung. Sie haben hierbei folgende Gegenstiinde mit fich zu fllhren: 1. einen Koffer aus Eisenblech zum Transport der nachstehend aufgeflihrten Gegenstiinde: 2. einen Handfeger aus Fegeblech (zum Sammeln des beim Abreiben der Wiinde herabfallenden Brotes), 3. einen mitgrobem Scheuertuchumwickelten Schrubber (zum Desinficiren des Fuhbodens), 4. eine gekriimmte BUrste (zum Desinficiren von Kanten und Ecken nicht polirter Mobel), 5. einige grobe Staubtllcher (zum Abreiben polirter Mobel), 6. ein Brotmesser, Dienstanweisung fbr amtllch angestellte Desinfectoren. 9 7. em Litermaah, 8. ein Maahgefkh zu 50 Kubikcentimeter Inhalt, 9. eine Tasche aus Leinen (zum Transport der Arbeitstleider), 10. eine Blouse aus Leinewand, 11. eine Hose aus Leinewand, 12. eine Leinewandmiitze mit vorderem und hinterem Schirm, 13. Stiefel aus wafserdichter Leinewand, 14. e'men Sack, in welchen die Arbeitskleidung nach der Benutzung gesteckt wird, 15. zwei Schwammrespiratoren, 16. mehrere kleinere und grijhere Sacke zur Aufnahme der nach der Desinfectionsanstalt zu schaffenden Gegenstilnde, 17. einige frische Brote, 18. 5 F Ouecksilbersublimat in Pastillen il 1 3 und eine Krncke Kochsalz nebst Theelilffel, 19. 2/2 K3 concentrirte Karbolsiiure. § 6. Die Desinfectoren haben die Lijsungen der Desinfectionsmittel herzustellen, indem fie von der Karbolsiiure*) 1 Theil mit 18 Theilen Wasser mischen und sorgfiiltig umriihren; von dem Sublimate 1 Pastille a 1 F in 2 Liter Wasser losen und jedem Liter dieser L8sung 6 F, d. h. einen gehttuften Theeloffel voll, Koch¬salz zusetzen. Sodann legen die Desinfectoren ihre Arbeitsanzitge (§ 5, Nr. 10—13) an.

  • ) Die concentrirte Karbolsaure zerfriht die Haut und Kleider, und ift daher mit grohter Vorsicht zu handhaben.

10 Dienstanweisung ftr amtlich angeftellte DeSinsectoren. § 7. Die Desinfection geschieht in nachstehender Art nnd Reihenfolge: 2. Der Fuhboden wird in allen feinen Theilen mit Hilfe des Schrubbers (§ 5, Nr. 3) mit Sublimat-losung beseuchtet. b. Die Kleider, Wa'sche, Betten, Decken, Teppiche, Fenstervorhange, rollbaren Matratzen, Polster und dergleichen werden zunachst in trockene Sacke ein-gehlillt und diese dann je in einen mit Sublimat-losung befeuchteten Sack gesteckt und zugebunden. Die sorgfa'ltig verschnlirten Sacke werden dem drauhen wartenden Gehilfen llbergeben; vorher find die Kleidertaschen zu untersuchen und etwaige darin besindliche Gegenstande heraus zu nehmen. Wa'sche oder Bettliberzitge, welche mit Koth, Blut, Eiter oder dergleichen stark beschmutzt find, mlissen in besonderen Siicten wie oben behandelt und mit besonderem Zeichen versehen werden. In einem mit Sublimatlosung befeuchteten, be-sonders bezeichneten Sack werden auch das Bett-stroh, der Strohsack und andere werthlose Gegen¬stande eingehlillt und transportirt, soweit diese nicht sofort im Ofen des Krankenzimmers ver-brannt werden konnen. Ueber die nach der Desinfections-Anstalt ge-schafften Gegenstande ist eine Bescheinigung aus-zustellen und dem Eigenthllmer zu hinterlassen. e. Die Bettstellen, sammtliche Msbel, Schubladen, Fenster, ThUren, Oefen, sowie auch die mit festem Holzrahmen versehenen Matratzen werden mit Dienstanweisung ftr amtlich angeftellte Desinfectoren. 11 Schwammen und Vllrsten, die mit Sublimatlosung befeuchtet sind, sorgfaltig abgerieben; Ledersachen, Stiefel und Pelzwert werden ebenso behandelt. Erforderlichenfalls kann die Ueberfllhrung der mit lesten Holzrahmen versehenen Matratzen und sonftigen Polstermobel in die Desinfections-Anstalt durch die Desinfectoren erfolgen. Polirte Mobel werden nur mit einem trockenen Tuche scharf ab¬gerieben, und dieses wird dann in Sublimatlijsung getaucht. 6. Mit Tapeten belleidete und mit Leimfarbe oder Kalt angestrichene Wande werden bis zur Hohe, die ein Mann mit ausgestrecktem Ann erreichen lann, mit Brot abgerieben; mit Oelfarbe ge-strichene Wande werden mit Karbolsaure bis zur gleichen Hohe abgewaschen. Bei Pocken oder Flecktyphus mllssen die Wiinde in ganzer Hvhe abgerieben werden. Das herabfallende und zum Abreiben ver-wendete Brot wird mittels Handfegers (8 5, Nr. 2) gesammelt und im Ofen deS Kranken-zimmers verbrannt, oder im Eimer mit Karbol-sHurelijsung libergofsen. v. Der Fuhboden deS Zimmers ist, namentlich ent-lang der Wande, uochmals mit Sublimatlvsung zu befeuchten. f. Schliehlich legen die Desinfectoren ihre Arbeits' Neidung ab, stecken sie in den zugehttrigen Sack (§ 5, Nr. 14), der vorher mit Sublimatlosung befeuchtet ist, waschen Gesicht, Bart und Hande 12 Instruction fur das chemische Untersuchungsamt. mit Sublimatlofung, reinigen die Fuhboden noch-mals mit Sodalosung und verlassen sodann das Zimmer. ss. Erscheint eine Desinfection des Abortes erforder-lich, so ist der Sitz und der Trichter mit Karbol-fiiurelosung abzufcheuern, und find 1 bis 2 Liter Karbolsiiurelijsnng einzugiehen. d. Bescheinigungen liber erfolgte Desinfection find auf Verlangen durch die Desinfectoren aus-zufertigen. i. Auf Erfordern ihrer Vorgesetzten haben die Des¬infectoren Reinigungsbiider zu nehmen. § 8. Desinfectoren, welche ohne triftigen Grund die Uebernahme einer Desinfection ablehnen bezw. eine ilbernommene Desinfection siiumig, nachliissig oder un-vollkommen ausfllhren, oder welche den Anforderungen des § 1 dieser Anweisung nicht mehr entsprechen, konnen ohne Weiteres aus ihrer Stellung entlassen werden. 4. Instruction des Magistrals fiir das chemische Untersuchungsamt der Stadt Breslan vom 20. Februar 1885. § 1. Die auf Grund des § 17 deS Gefetzes vom 14. Mai 1879 errichtete offentliche Anstalt zur technischen Untersuchung von Nahrungs- und Genuhmitteln und Gebrauchsgegenstiinden ist eine stiidtische Anstalt und wird unter dem Namen: Instruction flir das chemische UntersuchungSamt. 13 ,,Chemisches Untersuchungsamt der Stadt BreSlau" unter verfassungSmiihiger Mitwirkung der beiden stiidtischen Behorden von 1. einem Director, 2. einem Curatorium nach Mahgabe dieser Instruction verwaltet. I. 3er Virector. § 2. Die Leitung der Anstalt ist einem Chemiker, Director, iibertragen, welchem nach Bedlirfnih ein zweiter Ehemiter beigegeben werden kann. tz 3. Der Director hat die volle Verantwortlichkeit filr den GeschiiftSbetrieb der Anstalt und filr die von derselben abgegebenen Gutachten. § 4. Derselbe wird von dem Magistral gewahlt und amtseidlich verpstichtet. § 5. Derselbe, ausschliehlich im Dienste der Stadt-gemeinde Breslau stehend, hat sich jeder Privatpraxis auf das Strengste zu enthalten. Z 6. Der Director hat, wenn er an der Wahr-nehmung seineS Amtes durch Krantheit verhindert ist, oder die Stadt BreSlau auster an Sonn- und Feier-tagen auf mehr denn 24 Stunden verlassen will, bei dem Magistrats-Decernenten, bei einer entsprechenden Verhinderung von liinger als drei Tagen durch diesen bei dem Oberbllrgermeister Urlaub nachzusuchen. Das KSnigliche Polizei-Prasidium ist von einer solchen Be-urlaubung dr. in. sofort ill Kenntnih zn fetzen. 14 Instruction fur das chemische Untersuchungsamt. §7. Im Falle der Beurlaubung oder Erkrankung des Directors vollzieht der zweite Chemiker nach Mah-gabe der ihm von dem Director ertheilten allgemeinen oder besonderen Weisungen die an die Anstalt gelangen-den Auftrcige, liefert die dazu gehorigen Berichte und Gutachten und ftlhrt die Verwaltung des Laboratoriums. Derselbe hat auherdem in alleu die Anstalt betreffenden Arbeiten dem Director Beistand zu leisten und wird aus diesen Grllnden zur Beobachtung besonderer Gewissen-haftigkeit in eidliche Verpstichtung genommen. § 8. Die anttlichen Obliegenheiten des Directors umfassen vornehmlich die chemische, mikroskopische oder sonst geeignete Untersuchung von Nahrungs- nnd Genutz-mitteln nach Mahgabe des in 8 1 gedachten Reichs-gesetzes und zwar: a. im Auftrage des Koniglichen Polizei-Prasidiums hierselbst, dem er auch a us Anweisung personlich bei den event, vorzunehmenden Revisionen und bei den sonstigen sanitiitspolizeilichen Geschiiften durch Gutachten, mlwdliche Auslunft u. s. w. zu assistiren hat; d. auf Requisition von Gerichts-, Polizei«  uud sonstigen Behorden; e. auf Ansuchen von Privatpersonen, soferv die Unter« suchung im Sinne des Reichsgefetzes vom 14. Mai 1879 begehrt wird. Das Amt ist berechtigt, nach Anhorung des Curatoriums Antriige von Private personen abzulehnen. § 9. Abgesehen von diesen Geschiiften hat der Director alle in sein Fach schlagenden, von der stiidtischen Instruction fur das chemische UntersuchungSamt. 15 Verwalwng ihm llbertragenen Auftrage, sie mijgen zum Gegenstande haben, welchen sie wollen, insbesondere also auch Untersuchungen von Wa'ssern, der Luft in Schul-und Krantenzimmern, des Gases und dergl. zu erledigen. 8 10. Die Reihenfolge in der Bornahme der Unter¬suchungen, persinlichen Revisionen, sanita'tspolizeilichen Gescha'fte :c. richtet sich nach der Zeitfolge der Antra'ge, mit der Mahgabe jedoch, dah die Auftrage des Konig-lichen Polizei-Prasidiums zuerst, sodann die der Gerichts-behorden, danach die der sta'dtischen Berwaltung, dem-ucichst Auftrage sonstiger Behorden und endlich die An¬tra'ge von Privatpersonen zur Erledigung kommen. § 11. Von allen, dem raschen Berderben nicht aus-gesetzten Untersuchungsproben, welche Gegenstand einer strafgerichtlichen Untersuchung geworden find, ist ein ge-nllgender Theil fllr ewe event. Nachuntersuchung zurlick-zubehalten, mit dem Namen deS Auftraggebers bezw. des Berka'ufers zu versehen und mindestens ein Iahr, jedenfalls so lange aufzubewahren, bis die eingeleitete polizeiliche oder gerichtliche Untersuchung endgiltig zum Austrag gebracht ist. Zur Kassirung der Proben ist vierteljahrlich die Genehmigung des Borsitzenden des Curatoriums einzuholen. 8 12. Die Untersuchungsantrage find direct an den Director zu richten und von diesem nach der Reihen¬folge ihres Eingangs in das Gefcha'ftsbuch unter Angabe der laufenden Nummer, des Tagesdatums, des Namens und der Wohnung des Auftraggebers und des Gegen-standes der Untersuchung einzutragen. Fllr Auftrcige des Koniglichen Polizei-Presidiums, ingleichen filr 16 Instruction fur daS chemische Nntersuchungsamt. Requisitions der Gerichts« und sonstigen Behsrden, so-wie der stadtischen Verwalwng werden besondere Ge-schaftsbllcher geflihrt. Das Resultat der Untersuchung lst in den beziiglichen Geschaftsbltchern in kurzer, bestimmter Fassung einzu-tragen. Endllch ist auch in den Ftillen, in welchen die Untersuchung gegen Zahlung eines — durch einen Tarif ein flir alle Mat normlrten — PreiseS geschieht, dieser in dem Geschaftsbuche zum Soll zu stellen. § 13. Das Untersuchungsergebnih ist dem Antrag-steller in kurzer, allgemein verstandlicher Fassung in ge« schlossenem Schreiben mitzutheilen. Die nciheren Be« stimmungen ilber genanere Angaben dieser Gutachten, liber Formulare u. s. w. find von dem Cnratorium festzustellen. 8 14. Die durch die Untersuchung entstandenen, von dem Director nach Matzgabe eines von dem Magistral aufgestellten und im Regierungs-Amtsblatt publicirten Tarifs festzusetzenden Gebiihren flietzen in die Stadt« Haupttasse und werden von dieser erhoben. Gegen Vorzeigung der von dieser ausgestellten Quittung ge« schieht demntichst die Aushandigung des Gutachtens und der Probe auf dem Untersuchungsamt. Bei Auswartlgen erfolgt die Zustellung durch die Post unter Nachnahme. § 15. Am Schlusse jeden Kalendermonats wird von dem Director aus dem Geschiiftsbuch ein Extract ltber alle im abgelaufenen Monat darin notirten Koften aufgestellt, letzterer durch eiuen Calculaturbeamten nach dem Geschtiftsbuch und rechnerisch geprllft, und darauf Instruction fur das chemische Untersuchungsamt. 17 mil Insollstellnngs Ordre an die Stadt Hauptkasse zur weiteren Veranlassung abgegeben. 8 16. Die Beitreibung der nicht berichtigten Ge-blihren geschieht durch den Magistrat. § 17. Auher den bisher erwcihnten Geschiiften liegt dem Director ferner ob, alljiihrlich zur bestimmten Zeit seine Antrcige stir den nkchMhrigen Etat dem Magistrat vorzulegen, dafllr Gorge zu tragen, datz die Ausgaben sich innerhalb der im Etat festgesetzten Summeu be-wegen, und am Schlusse des Geschiiftsjahres einen Ge-schiiftsbericht zn entwerfen. Auch hat derfelbe auf Ver-langen des Curatoriums dessen Sitzungen mit berathen-der Stimme beizuwohnen und auf Erfordern ilber seine Verwaltung Auskunft zu geben. § 18. Den im Untersuchungsamt beschkftigten Per-sonen ist Amtsverschwiegenheit zur Pflicht gemacht. II. ?as Guralorlum. § 19. Das Curatorium ist eine nach § 59 der Stcidte-Ordnung vom 30. Mai 1853 zur danernden Verwaltung und Beaufsichtigung der offentlichen Anstalt zur technischen Untersuchung von Nahrungsmitteln n. s. w. eingesetzte Deputation. Z 20. Dieselbe besteht cms einem vou dem Ober-btirgermeister ernannten Magistratsmitgliede und vier von der Stadtverordneten-Versammlung aus dieser nnd der Blirgerschaft auf drei Iahre gewtthlten Mitgliedern. § 21. Dasselbe beanfstchtigt die gesammte Geschiifts-fllhrung des Directors bezw. des zweiten Chemikers und ist BreSlaner Burgerbuch. 3. Iahrg. 2 18 Gebichren'Tarif fkr daS chemische Untersuchungsamt. befugt, alle das Gebiet der ijfsentlichen Gesundheitspfiege berlihrenden Fragen, soweit ste mit der Anstalt in Ver-bindung stehen und vorbehaltlich der Competenz des KSniglichen Polizei«Prttstdiums anzuregen. Seiner Be-schluhfassung unterliegen insbesondere: der Entwurf des Etats, die Erstattung des Iahresberichtes, die Zuliissig-keit von Pnvatantragen (Z 8e), Antrage auf Ankauf von auherhalb des gewohnlichen Rahmens liegenden Utensilien und Geriithe, sowie vorbehaltlich der Geneh-migung des Magistrats die Fixirung und Vereinbarung der filr die der Anstalt llbertragenen Unterfuchungen zn liquidirenden Kosten. Auherdem hat das Curatorium die Pflicht, alljcihrlich wenigstens zweimal die von dem Director zu fllhrenden Geschaftsbitcher zu revi-diren. 5. Gebnhren-Tarif fLr das chemische Untersuchnngsamt der Stadt Nreslau vom 31. Miirz 1882. (Amtsblatt S. 104.) Bier: Extractgehalt (4 M.), Alkohol (4), Asche (4), Phosphorsiiure (8), Nachweis von Stiirkezucker (10), Bestimmung des Glycerins (10), Nachweis von Hopfen-surrogaten (30), fremde Bestandtheile wie Salicylfaure u. s. w. (5), Skuregehalt (5), Gesammtanalyse (60). Branntwein und Liqueur: Alkohol (4), Zucker (5), Fuselitt (4), Farbstoffe (5), Asche (4), Zusiitze wie Oebuhren'tarif ftr daS chemische Untersuchungsamt. 19 Nitrobenzol, Blausiiure :c. (10—30)> metallische Bei-mengungen (5), Gesammtanalyse (40). Brot, Backwaaren, Mehl, St3rke. Waffer-gehalt (4), Asche (4), mineralische Zusiihe, qualitativ (3), quantitativ (10), Mutterkorn (4), Backfiihigkeit (12). Butter: Wassergehalt (3), Fettgehalt (5), Kochsalz (5), ftemde Fette (15), Asche (4), fremde Beimengungen, wie Kartoffelmehl :c. (5—20), Gesammtanalyse (30). Cacao, Chocolade, Thee, Kaffee: Fett (5), Zucker (5), Asche (4), Phosphorsaure (8), Theein, Theo-bromin (30), Zusatze wie Stiirte, mineralische Bestand-theile lc. (5-20), kllnstliche Farbung (5), fremde Blatter im Thee (5), Kaffeesurrogate, wie Cichorien :c. (30). Conditorwaaren: Giftige Farbstoffe (5). Essig: Freie Saure (5), Esstgsiiuregehalt (5), fremde Stoffe, wie Pstanzenstoffe, Metalle :c. (5). Fette, Oele: Siehe Butter. Fruchtsiifte und Fruchtgel^eS. Eingekochte Frllchte: Zuckergehalt (5), ftemde Zusatze, wie Farb-stoffe (5-20). Gewilrze (5—20). Honig ^—20). Kiife: Gesammtanalyfe (30), fremde Bestandtheile, wie Blei tc. (5). Mehl: Siehe Brot. Milch: Trockensubstanz (5), fpecifisches Gewicht und Fettgehalt (5), Kasein und Milchzucker (5. 5), ftemde Zufiitze, wie Mehl,c. (5—20), Gesammtanalyse (30). 20 Gebiihren'Tarif str daS chemische Untersuchungsamt. Petroleum: Speciftsches Gewicht, Entstammbar-teitspunkt (3). Papier, Tapeten, kltnstliche Blumen: Giftige Farben (5), Aschegehalt und mineralische Zusiitze (5-20). Spielsachen, Gummiwaaren: Giftige Farb-stoffe und Znsiitze (5). Wasser: Untersuchung auf organische Substanz, Chlor, falpetrige Scinre und Ammoniat (15), Gesammt-harte (5), Gesammtanalyse (60). Wein: Extract (4), Alkohol(4), Asche (4),Schwefel' fiiure (5), Nachweis von Stiirkezucker (10), fremde Farb-ftoffe (5), Glycerin (10), Siiure (5), Zucker (10), Ge¬sammtanalyse (50). Wurst: Sttirtezusatz (5), Farbstoff, z.B. Anilin(5), conservirende Beimengungen, wie Salicylsiiure, Bor-siiure:c. (5). Mr die Unterfuchung und Begutachtung solcher Gegenstiinde, welche in dem Tarif nicht fpeciell auf>-geflihrt find, wird in Gemtihheit der §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 1. Iuli 1875 eine Gebllhr von 3 Mark pro Arbeitsstunde berechnet, einschliehlich der Reagentien und Gefahe. Fllr Untersuchungen zu gerichtlichen oder medicinal^ polizeilichen Zwecken ist der § 8 des Gesetzes vom 9. Marz 1872 bezw. Geblihrenordnung vom 30. Iuni 1878 mahgebend. Polizel'Vekanntmachung betr. Vutterverkauf. 21 6. Polizei-versrdnung betr. sutterverkanf vom 19.Iuli 1882(Fremden-nndIntelligenzblatt Nr.277). § 1. Auf den Wochenmiirkten und in allen Ver« kaufslocalen darf die Butter nur nach dem in Artitel 5 und 6 der Mast- und Gewichts-Ordnung fllr den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 (B.«G.«S. S. 473, 478) bestimmten Normalgewichte feilgeboten und verkauft werden. Hiernach darf das Feilbieten oder der Verkauf der Butter in ungewogenen oder in solchen Quantitiiten, welche nach dem Hohlmahe (Quart, Liter u. s. w.) abgemessen find, nicht mehr stattfinden. § 2. Der hier zum Verkaufe gebrachten Butter darf nur 3 Procent des Gewichts an Salz bei-gemischt sein. § 3. Auf den Vertauf von Butter, welche in Ge-fahen mit einem Inhalte von wenigstens 3 Kilo (6 Pfund) Butter feilgeboten wird, stndet vorstehende Bestimmung keine Anwendung. § 4. Diese Verordnung tritt mit dem 1. October cr. in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung vom 16. Iuli 1852 liber den Verkauf der Butter (Oeffentl. Anz. Nr. 30, Beilage des Reg.«Amtsbl. vom 28. Iuli 1852) auher Kraft. z 5. Verkiiufer, welche diefer Verordnung zuwider handeln, werden flir jede Contravention mit ewer Geld< buhe von 10 Silbergroschen bis 3 Thaler, an deren 22 Polizei'Verordnung betr. den Besuch der Volksschule :c. Stelle im UnvermogenSfalle verhaltnihmiihige Haft tritt, bestraft. 7. Polizei-Verordnung der Kiimgl. Negurnng betr. den Besuch der Boltsschule und das Ber-fahren bei Beftrafnng der Schulversiiumniffe vom 25. Februar 1880. (AmtSblatt S. 81.) Verpflichtung zum Besuch der Sffentlichen Schulen. § 1. Iedes schulpfiichtige Kind, welchem nicht nach-weislich der nothige Unterricht im Hause oder in ewer Privatschule ertheilt wird, hat die offentliche Schule zu besuchen. Die Schulpflichtigkeit erstreckt stch auf den gesammten in der Schule ertheilten Unterricht, inSbesondere auch bei den Madchen auf den Unterricht in weiblichen Hand-arbeiten. Ausnahmen mit Rllcksicht auf die kiirperliche oder geistige Individualitat eines Kindes zu genehmigen, be-halten wir unS in jedem besonderen Falle vor. Dauer der Schulpflichtigkeit. § 2. Iedes Kind ist so lange schulpflichtig, und hat den regelmiihigen Besuch der Lehrstunden in der Schule fortzusetzen, bis es nach dem Befunde deS Koniglichen Local« bezw. Kreis-Schulinspectors die einem jeden ver-nlinftigen Menschen seines Standee nothwendigen Kennt-nisse erworben hat. Polizei'Verordnung belr. den Besuch der VolkSschule?c. 23 Aufnahme in die Schule. § 3. Die Aufnahme schulpflichtiger oder schulpfiichtig gewordener Kinder in die Schule erfolgt regelmiihig zu Ostern jedes Iahres. § 4. Hinsichtlich der aus einem anderen Schul-bezirke zuziehenden Kinder must sowohl die Anmeldung als auch die Aufnahme in die Schule sptitestens am achten Tage nach dem Anzuge geschehen. Entlassung aus der Schule. 8 5. Zu Ostern jedes Iahres werden diejenigen Kinder aus der Schule entlassen, welche 1. an diesem Termine das 14. Lebensjahr entweder vollendet haben, oder 2. bis zum 30. September desselben Iahres noch vollenden werden, vorausgefetzt, dah sie acht Iahre die Schule regelmiihig befucht und die erforderliche geistige und sittliche Reife erlangt haben (clr. § 2). Die zweite Schulentlassung am Michaelistermin bleibt bestehen, wo sie im Iahre 1877 schon herkiimmlich be-stand, und auherdem da, wo sie seitdem eingeflihrt worden ist, wenn ihr Fortbestand von zustiindiger Seite beantragt wird. An diefem Termin find diejenigen Kinder zu entlassen, welche 1. das 14. Lebensjahr entweder vollendet haben, oder 2. bis zum 31. December desfelben Iahres noch vollenden werden, vorausgefetzt, dah sie acht Iahre die Schule regelmiihig befucht und die erforderliche geistige und stttliche Reife erlangt haben.

Polizei'Verordnung belr. den Vesuch der Volksschule )c.

Ferner soll auch da, wo die Schulentlassung zu Ostern die Regel ist, denjenigen Kindern, welche im 4. Quartal des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr voll-enden, die Entlassung zu Michaelis durch den Kreis-Schulmspector gewiihrt werden, wenn dies von den Eltern oder deren Stellvertretern beantragt wird, und ansreichende Gritnde dafUr vorhanden find. Liste der schulpflichtig gewordenen Kinder. 8 6. Behufs praktischer Durchflihrung des Schul-zwanges ist jahrlich flir jede Schule eine Liste der schul¬pflichtig gewordenen, aber noch nicht eingeschulten Kinder des Schulbezirts aufzustellen. Dieselbe muh nach dem beigesllgten Schema ^ fllnf Colonnen enthalten: 1. flir die laufende Nummer; 2. flir den Namen; 3. fitr den Geburtstag des Kindes; 4. fllr die Confession, in welcher das Kind erzogen werden soll; 5. flir den Namen, Stand und Wohnort des Er-ziehers. Nicht aufzunehmen in diese Liste find diejenigen Kinder, fiir deren Unterricht nachweislich auherhalb der offentlichen Schule gesorgt wird. Die Aufstellung der Liste liegt in den Stiidten der Schuldeputation, anf dem Lande dem Lehrer ob, wobei aber der Schulvorstand die von dem Lehrer angefertigte Liste bezliglich ihrer Vollstiindigkeit zu priifen und zu vollziehen hat. Polizei'Verordnung betr. den Besuch der Volksschule :c. 25 In den Sttidten hat der Magistrat und auf dem Lande der Ortsvorsteher die Berpflichtung, die Schul-deputation bezw. den Schulvorstand und den Lehrer mit den zur Aufstellung del Listen niithigen Mittheilungen ilber den Personenstand der Gemeinde rechtzeitig unauf-gefordert zu versehen. — Venn im Laufe des Iahres Familien mit schulpflichtigen Kindern neu anziehen, so hat die Behiirde, welche die Meldung ilber die Auf-nahme entgegennimmt, die zur Aufstelluug der Lifte der schulpflichtig gewordenen Kinder Verpflichteten sofort davon in Kenntnih zu setzen. Die oben gedachte Lifte muh sich spktestens 14 Tage vor Beginn des Lehrcursus in den Hiinden des Lehrers bezw. bei mehrklassigen Schulen des erstell Lehrers oder Rectors befinden l»nd ist von dieseu bei den Schulactell aufzubewahrell und beim Begiml des Lehrcursus als Grundlage fllr das von ihnen sortzusllhrende Verzeichnih siimmtlicher in die Schllle wirllich aufgenommenen Kinder (vergl. Schema V ^Hauptkatalog^) zu benutzen. In diesem letzteren Verzeichnih, desseu fortlaufende Nummer durch die neueu Iahreszugiinge nicht unterbrochen werden darf, mllssen sich auher den flinf Colonnen des Schema ^ noch drei weitere befinden, nkmlich: 6. fllr den Tag der Aufnahme in die Schule; 7. fllr den Tag des Austritts aus der Schule; 8. fllr Bemertungen des Lehrers llber Fleih, Ver-halten, Schulbesuch und Leistungen des Kindes. Die 6. Colonne ist beim Eintritt des Kindes in die Schule, die 7. und 8. Colonne beim Austritt des Kindes aus der Schule vom Lehrer auszufllllen. 26 Polizei.Verordnung betr. den Besuch del Volksschule 2c. Dieses Verzeichnih dient in Zulunft u. A. als An-halt bei den Erhebungen liber mangelhafte Schulbildung der zum Heeresdienst einberufenen Mannschaften. Der Local-Schulinspector hat die Fortfllhrung und gewissenhafte Ausfiillung dieses Verzeichnisses zu iiber-wachen. Absentenliste. § 7. Es ist ferner nach dem angeschlofsenen Schema C fllr jede Klasse von dem Ordinarius derselben eine Absentenliste, d. i. eine Liste der sammtlichen, die Klasse besuchenden Schliler zu fiihren, in welcher das Fehlen der Kinder vermertt wird, und zwar filr einen Vor-mittag mit einem senkrechten Striche, fiir einen Nach-mittag mit einem wagerechten Striche, mithin fllr einen ganzen Tag durch em Kreuz. Ueber diesem Striche (bezw. Kreuz) wird im Falle einer nach § 8 ent-schuldigten Versaumnih: K. als Zeichen der Krantheit, B. als Zeichen der Beurlaubung, W. als Zeichen ungiinstiger Witterung und, wenn keiner dieser Entschuldigungsgrllnde vorhanden gewesen ist, eine 0 gesetzt. Die Eintragung erfolgt regelmiihig nach der ersten Unterrichtsstunde Vormittags resp. Nachmittags. Auf Grund der Absentenliste hat der Lehrer die Schulversaumnihliste nach dem beigefiigten Schema I) in den Colonnen 1 bis 6 auszuflillen und am Fuhe dieser Colonnen mit Datum und Unterschrift zu versehen. Bei Halbtags-Unterncht sind in der Colonne 4 der Schulversiwmnihliste senlrechte oder wagerechte Striche, Polizei'Verordnung betr. den Vefuch dec VolkSschule zc. 27 welche in der Absentenliste gemacht waren, — als ganze Fehltage in Anrechnung zu bringen. EntschuldigungsgrUnde der Schulversiiumnih. § 8. Entschuldigt werden Schulversiiumnisse nur: 1. durch Krantheit des Kindes, welches dem Lehrer baldigst anzuzeigen ift; 2. durch Beurlaubung (Dispensation) des einzelnen Kindes. Diefe ist unter Angabe der Grllnde beim Lehrer nachzusuchen und, abgesehen von dringenden Fiillen, vom Local-Schulinspector, welchem der Lehrer Anzeige zu erstatten hat, schriftlich zu er-theilen. Der Local'Schulinspector ist befugt, em-zelne Kinder bis zu acht vollen Schultagen vom Schulbesuch zu entbinden; fllr einen liingeren Zeitraum bis zu vier Wochen kann der Local-Schulinspector nur mit Zustimmung des Kreis-Schulinspectors den Urlaub gewkhren; fllr noch liingere Zeit bedarf derselbe unserer Genehmigung. Von jeder Dispensation ist dem betheiligten Lehrer Nachricht zu geben, mit dem Auftrage, die Dauer der ertheilten Dispensation in der Absenten¬liste zu notiren und zu controliren, dah dieselbe nicht Uberschritten wird. SelbstverMndlich gilt das Vorstehende nur von einzelnen, nicht etwa von Dispensation alter Kinder vom Schulbesuche (im Fall einer volligen Schliehung der Schul-Nasse). Durch Theilnahme der Schuljugend am Gottes-dienst oder kirchlichen Verrichtungen, Beerdigungen 28 Polizei'Verordnung betr. den Vesuch der VolkSschule lc. u. f. w., darf die festgesetzte Schulordnung ohne unsere Oenehmigung teinerlei Storung erleiden; 3. durch ungllnstige Witterung, falls Kinder entfernt vom Schulhause wohnen. Der Lehrer hat die Tage, an welchem dem Schul-befuch hinderliches Unwetter herrscht, in der lehten Colonne der Absentenliste zu notiren, um eine auf die Witterung Bezug nehmende Entschuldigung gehiirig be-urtheilen zu konnen. Entscheidung darllber. § 9. Die Entscheidung darilber, ob eine Schul-versaumnih genllgend entschuldigt oder zu verfolgen ist, steht dem Kvniglichen Local-Schulinspector zu. PeriodischeEinreichung der Schulversaumnih« Liste an den Local-Schulinspector. 8 10. Ieden Monat einmal, — wenn nicht in ein-zelnen Fk'llen auS besonderen Grllnden ein llirzerer Ieitraum von der Schul«Aufsichtsbehorde bestimmt wird, — und zwar fpiitestens am 3. Tage jedes Monats, — hat der Lehrer die vollstiindige, von ihm unterschriebene Liste der Schulversaumnisse fttr den letztverflossenen Monat (vergl. § 12, al. 2 und das angeschlossene Schema v) dem Local'Schulinspector in zwei Exemplaren einzureichen, oder wenn Versiiumnisse nicht vorgekommen sind, hiervon Anzeige zu machen. — Der Vermerk zu a. auf der Titelseite der SchulversiiumnMste ist gleichzeitig auszufilllen. 8 11. Der Local-Schulinspector triigt in die beiden Exemplare der Schulversaumnihliste seine Entfcheidung liber die Berskumnisse in Colonne 7 ein. Polizei'Verordnung betr. den Besuch der VolkSschule 3c. 29 Desgleichen an den Polizei-Verwalter. 8 12. Binnen acht Tagen nach Empfang der Schul-versiiumnihlisten hat der Local-Schulinspector wegen der als unentschuldigt erklilrten Schulversiiumnisse bei dem Polizei'Berwalter den Strafantrag einzureichen, und - zwar unter Uebersendung der beiden Exemplare der Schulversiiumnihliste. Das eine dieser Exemplars ist flir die Acten des Polizei-Verwalters, dagegen das zweite fiir die der Schulverwaltung nach den welter unten folgenden Anordnungen bestimmt. Wenn der Schulort und der Wohnort der Eltern oder Pfleger schulsaumiger Kinder verschiedene Polizei-Verwalter haben, so ist der Strafantrag bei dem Polizei'Verwalter des Wohnortes einzureichen. — Wo hiernach bei mehr als einem Polizei'Verwalter Straf* antriige zu stellen find, mllssen die Schulversiiumnih* listen nach diesen Berwaltungen getrennt aufgestellt werden. Wenn die beiden Exemplars der Schulversilummh-liste mit dem Strafantrage vom Local-Schulinspector dem Ortspolizei-Berwalter eingereicht worden find, ist durch Vermerk des ersteren zu b des Titelblattes fest-zustellen. Strafbarkeit und Strafe. 8 13. (Aufgehoben durch die Polizei-Verordnung vom 19. September 1886.) Strafverfahren. 8 14. Die Festsetzung und eventuell die Vollstreckung der SchulversiiumnWrafen erfolgt in jedem Falle durch 36 Polizei.Aerordnung betr. den Oesuch der Aollsschule tt. den Polizei«Verwalter nach Mahgabe des Gesetzes iiber die vorliiufige Straffestsetzung wegen Uebertrewngen vom 14. Mai 1852 (G.-S. S. 245) — jetzt Gefetz vom 23. April 1883 (G.-S. S. 65) und der zu diesem Gefetz ergangenen Ausfilhrungsbestimmungen vom 8. Iuni 1883 (Amtsbl. S. 179) — sowie des 8 6, Nr. 3 des Einfiihrungs-Gesetzes zur Strafproceh-Ordnung (R.-G.-Blatt 1877, S. 346) und der §§ 453 ff. der Straf-proceh-Ordnung fiir das Deutsche Reich vom 1. Februar 1877 (R.-G.-Bl. S. 253), in Berbindung mit der im vorjkhrigen Breslauer Amtsblatt Stitck 41, S. 294 ff. abgedruckten Belanntmachung des Herrn IustizministerS und des Herrn Ministers des Innern vom 15. Sep¬tember v. I. Das Strafverfahren ist von dem Polizei-Verwalter so zu beschleunigen, dah er fpcltestens 8 Wochen nach Empfang beider Exemplars der Versaumnihliste das flir die Schulverwaltung bestimmte (olr. oben § 12, Abf. 1), und zwar in den Colonnen 8 und 9 filr jedes unent-schuldigte fchulsiiumige Kind ausgeftlllt und am Fuhe dieser Colonnen mit Datum, sowie mit seinem Namen und Amtscharatter unterzeichnet, — dem Local-Schul-iuspector wieder zustellen kann. Sollte in dem einen oder anderen Falle die nach Colonne 8 verhangte Strafe noch nicht vollstreckt sein, weil etwa der Beschuldigte gegen die polizeiliche Strafverfllgung auf gerichtliche Entscheidung angetragen hat und diese noch nicht ge-troffen ist, fo ist die zeitige Sachlage in Colonne 10 anzugeben. Die rechtSkrciftig ertannte Strafe ist dem-nachst besonders dem Local-Schulinspector mitzutheilen. Pollzei.Verordnung betr. den Besuch der Vollsschule zc. 31 — Wann die SchulversiiumnMste nach Ausfilllung der Colonnen 8, 9 und eventuell 10 dem Local-Schulinfpector zurUckgereicht worden, ist durch Ausfilllung des Ver-merks zu c auf dem Titelblatt festzustellen. Kassenmiihige Behandlung der Schul-versiiumnihstrafeu. 8 15. Die SchulversHumnihstrafen fliehen wie bisher in die Kasse der Schule. (8 1, ai. 2 des Gesetzes, be« treffend die Nutzungen und Lasten aus der vorliegenden Straffestfetzung wegen Uebertretungen vom 26. Miirz 1856, G.-S. S. 225.) Der Polizei-Verwalter hat fllr die Abflihrung der Strafen an den Schultassen-Rendanten gegen dessen Quittung Gorge zu tragen. Andere Mittel zur Vrreichung eines regel< miihigen Schulbesuchs. § 16. In Fiillen, in welchen eine Einwirkung der Erzieher auf die Kinder zur Erzielung eines regel-miihigen Schulbesuchs fruchtlos geblieben oder nicht zu erwarten ist, hat der Guts- bezw. Gemeindevorstand (Abiinderung, eli-. Polizei-Verordnung vom 10. December 1883, Amtsbl. S. 354) auf Ansuchen des Local-Schul-inspectors die schulsiiumigen Kinder so lange, bis sie sich bessern, tiiglich durch seine Organe zur Schule fllhren zu lassen. Nsthigenfalls ist zu erwilgen, ob nicht die Voraus-setzungen der unten wvrtlich abgedruckten 88 90, 91 und 266 (vergl. 8 75), Tit. 2, Th. II Allg. L.-R. oder der 8 1 des Gesetzes vom 13. Miirz 1878, betreffend die 32 Polizei.Nerordnung betr. den Besuch dec Nolksschule zc. Unterbringung verwahrloster Kinder, zutreffen. In diesem Falle ist die Sache sofort vom Kreis-Schulinspector beim vormundschaftlichen Gerichte unter Bezugnahme auf die augezogenen Gesetzesstellen anhkngig zu macheu. Ueberwachung der vorstehenden Anordnungen. § 17. Die Herren Landriithe und KreiS-Schul-inspectoren fllhren ressortgemiih die Aussicht iiber die georduete Aussllhrung unserer vorstehenden Auordnungen, haben stch Uber Abstellung etwa eintretender MWande, welche der Durchsllhrung hinderlich werden, zu ver^ stiindigen und nsthigenfalls uns Anzeige zu machen. 8 18. Die Erzieher sollen in der Wahl der Schule, soweit eS die Umstiinde zulassen, msglichst unbeschriinkt sein. Entscheiden sie sich zedoch dafiir, das Kind in eine auswkrtige Schule zu schicken, so habeu sie 1. wenn das Kind noch keine Schule besucht, durch eine Bescheinigung des Vorstandes der auSwartigeu Schule dem Ortsvorstande ihreS WohnorteS nach« zuweisen, dah der Ausnahme in jene Schule keine Hindernisse im Wege stehen. Auf diese Be¬scheinigung ertheilt der zuleht gedachte Orts-vorstand die Erlaubnih, dah das Kind in die auswiirtige Schule aufgenommen werden tann. 2. Flir Kinder, welche die Schule. schon besuchen, er-» theilt der Lehrer auf Grund der zu 1 gedachten Bescheinigung den Entlassungsschein. Die wirtlich erfolgte Aufnahme in die aus^ wartige Schule ist sodann in dem Falle zu 1 dem Ortsvorstande, in dem Falle zn 2 dem Lehrer Pollzei-Verordnung betr. den Besuch der VolkSschule «. 33 durch eine Beschemigung des Lehrers dieser Schule nachzuweisen. Anhang. Titel 2, Theil II, Allg. Land-Rechts. § 75. Dieser (der Vater) muh vorzllglich daflir sorgen, dah das Kind in der Religion und niitzlichen Kenntnissen den nbthigen Unterricht nach seinem Stands und Umstanden erhalte. § 90. Sollten Eltern ihre Kinder grausam mih-handeln oder zum BVsen verleiten, oder ihnen den nothigen Unterhalt versagen, so ist das vormundschaft-liche Gericht schuldig, sich der Kinder von Amtswegeu anzunehmen. § 91. Nach Befund der Umstande kann den Eltern in einem solchen Falle die Erziehung genommen und auf ihre Kosten anderen zuverliissigen Personen anver-traut werden. § 266. Eingeschrankt wird die viiterliche Gewalt in Ansehung der Erziehung, wenn der Vater dieselbe ver« nachlcisstgt, die Kinder grausam mihhandelt, sie zum BLsen verleitet, oder ihnen den nothigen Unterhalt versagt. Geseh vom 13. Marz 1878. § 1. Wer nach Vollendung des 6. und vor Voll-endung des 12. Lebensjahres eine strafbare Handlung begeht, tann von Obrigkeitswegen in eine geeignete Familie oder in eine Erziehungs- oder Besserungs-Anstalt untergebracht werden, wenn die Unterbringung mit Rllcksicht auf die Beschaffenheit der ftrafbaren Hand- Breslauer Buigerbuch. 3. Iahrg. 3 34 Pol.'Verordn. betr. Vestrafung der Schulverftumnisse:c. lung, auf die Perso'nlichkeit der Eltern oder sonstigen Erzieher des Kindes und auf dessen iibrige Lebens-verhaltnisse zur Verhlitung weiterer fittiicher Verwahr-losung erforderlich ist. 8. Polizei-Verordnung des Gberprasidenten der proving Schlesien betreffend Beftrafung der Schulversilumniffe vom 15. Sept. 1886.*) (Amtsblatt 1886, S. 3l9.) § 1. Eltern und deren Stellvertreter, sowie alle diejenigen Personen, deren Obhut schulpflichtige Kinder unterstellt find, insbesondere Dienst« und Lehrherren, haben dafllr Sorge zu tragen, dah die zum Besuch der iiffentlichen Vollsschule verpflichteten Kinder die Schul-stunden regelmtihig besuchen. § 2. Wird der Unterricht ohne genilgenden Grund versaumt, so werden die im § 1 bezeichneten Personen flir jeden Tag, an welchem eine solche Versiiumnih statt-findet, mit einer Geldstrafe von 30 Pf. bis 5 Mark, und falls diese nicht beigetrieben werden kann, mit Hast von 6 Smnden bis zu zwei Tagen beftraft. § 3. Arbeitgeber, welche schulpflichtige Kinder wtihrend der Unterrichtsstunden beschiiftigen oder die Beschiiftigung solcher Kinder in ihrem Dienste wiihrend der Unternchts- ^) In oblger Verordnung lst dle am 12. Iull 1891 getroffene Aenderung des tz 2 (dessen lehte Zetle fruher lautete: nttt entsprechender Hast beftraft) beriickslchtigt (vergl. Amtsblatt fur 1891, E. 290). Grundsthe fur die Bewilligung von Freifchule :c. 35 stunden durch ihre Aufseher, Gehilfen oder Arbeiter dulden, werden, fofern nicht nach den Bestimmungen der Reichs'Gewerbeordnung eine hiirtere Strafe verwirkt ift, mit Geldbuhe von 1 Marl bis 15 Mark, an deren Stelle im Falle der Unbeitreiblichteit eine verhiiltnih-miihige Haft tritt, beftraft. Die siimmtlichen bisher in der Provinz Schlesten in Geltung gewesenen, die Beftrafung von Schulverfiium-nissen betreffenden Polizei-Verordnungen werden hiermit aufgehoben. 9. Grundsiihe fur die Bewilligung von Freischule an den hilheren uud mittleren Schulen der Stadt Breslan vom 12. Iuni 1891. I. Das Freischul-Regulativ vom 18. April 1879 nebst den dasselbe erqanzenden Beschllissen wird vom 1. April 1892 ab aufgehoben. II. An Stelle deSselben treten gleichzeitig folgende Grundsiitze: 1. Die Curatorien der stiidtischen hijheren und mitt¬leren Schulen find berechtigt, Freischule bis zur Hochstzahl von zehn vom Hundert der Schlller-zahl jeder Anstalt zu verleihen. 2. Mr die aMhrliche Feftsetzung der Zahl der Frei-schulftellen ist die Schillerzahl mahgebend, welche 3" 36 Grundsthe fur die BewMgung von Freischule zc. am Schlusse der ersten Schulwoche des neuen Lchuljahres vorhanden ist. Bei den Gymnasien, Realgymnasien und hoheren Bilrgerfchulen lommen jedoch nur die Schiller der eigentlichen Schultlassen (I bis VI) in Betracht; es bleiben also die Schlller der Vor-schulklassen, da denselben grundsiitzlich Freischule nicht gewiihrt wird, ausgeschlossen. 3. In die so festgesetzte Zahl von Freischulstellen find einzuschliehen: 2.. die gestifteten Freischulstellen; b. die Kinder der Lehrer an denjenigen Anftalten, an welchen die Viiter angestellt find oder bis zu ihrer Pensionirung bezw. bis zu ihrem Tode angestellt waren; e. die Schulwarte der Gymnasien zu St. Elisabet und zu St. Maria-Magdalena. 4. Bei den evangelischen Madchen-Mittelschulen Nr. 1 und 2 ist jedoch von den Schul-Curatorien fllr den Fall, dah nach der Zahl ihrer Schlllerinnen und dem unter Nr. 1 dieser Grundsatze bestimmten Procentsatze weniger als je 30 Freischulstellen ver-liehen werden lonnten, die Zahl 30 als ,,StiftungS-ftellen" beizubehalten. 5. Die Kinder der nach dem Inkrafttreten dieser Grundsiihe angestellten Lehrer erhalten die Frei¬schule, wie alle anderen Bewerber, nur nach erfolgter Prllfung ihrer Wllrdigleit und Be« dllrftigteit. Vrundsthe str die Bewilligung von Freischule 2c. 37 Die Kinder derjenigen Lehrer, welche vor 1864 angestellt worden find und damals weitergehende Rechte in Bezug auf die Befreiung ihrer Kinder von der Schulgeldzahlung erworben haben, bleiben im Genusse dieser Rechte auch nach der Pensionirung und nach dem Tode ihrer Viiter. 6. Regel ist, Freischule nicht sogleich bei der Auf-nahme, fondem erst nach ?iner Zeit der Er-probung, zuniichft auch nur auf em Iahr und mit dem Vorbehalt der Entziehung bei hervortretender Unwllrdigteit der Kinder oder bei dem Eintritt ewer wefentlichen Verbesserung der wirthschaft-lichen Verhaltnisse der Eltern oder Erzieher der-selben zu gewiihren. Wo immer diese Perhiiltnisse noch die Zahlung des halben Schulgeldes ermvglichen, ist die Ver-leihung einer halben Freischulstelle als hin-reichend zu erachten. 7. Kommen bei der Verleihung von Freischulstellen auch Kinder folcher Eltern in Frage, die drei oder mehr Kinder in Mdtische hdhere oder mittlere, bezw. in hvhere und mittlere Schulen schicken, dann sollen bei dem Vorhandensein gleicher Wlirdiss-keit und Bedlirftigkeit diefe Kinder den Vorzug haben. 8. Auswtirtige Schliler find in der Regel nur nach dem Verhciltmh ihrer Gesammtzahl zu dem Procent« satze der Freischulstellen zu berllcksichtigen; jedoch steht es dem Curatorium der Schule frei, hiervon 38 Ortsstatut betr. die Anlegung von Strafen und When. zu Gunsten besonders wllrdiger SchUler abzu-weichen. 9. Kinder, denen auf Grund des § 5 des bis Ende Miirz 1892 geltenden Freischul-Regulativs Be-freiung von der Schulgeldzahlung zu Theil werden muhte, bleiben so lange im Genusse dieser Ver-glinstigung, als die Verhaltnisse fortbestehen, welche fUr die Verleihung bestimmend waren, — auch dann, wenn hierdurch die Zahl der FreischMer eine hohere wird, als ste nach Nr. 1 dieser Grundsatze sein Me. In diesem Falle ist jedoch bei dem Freiwerden von Freischulstellen nach Msglichkeit auf die Durch-fiihrung der Neuordnung des Freischulwesens Be-dacht zu nehmen. 10. Ortsftatut betreffend die Anlegung uud Beriindernng von Strahen und Pliitzen vom 12. Iuni 1891. Erlassen vom Magistral (Regierungs-Anttsblatt vom 8. April 1892, Nr. 15). I. Manverbst. 8 1. An Strahen oder Strahentheilen, welche noch nicht gemiih den baupolizeilichen Bestimmungen fllr den Vffentlichen Verkehr und den Anbau fertig hergestellt Ortsstalut betr. die Anlegung von Strain und PlHhen. 39 sind und bei Inkrafttreten des Ortsstatuts vom 4. Iuli 1876 die Eigenschaft einer anbaufahigen stadtischeu Strahe noch nicht befahen, dllrfen Wohngebaude, die nach diesen Strahen unmittelbar oder mittelbar einen Ausgang haben, nicht errichtet werden. Sollen Ecthiiufer, welche nach zwei Strahen ewe Front haben, mit einem Ausgang in der abgestumpften Ecke erbaut werden, so gilt dieser Ausgang als nach beiden Strahen filhrend. § 2. Ausnahmen in Einzelfkllen kiwnen vom Magistral, abgesehen von der auherdem erforderlichen Genehmigung der Baupolizeibehsrde, unter Bedingungeu bewilligt werden, insbesondere wenn 1. nach Wahl des Magistrals entweder das zur Frei-legung der Strahe nach Mahgabe der festgesetzten Fluchtlinien ersorderliche Terrain des zu bebauen-den GrundstUcks in der ganzen die Strahe be-rlihrenden Lcinge desselben an die Stadtgemeinde sofort unentgeltlich, fchulden- und lastenftei auf-gelassen und Ubergeben oder eine diese Terrain-abtretung sichernde Vormerkuug in das Grundbuch eingetragen wird; 2. der Grundstlickseigenthllmer stch verpflichtet, der Stadtgemeinde die sonstigen ihr durch Aulegung der Strahe entstehenden Kosten gemiih Abschnitt ^ dieses Stawts zu erstatten, und fiir die Erfiillung dieser Verpfiichtung eine vom Magistrat zu be-stimmende Sicherheit bestellt.

Ortsstatut betr. die Anlegung von Strahen und Plahen.

II. Mesttmmungen iiser die Anlegung von Strahen und den Orsatz der Aosten dersewen. ^. ^nlage neuer Strafen durch die Sladtgemeinde. I. Verpflichtung der angrenzenden Eigen-thllmer zur Tragung der Anlagekosten. S 3. Bei der seitens der Stadtgemeinde erfolgenden Anlegung einer neuen, zur Bebauung bestimmten Stratze, sowie bei Ausbau oder Verlangerung einer schon be-stehenden, zur Bebauung bestimmten Strahe, welche noch nicht gemah den baupolizeilichen Bestimmungen flir den o'ffentlichen Berkehr und den Anbau fertig her-gestellt ist und bei Intrafttreten des Ortsstatuts vom 4. Iuli 1876 die Eigenschaft einer anbaufiihigen stad« tischen Strahe nicht besah, find die angrenzenden Eigen-thltmer, sobald auf den Grundstllcken derselben Geba'ude unmittelbar oder mittelbar an solchen Strahen errichtet werden, verpflichtet, nach Mahgabe her Z§ 4 bis 8 die Freilegung, erste Einrichtung und Entwafserung der Strahe zu beschaffen bezw. der Stadtgemeinde die hierauf verwendeten Kosten zu erstatten. § 4. Ist die Strahe noch nicht in den festgesetzten Fluchtlinien regulirt, so ist das zur Regulirung der Strahe nach Mahgabe der Flnchtlinien erforderliche Terrain des zu bebauenden Grnndstllcks, in der ganzen die Strahe berUhrenden Lange desselben bis zur Mittel-llnie der Strahe, jedoch hbchstens in der Breite von 13 m, der Stadtgemeinde schulden- und lastenfrei auf-znlassen und zu ilbergeben, und zwar das unbebaute nnentgeltlich, das debaute gegen augemessene Ent-schiidigung. Onsstatut betr. die Anlegung von Slrasien und PlHhen. 41 § 5. Zu den Kosten der Freilegung gehiiren die Ausgaben fllr Erwerbung des Grund und Bodens der Strahe einschliehlich der Blirgersteige und fiir Be« seitigung aller darauf befindlichen Hindernisse. Zu den Kosten der ersten Einrichtung gehoren die Kosten der Herstellung des Planums, der Pflasterung oder sonstigen Befestigung des Strahendammes und der Bllrgersteige, des Anschlusses an Nebenstrahen und der Herstellung der Ueberfahrt- und Uebertrittsbrlicken. Die Kosten der Herstellung von Baum- und anderen Pflan-zungen werden nicht in Rechnung gebracht. Als Kosten der Entwasserung werden berechnet die-jeuigen Kosten, welche flir die Herstellung von 30 em weiten Kaniilen entstehen, auch wenn der Durchmesser des verlegten Kanals eine grdhere lichte Weite hat. 2. Feststellung, Vertheilung und Einziehung der Anlagetosten. Z 6. Filr die Feststelluug und Vertheilung der Ge-sammtkosten gilt derjeuige zusammenhiingende Stratzen. theil als Einheit, dessen Regulirung zu derselben Zeit erfolgt ist. 8 7. Den Gesammtkosten ist zuzurechnen der Werth desjenigen Landes, welches von angrenzenden Eigen-thlimern unentgeltlich hergegeben ist. Dieser Werth wird von dem Magistral nach dem Durchschnittspreise des zur Strahe gegen Entschiidigung erworbenen Landes festgesetzt uud ist demjenigen angrenzenden Eigenthllmer, welcher keine Entschiidigung genommen hat, aus den ihn treffenden Antheil an den Gesammtlosten als Gegen-forderung in Anrechnung zu bringen.

Ortsstatut betr. die Anlegung von Strafen und PlHhen.

8 8. Nach Fertigstellung der Strahenanlage find die Kosten der gesammten Anlage durch den Magistrat festzustellen. Zu diesen Kosten haben die angrenzenden Eigenthiimer nach Verhaltnih der Lttnge ihrer die Strahe berllhrenden Grenzen flir die Hiilfte der Strahen-breite beizutragen; wenu die Strahe breiter als 26 in ist, jedoch nur fllr 13 m der Strahenbreite; der Ueber-rest Mt der Stadtgemeinde zur Last. Die der Ver-theilung zu Grunde liegende Berechnung ist den Ver-pstichteten mitzutheilen. 8 9. Wenn auf eiuem Grundstlick bei Beginn der Anlegung der Strahe oder des Strahentheils bereits ein Gebaude vorhanden oder mit der Errichtung eines solchen nach Ertheilung der baupolizeilichen Genehmiguug bereits begonnen war, tann ein Beitrag zu den Kosten der Strahenanlage fllr dieses GebAude nicht verlangt werden. Derselbe ist jedoch nach Mahgabe der vor-stehenden Bestimmungen zu entrichten, sobald auf einem solchen Grundsttick ein neues Gebiiude unmittelbar oder mittelbar an der Strahe errichtet wird. 8 10. Der Magistrat ist befugt, mit Rlicksicht auf die Vermsgenslage der Zahlungspflichtigen fllr die Ent-richtung der festgestellten falligen Beitriige gegen Be-stellung ausreichender Sicherheit angemefsene Raten-zahlungen zu bewilligen. V. Anlage und tlnterhaltung neuer, im sebauungsplan oder sonst ln lhren Ftuchtlinien fefigeftellter strahen durch Unternehmer. 8 11. Wenn Unternehmer eiue im Bebauungsplan oder fonst in ihren Fluchtlinien festgestellte Strahe oder Ortsstatut betr. die Vnlegung von Otrahen und PlHhen. 43 einen Theil einer solchen anlegen oder die Verliingerung einer schon bestehenden Strahe vornehmen wollen, so ist die Genehmigung hierzu beim Magistrat nachzusuchen. Dem Gesuche ist beiznfligen ein Lageplan und ein Nivellementsplan, ans welchen die in die Strahe fallenden und an dieselbe angrenzenden GrundstUcke bis auf 30 m Entfernung von den Strahenstuchtlinien, deren Grundbuchbezeichnung und Eigenthllmer, sowie auch der Anschluh der herzustellenden EntwiisserungSanlagen an die bestehenden offentlichen Anlagen ersichtlich find. Diese Lage- und Nivellementspliine werden vom Magistrat beschafft; die hierfllr entstehenden baareu Auslagen sind von den Antragstellern zu erstatten. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn Grllnde des offentlichen Interesses derselben entgegenstehen; diese Grllnde sind in dem VersagungSbescheide anzugeben. § 12. Erkliiren sich die Unternehmer zur Aus-fllhrung der Strahenanlage unter den ihuen vom Magistrat mitzutheilenden Bedingungen bereit, so ist mit ihnen ein schriftlicher Vertrag abzuschliehen, welcher siimmtliche Verpflichtungen der Unternehmer enthalten must. Filr diesen Vertrag sind die folgenden grund-siitzlichen Bestimmungen (§ 13 bis 15) mastgebend. 8 13. Das zur Strahenanlage erforderliche Terrain ift vor Beginn der Arbeiten zur Herstellung derselben an die Stadtgemeinde frei von Baulichkeiten, unent-geltlich, schulden- und lastenfrei aufzulassen und zu libergeben. Die Unternehmer haben ferner auf ihre Kosten die erste Einrichtung, sowie die Entwiisserung der Strahe 44 Ortsstatut betr. die Anlegung von Strasien und nach Mastgabe des 8 5, Abs. 2 nnd 3, auherdem aber auch die Beleuchtnngsvorrichtung in dem vom Magistral zu bestimmenden Umfang, dem Bediirfnist der Strahe entsprechend, auszuflihren. Die Unternehmer find verpflichtet, die Strahenanlage innerhalb der in dem Bertrage festgestellten Frist zn vollenden, widrigenfalls die erforderlichen Aufwendungen nnd Arbeiten von der Stadtgemeinde filr Rechnung der Unternehmer vorgenommen werden konnen. Ob die Herstellung vertragsgemcih erfolgt ist, ent« scheidet der Magistral, bei welchem die Abnahme be-antragt werden must, mit Ausschluh des Rechtsweges. 8 14. Die angrenzenden Eigenthlimer find ver-pflichtet, die Kosten der Strahenanlage den Unternehmern nach Mahgabe der 8s 3 und 8 zu erstatten. Der Werth des von den Unternehmern nach 8 13, Absatz 1 be-schafften Strahenterrains wird durch die Stadt-Ban-deputation festgestellt und dementsprecheud von dem Magistrat in Rechnung gestellt. 8 15. Die Unterhaltung der gemah 8 11 ff. ange-legten Strahen oder Strahentheile geht, sobald dieselben vom Magistrat als bedingungsmkhig hergestellt abge-nommen find, auf die Stadtgemeinde iiber. Dagegen haben die Unternehmer flir die niichsten fllnf Iahre von der Abnahme ab die Kosten der Unterhaltung zu tragen und Sicherheit flir die pllnktliche Zahlung derselben zu stellen. Die Ablosung der Unterhaltungspflicht durch Zahlung eines Kapitals bleibt der Vereinbarung zwischen Magistrat und Unternehmer Uberlassen. OrtSstatut betr. die Anlegung von Strain und PlHhen. 45 0. Anlage neuer, lm sebauungsplan oder sonft ln lhren Fwchtlinlen noch nichl feftgestelller Hlrasien durch Unternehmer. § 16. Antrkge aufGenehmigungvonStrahenanlagen, welche weder im Bebaungsplane noch sonst in ihren Fluchtlinien festgestellt find, haben die Unternehmer wie im Falle des 8 11 an den Magistral zu richten und Pliine gemiih der Ministerial-Instruction vom 28. Mai 1876 (M.-Bl. S. 171) behufs Festsetzung der Flucht¬linien beizufligen. Auf Erfordern haben die Unternehmer den Nachweis zu fllhren, dah und in welcher Weise die Ausfilhrung der Anlage gesichert ist. Die Genehmigung zu der beabsichtigten Strahenanlage kann erst ertheilt werden, nachdem die Fluchtlinien derselben in Gemiih-heit des Gesetzes vom 2. Iuli 1875 endgiltig festgestellt find. Auf solche Strahenanlagen finden die Vorschriften der §§11 bis 15 Anwendung. v. Hnbau an schsn vorhandenen, blsher unbebauten straftn und slrastenthtilen. § 17. Wird unmittelbar oder mittelbar an einer Strahe, welche bei Inkrafttreten des Ortsstatuts vom 4. Iuli 1876 bereits vorhanden, aber damals noch un-bebaut war, oder einem solchen Stratzentheile nach dem Inkrafttreten des gegenwiirtigen Ortsstatuts ein Ge-baude errichtet, so ist der Eigenthilmer des betreffenden Grundstlicks verpflichket, der Stadtgemeinde nach Mah« gabe der §§ 3 bis 8 die Kosten der Anlegung der Strahe bezw. deS Strastentheils zu erstatten. Ist die Strahe bezw. der Strahentheil noch nicht vollig aus- 46 Ortsftatut betr. die Anlegung von Strasien und PlHhen. gebaut, sondern erst theilweise fertig gestellt, so bleibt der Eigenthllmer mit derselben Matzgabe zum Ersatz der zur volligen Fertigstellung noch aufzuwendenden Kosten verpflichtet. Ist die Strahe bezw. der Strahentheil noch nicht in den festgesetzten Fluchtlinien regulirt, so find die angrenzenden Eigenthlimer, sobald auf den Grund-stllcken derselben Gebiiude unmittelbar oder mittelbar an der Straste oder dem Strahentheil errichtet werden, ver-pstichtet, das zur Regulirung der Strahe nach Matzgabe der Fluchtlinien erforderliche Terrain des zu bebauenden Grundstllcks in der ganzen, die Straste berllhrenden Liinge desselben bis zur Mittellinie der Strahe, jedoch hochstens in der Breite von 13 m, der Stadtgemeinde schulden- und lastenfrei aufzulassen und zu iibergeben, und zwar das unbebaute unentgeltlich, das bebaute gegen angemessene Entschiidigung. V. Allgemeine Vorschriften. 8 18. Der Stadtgemeinde steht das Rechi zu, in den Fttllen der §§ 11 und 16 die Ausflihrung der Strastenanlagen im iiffentlichen Interefse ganz oder theilweise selbst flir Rechnung der Unternehmer zu ilber-nehmen. Diese haben alsdann die durch Boranschlag des Magistrats zu berechnenden Kosten des von der Stadt¬gemeinde auszuflihrenden Theils der Anlage vorzu« schiehen. Etwaige Ersparnifse gegen den Voranschlag kommen dem Unternehmer zu Oute, etwaige Mehr-ausgaben fallen ihm zur Last. § 19. Bei Nichterflillung der nach Abschnitt ^. bis v dieses Statuts den angrenzenden Eigenthilmern und Ortsstatut betr. die Anlage von SchwemmkanHlen. 47 Unternehmern obliegenden Verpflichwngen tritt das Verwaltuugs-Zwangsverfahren ein; im Falle des § 14 auf Antrag der Unternehmer oder ihrer Rechts-nachfolger. Diese Verpfiichtungen der angrenzenden Eigenthllmer gehen auf ihre Besttznachfolger ilber. § 20. Als Anlage einer neuen Strahe im Sinne dieses Statuts gilt auch die Umwandlung eines un« regulirten Weges oder einer Landstrahe in eine zur Bebauung bestimmte stiidtische Strahe. Z 21. Was in diesem Statut hinstchtlich der An-legung und Bebauung von Strahen verordnet ist, gilt auch hinsichtlich der Anlegung und Bebauung von Pltitzen, mit der Mahgabe, dah die Verpfiichtungen der angrenzenden Eigenthllmer stch auf einen Terrainstreifen von 13 in Breite in der ganzen, den Platz berllhrenden Lcinge des zu bebauenden Grundstllcks erstrecken. § 22. Dieses Ortsstatut tritt mit dem Tage der Bekanntmachung im Regierungs-Amtsblatt an die Stellc des Ortsstatuts vom 4. Iuli 1876. Orts-Ztatut betreffend die Anlage und Benntzung von Schwemmkaniilen. Erlasfen vom Magistrat am 7. Miirz 1892. Z 1. An Strasten und Pliitzen, in welchen offent. liche Kaniile zur unterirdischen Cntwiifferung (Schwemm^ kaniile) vorhanden find oder angelegt werden, ist jedes 48 Ortsstatut betr. die Anlage von SchwemmkanHlen. bebaute Grundstilck auf Kosten des Eigenthllmers durch einen in dasselbe einzufllhrenden Zweigkanal (haus-Ableitungsrohr), grohere Grundstiicke nach dem Ermessen der stiidtischen Bauverwaltung auch durch mehrere der-selben, an den Strahenkanal anzuschliehen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Bei unbebauten Grundstllcken muh dieser Anschluh erfolgen, sobald auf denselben em Gebaude errichtet wird. Bei Um- oder Neupflasterung einer Strahe werden bereits alle flir die klinftige Entwiisserung der an-grenzenden unbebauten Grundstllcke nach dem Ermessen der stadtischen Bauverwaltung erforderlichen Zweigkantile nach Anhorung der GrundstltckseigenthUmer verlegt. Die Kosten dieser Zweigkanale werden dem GrundstUcks-eigenthllmer mitgetheilt und find der Stadtgemeinde bei Bebauung des betreffenden Grundstlicks zinslos zu er« flatten. Erfolgt die Neupflasterung der Strahe jedoch gemah dem flir Anlegung von Strahen und Pliitzen jeweilig geltenden Ortsstatut fltr Rechnung eines Unter-nehmers, fo find die Kosten der Zweigtanale sofort nach Fertigstellung der Strahe zusammen mit den itbrigen Anlagekosten der Stadtgemeinde zu erstatten. Bereits vorhandene Zweigkanale, welche aus Mauer-wert hergestellt find oder eine grohere lichte Weite als 16 cm haben, find auf Kosten des Grundstllckseigen-thllmers durch Zweigkanale zu ersetzen, welche den Vor-schriften dieses Ortsstatuts entsprechen, sobald die be¬treffenden Strasten um- oder neugepstastert werden oder die stadtische Bauverwaltung dies sonft im Interesse der offentlichen Kancile fllr erforderlich erachtet und ihre Bei- Ortsstatut betr. die Anlage von Schwemmkanklen. 49 behaltung nicht ausnahmsweise gemiih § 3d von der sta'dtischen Bauverwaltung als zulassig angesehen wird. Die Stellen, an welchen der Anschluh der Grund-stiicke an die sffentlichen Kaniile stattzusinden hat, werden nach Anhiirung der Grundstllcks-Eigenthllmer durch die stadtische Bauverwaltung bestimmt. F 2. In die Sffentlichen Kaniile (§ 1) find von den angeschlosseneu Grundstiicken die Tage-, Haus- und Wirthschaftswcisser, einschliehlich der Stallflllssigkeiten, lowie vermittelst Wasserclosets die menschlichen Auswurf-stoffe abzuleiten. Zur Ableitung von Abwtissern aus Fabriken und sonstigen gewerblichen Betriebsstatten, sowie der Con-denslltionswasser in diese Kana'le ist die besondere Er» laubnih des Magistrats erforderlich. Dieselbe kann llber-haupt versagt oder an die Erfllllung bestimmter, sllr den einzelnen Fall festzusetzender Bedingungen geknllpft werden. Die Ableitung des Grundwassers in diese Kanale ist untersagt. § 3. Fllr die Anlage von Grundstllcksentwa'sserungen gelten folgende Borschriften: a. Alle Entwtisserungsleitungen dllrfen nur aus Rohren von Thon, Beton, Eiseu oder gleich-werthigen Materialien bestehen und mllffen gut gedichtet sein. b. Der lichte Durchmesser der ZweigtanHle muh in der Regel 16 oin betragen. Ein groherer Durch¬messer ist nur in besoudereu Ausnahmefallen zu- Breslauer Nurgerbuch. 3. Iahrg. 4 50 vrtSstatut betr. die Anlage von Schwemmkanklen. lcissig. Ueber die Zuliissigkeit entscheidet endgiltig die stiidtische Bauverwaltung. c Im Innern der Gebiiude und mindestens einen Meter ilber die Gebiiudegrenze hinaus dllrfen nur guheiserne, allseitig mil Asphaltlack Uberzogene Abfluhrohre mit Bleidichtung verwendet werden, doch diirfen vorhandene Thonrohrleitungen, sofern solche nicht unbrauchbar find, verbleiben. 6. Die lichten Durchmeffer der Hausleiwngen milffen in der Abfluhrichtung je nach Bedltrfnih zunehmen. Sine Verringerung derselben darf in keiuem Falle eintreten. e. Siimmtliche Abfallrohre innerhalb der Gebiiude find in gleicher Weite als Dunstrohre llber das Dach fortzufllhren oder in solche Schornsteine zu leiten, welche in keinerlei Verbindung mit Wohn-riiumen stehen. l. Iede Abfluhoffnung ist mit einem unbeweglichen Rost (Zieb) zu versehen. ^. Unter jeder Abfluhoffnung ist ein Wafferverschluh leicht zugiinglich und froststcher anzubringen. k. Die Abfluhoffnung der Closetbecken darf nicht mehr als 7 cm Durchmesser haben. Ein Wafser-closet must in der Regel fo eingerichtet sein, dah deffen Splllung durch die es Benutzenden selbst wiihrend oder nach jedesmaligem Gebrauch er-folgen kann. Die Splllung der Closets und Pissoirs must so angelegt werden, dah die be-nutzten Fliichen vollstkndig vom Wasser benetzt und gereinigt werden. Ortsstatut betr. die Anlage von SchwemmkanHlen. 51 i. Ueber jedem Ausguh und Pissoir mlissen Zapf« hiihne angebracht werden. k. Unter jedem Zapfhahne ist eine Abstuhstelle an-zulegen. 1. Die Ableitnng des Regeuwassers von den un-bebauten Flcichen eines Grundstllcks darf nur durch Sinkkasten (Gullies) geschehen, deren Construction von der stcidtischen Bauverwaltung vorgeschrieben wird und in die andere Flllsstgkeiten oder Stoffe nicht eingeflihrt werden dilrfen. in. In dem Haus-Ableitungsrohr ist innerhalb des Grundstllcks, nahe dem Anstritt des Rohrs aus dem Grundstllck, eine Revisionsvorrichtung anzu-bringen. Dieselbe muh stets zugiinglich sein und daher in einem mit Eisenplatten oder dicht schliehendem Bohlenbelag gut abzudeckenden Schacht oder im Keller frostfrei untergebracht werden. Erfolgt die Unterbringung innerhalb eines Ge-biiudes, so darf der betreffende Raum zum dauernden Aufenthalt von Menschen nicht benutzt werden. n. Die Anlage von Closets, Pissoirs und Ausgllssen innerhalb der Kellerra'ume ist nur zula'ssig, wenn nahe unter jeder solchen Stelle eine leicht zugang« liche, gegen Austritt von Kanalwafferdicht schliehende Sperrvorrichtung angebracht wird. o. Die an der Strahenseite liegeuden Regenrohre mliffen auherhalb der Gebiiude mit der Kanal-leitung verbunden werden. Regenrohre, welche unter Fenstern bewohnter Ra'ume oder unter 52 OrtSstatut betr. die Nnlage von SchwemmtanKlen. Dachfenstern endigen, dilrfen nicht direct mit der Kanalleitung verbunden werden, sondern mlissen mit zugcinglichem, frostsicher gestelltem Wasser-verschluh versehen werden. Auch find derartige Wafserverschlllsse oder ilhn-liche Vorrichtungen in den Regenleitungen dort anzulegen, wo die Dachdeckungsmaterialien oder abbrockelnder Putz :c. in die Dachrohren gelangen konnen. Regenrohre dlirfen nur zur Ableiwng von Niederschlagswasser benutzt werden. Die zur Entwiisferung von Balcons, Erkern und der-gleichen dienenden Regenrohre dlirsen oberirdisch, aber hochstens 16 em iiber dem Erdboden endigen, sobald die zu entwiissernde Fliiche nicht mehr wie 10 <pn enthiilt. § 4. Die Herstellung der in der Strahe liegenden Theile der Zweigkantile und Regeurohre darf aus-lchliehlich nur durch die stadtische Bauverwaltung er-folgen. Die Herstellung erfolgt fllr Rechnung des betreffen-den GrundstUckSeigenthlimers. Diese Theile der Zweig-kaniile und Regenrohre gehen mit der Herstellung in das Eigenthum der Stadtgemeinde liber und werden fortan auf Kosteu derlelben unterhalten. Zur Vornahme irgend ewer Arbeit an diesen Theilen der Zweigkankle und Regenrohre, insbesondere zur Be-seitigung von Verstopfungen derselben ist ausschliehlich die stadtische Bauverwaltung befugt. § 5. Sobald ein Grundstllck nach Mahgabe des § 1 ff. an die offentlichen Kaniile anzuschliehen ist, er- OitSftatut betr. die Anlage von SchwemmkanHlen. 53 lkht der Magistrat an den Eigenthllmer, Besitzer oder Verwalter desselben eine hierauf gerichtete Aufforderung unter Festsetzung bestimmter Fristen fllr die Einreichung des Entwcisserungsprojects und Fertigstellung der Ent-wiisserungsanlage. DaS Entwiisserungsproject ist in zwei Exemplaren dem Magistrat zur Prllfung und Genehmigung einzu-reichen und must enthalten: 1. den Lageplan des gesammten GrundstilckeS mit Angabe scimmtlicher auf demselben vorhandener Gebaude, Hose und des Gartens unter Benutzung ewes AusschnittS des stadtischen SectionsplaneS; 2. die Zeichnung von dem Grundrih des untersten bezw. des Kellergeschosses eines jeden mit dem offentlichen Kanal zu verbindenden Gebaudes; 3. die Zeichnung von dem Querschnitt eines jeden dieser Gebaude und zwar durch das unterste bezw. Kellergeschoh bis emschliehlich deS Daches; 4. die Entwssserungsanlage selbst, welche in diese Zeichnungen unter Angabe der Weite und des Gefalles der Rohren und des zu denselben zu verwendenden Materials einzutragen ist. Die vorgelegten Zeichnungen mllssen auherdem ent¬halten : a. die Unterschrift des Eigenthilmers oder Verwalters des Grundstllcks; b. die Augabe der Strahe, in welcher das Grundstiick belegen ist, und der Hausnummer; e. die Bezeichnung der Bestimmung der e'mzelnen Gebaude; 54 OrtSstatut betr. dte Anlage von SchwemmkanHlen. 6. die Angabe der Ho'henlage der Gebiiude im Ver-gleich zurHohenlagedesBllrgersteiges oderStrahen« dammes; dieselbe ist in den oben unter 3 ge-nannten Querschnitt einzutragen; s. den Mahstab zu skmmtlichen Zeichnungen, auher-dem die Angabe der wichtigsten Mahe. Vor ertheilter Genehmigung des Projects darf mit der Ausfllhrung der Anlage nicht vorgegangen werden. Nach der Fertigstellung ist hiervon behufs Prltfung der Anlage schriftliche Anzeige zu machen. Die Anlage darf nicht eher in Benutznng genommen werden, bis sie als vorschriftsmiihig abgenommen und die Erlaubnih zu ihrer Benutzung vom Magistrat ertheilt ist. Die bei der Prllfung der Anlage vorgefundenen Miingel der-selben find binnen der im einzelnen Fall schriftlich zu bestimmenden Frist zu beseitigen. § 6. Die Vntwiisserungsanlagen find dergeftalt rein zu halten und zu spltlen, dah Berstopfungen derselben nicht eintteten. Feste Stoffe, wie Kllchenabfiille, Miill, Kehricht, Schutt, Sand, Asche und dergleichen dltrfen ihnen nicht zugefllhrt werden. In Leitungen, durch welche fettige bezw. feifenartige Substanzen oder Sinkstoffe enthaltende Abwiisser ab-geflihrt werden, find leicht zugiingliche, luft« und waster-dicht verschlossene Fett- und Schlammfange eiuzufchalten. § 7. Ohue vorgangige Genehmigung des Magistrats dllrfen an der gefammten Vntwafferungsanlage eines Orundstlicks weder Aenderungen oder Vrweiterungen vorgenommen, noch auch die vou der stcidtischen Ban- Ortsftatut betr. die Nnlage von Schwemmkanklen. 55 verwaltung vorgeschriebenen Schutzmahregeln beseitigt oder unwirksam gemacht werden. Auf die Ausfllhrung wesentlicherer Aendernngen oder Erweiterungen einer bestehenden Anlage findet § 5 ent-sprechende Anwendung. tz 8. Der Magistral ist befugt, die Ausfllhrung nothwendiger Aenderungen oder Erweiterungen bezw. Erganzungen der Entwasserungsanlage zu verlangen und diese, wenn seiner Anordnung binnen der gesetzten Frist nicht nachgekommen wird, auf Kosten des Grund-stltckseigenthllmers ausfUhren zu lassen. Der Magistral ist ferner befugt, sobald Einrichtungen vorgefunden werden, welche den Bestimmungen dieses Ortsstatuts nicht entsprechen und als libelstandig anzu-sehen sind, oder sobald sonst gegen diese Bestimmnngen verstohen wird, die Benutzung der betreffenden Ent« wasserungsanlage zu nntersagen, auch erforderlichenfalls nach seinem Ermessen den offentlichen Kanal gegen die betreffende Zweigleitung abzuschliehen. Den mit Legitimation versehenen Beamten der stadtischen Bauverwaltung ist jeder Zeit der Zutritt zu der gesammten Entwasserungsanlage eines Grundstltcks behufs Revision derselben zu gestatten. § 9. Bei Beginn des Abbruchs eines an die offent« lichen Kaniile angeschlossenen Gebiiuves muh der stadtischen Bauverwaltung schriftlich hiervon Anzeige ge¬macht werden, damit erforderlichenfalls die Anschluh-leitungen verschlossen bezw. beseitigt werden. Die hier-durch entstehenden Kosten fallen dem Grundstiickseigen-thllmer zur Last. 56 Beding. ftr die Vewerbung um stHdt. Arbetten zc. § 10. Die Berechnung der Kosten der fllr Rechnung der Orundstltckseigenthttmer hergestellten Zweigkaniile und Regenrohre erfolgt nach emem vom Magistrat jahrlich festzusehenden und offentlich bekannt zu machen-den Tarif. Die Emziehung dieser Kosten, sowie der Kosten der nach Mahgabe dieses Ortsftatuts durch die stadtische Bauverwaltung sonft fltr Rechnung der Grundst5ckS« eigettthllmer auszuftthrenden Arbeiten erfolgt bei ver-geblicher Aufforderung zur Zahlung im Wege deS Ver-waltungs-Zwangsverfahrens. Der Magistrat ist defugt, die Kosten sammtlicher fttr Rechnung der Orundftlickseigenthllmer auszufiihrenden Arbeilen, mit Ausschluh der fllr Beseitigung einer Ver« stopfung entftehenden Kosten, vorschuhweife zu erfordern. § 11. DieseS OrtSstatut tritt mit dem Tage der Bekanntmachung im Regierungs-Amtsblatt an die Stelle des Ortsstatuts vom 7. Iuli 1876.*) 12. sedingnngen fUr die Bewerbung um ftiidtische Arbeiten nnd Lieferungen. (Vom Magistrat beschlofsen im November 1887.) § 1. Bei der Vergebung von Arbeiten oder Liefe« rungen hat Niemand Aussicht als Unternehmer ange-

  • ) Das Ortsstatut ift vom Bezirks.Ausschuh am 1. Iuni 1892 genehmlgt; dle Bekanntmachung ist lndessen zur Zeit lEnde November 1892) noch nicht erfolgt.

Beding. fur die Bewerbung um ftHbt. Arbeiten ?c. 57 nommen zu werden, ber nicht fiir die tllchtige, pllnktliche und vollstiindige Ausfllhrung derselben — auch in tech« nischer Hinsicht — die erforderliche Sicherheit bietet. § 2. Verdingungsanschlilge, Zeichnnngen, Bedin-gungen zc. find an den in der AuSschreibung bezeichneten Stellen einzusehen und werden auf Ersuchen gegen Er-stattung der Selbstkosten verabfolgt. § 3. Die Angebote sind unter Benutzung der etwa vorgeschriebenen Formulare, von den Bewerbern unter-schrieben, mit der in der Ausschreibung geforderten Ueberschrift versehen, verschlossen und ftankirt bis zu dem angegebenen Termine einzureichen. Die Angebote mllssen enthalten: a. die auSdrlickliche Erllarung, dah der Bewerber sich den Bedingungen, welche der Ausschreibung zu Grunde gelegt sind, unterwirft; d. die Angabe der geforderten Preise nach Reichs-wiihrung und zwar sowohl die Angabe der Preise fiir die Einheiten als auch der Oefammtforderung in Zahlen und Buchstaben; bei Nichtllberein-stimmung bcider Angaben gelten die buchstiiblich ansgeschriebenen; stimmt die Gesammtforderung mit den Einheitspreisen nicht llberein, so sollen die letzteren mahgebend sein; e. die genaue Bezeichnung und Adresse deS Be-werbers; 6. seitens gemeinschaftlich bietender Perfonen die Cr-Niirung, bah sie sich fllr das Angebot solidarifch verbindlich machen; und die Bezeichnung eines zur OeschiiftSftlhrung und zur Empfangnahme der 58 Neding. ftr die Newerbung um stHdt. Arbeiten «. Zahlungen Bevollmiichtigten; letzteres Erfordernitz gilt auch fllr die Gebote von Gesellschasten; e. niihere Angaben liber die Bezeichnung der etwa mit eingereichten Proben. Die Proben selbst mllssen ebenfalls vor dem Bietungstermine ein-gesandt und derartig bezeichnet sein, datz sich ohne Weiteres ertennen liiht, zu welchem Angebot sie gehoren; s. flir Lieferungen die etwa gesorderte Angabe liber die Bezugsquellen von Fabritaten. Angebote, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, insbesondere solche, welche bis zu der festgesetzten Terminsstunde bei der Behorde nicht eingegangen find, welche beziiglich des Gegenstandes von der Ausschreibung selbst abweichen, oder das Gebot an Sonderbedingungen kniipsen, haben keine Ausstcht auf Berilcksichtigung. Es sollen indessen folche Angebote nicht ausgeschlossen sein, in welchen der Bewerber ertlart, sich nur wahrend einer kUrzeren als der in der Ausschreibung ange-gebenen Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden halten zn wollen. § 4. Der Bewerber erlangt durch die Abgabe seines Angebotes kein Recht auf den Zuschlag; dagegen bleibt er von dem Eintreffen des Angebotes bei der aus-schreibenden Behorde bis zum Ablauf der festgesetzten Zuschlagsfrift bezw. der von ihm bezeichneten tllrzeren Frist (Z 3 letzter Absah) an sein Angebot gebunden. Der Bewerber unterwirft sich mit Abgabe des Angebots in Bezug auf alle fllr ihn daraus entstehenden Verbindlich-keiten der Gerichtsbarkeit von Breslau. Beding. ftr die Bewerbung um stHdt. Arbeiten :c. 59 § 5. Den Bewerbern und deren Bevollmachtigten steht der Zntritt zu dem Eroffnungstermine frei, in welchem die abgegebenen Gebote verlesen werden. Eine Veroffentlichung der letzteren findet nicht ftatt. § 6. Der Zuschlag wird von dem ausschreibenden Beamten oder von der ausschreibenden Behorde oder von einer dieser libergeordneteu Behsrde entweder im Eroffnungstermin zu dem von dem gewiihlten Unter-nehmer mit zu vollziehenden Protololl oder durch be-fondere schriftliche Mittheilung ertheilt. Letzterenfalls ift derselbe mit bindender Kraft erfolgt, wenn die Benachrichtigung hiervon innerhalb der Zn-schlagsftist als Depesche oder Brief dem Telegraphen-oder Postamt zur BefLrderung an die in dem Angebot bezeichnete Adresse libergeben worden ist. Trifft die Beuachrichtigung trotz rechtzeitiger Ab-sendung erst nach demjenigen Zeitpunkt bei dem Em-pfttnger ein, fllr welchen dieser bei ordnungsmiihiger Befvrderung den Eingang eines rechtzeitig abgesendeten Briefes erwarten darf, so ist der Empfiinger an sein Angebot nicht mehr gebunden, falls er ohne Verzug nach dem verspiiteten Eintreffen der Zuschlagsertliirung von seinem Rltcktritt Nachricht gegeben hat. Proben werden nur dann zurltckgegeben, wenn dies in dem Angebotsschreiben ausdrltcklich verlangt wird, und erfolgt alsdann die Mcksendung auf Kosteu des be-treffenden Bewerbers. Eine Ritckgabe findet im Falle der Annahme des AngebotS nicht statt; ebenso lann im Falle der Ab-lehnung desselben die Rllckgabe insoweit nicht verlangt 60 Polizei'Verordnung. werden, als die Proben bei den Prtlfungen ver« braucht find. Eingereichte Entwlirfe werden auf Berlangen zurUck-gegeben. Den Empfang deS ZuschlagsschreibenS hat der Unternehmer umgehend schriftlich zu bestiitigen. § 7. Der Bewerber, welcher den Zuschlag erhalt, ist verpfiichtet, auf Erfordern llber den durch die Er-theilung deS Zuschlags zu Stande gekommenen Bertrag eine schriftliche Urkunde zu vollziehen. Sofern die Unterfchrift des Bewerbers der Behorde nicht bekannt ist, bleibt vorbehalten, eine Beglaubigung derselben zu verlangen. Die der Ausschreibung zu Grunde liegenden Ber-dingungsanschlage, Zeichnungen :c., welche bereits durch daS Angebot anerkannt find, hat der Bewerber bei Ab-schluh des Bertrages mit zu unterzeichnen. § 8. Innerhalb acht Tagen nach der Ertheilung des Zuschlages hat der Unternehmer die vorgeschriebene Caution zu bestellen, widrigenfalls die Behiirde befugt ist, von dem Bertrage znrUckzutreten und Schadensersatz zu beanspruchen. § 9. Die durch die Ausschreibnng entftehenden Kosten hat der Unternehmer zu tragen. 13. Polizei-Verordnung vom 15. Februar 1887. Berbot von Fabrikanlagen in Scheitnig. (Fremden- u. Intelligenzblatt vom 15. Miirz 1887 Nr. 62.) § 1. Auf dem Terrain der frllheren Feldmark Alt- Scheitnig, welches im Weften von der alten Oder, im Pol.'Verordn. betr. Beleuchtung der treppen und Klure 3c. 61 Norden vom Schwarzwasser, im Often von der Weich-bildgrenze der Stadt und im Sliden von der Oder be-grenzt wird, dtlrfen Fabritgebaude und solche Anlagen, welche beim Betriebe durch Verbreitung fchiidlicher Diinste bezw. starken Rauchs oder durch Erregnng eines ungewvhnlichen Geriiusches Gefahren, Nachtheile oder BeWigungen des Publikums herbeiflihren wllrden, nicht errichtet werden. § 2. Uebertretungen diefer Verordnung werden, fo-weit nicht weitergehende Strafbestimmungen Platz er« greifen, mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark, oder im Unvermogensfalle mit verhaltnihmiistiger Haft geahndet. Auherdem wird wegen Wiederherstellung des frllheren Zuftandes im polizeilichen Zwangsverfahren das Er-forderliche gemiih § 132 des Gesetzes liber die allge< meine Landesverwaltung vom 30. Iuli 1883 ange-ordnet. 14. Polizei-Verordnung betr. die Beleuchtung der Treppen und Flnre bewohnter Grundftucke, vom 18. Decbr. 1885. (Brest. Fremden- und Intelligenzblatt Nr. 298.) 8 1. Iedes bewohnte Grundstllck ist in semen flir die gemeinschaftliche Benutzung bestimmten Riiumen (Eingcingen, Fluren, Treppen :c.) wahrend der Zeit, in welcher eine genllgende Erleuchtung durch Tageslicht nicht stattfindet, bezw. mit Cintritt der abendlichen 62 Pol.'Verordn. betr. Beleuchtung der Treppen und Klure zc. Dunkelheit, spatestens aber mit Beginn der offentlichen Strahenbelenchtung ausreichend zu beleuchten. Die Beleuchtung hat ohne Riicksicht auf die Iahres-zeit bis mindestens 10 Uhr Abends zu geschehen, nnd sich nicht nur auf die Haupteingange und, wenn zu dem Grundstllcke bewohnte Hofgebaude gehoren, auch auf den Zngang zu den Hofgebauden, sondern auch auf die siimmtlichen Treppen und Flure des Border- und Hinterhauses bis in die obersten bewohnten Raume zu erstrecken. § 2. Die ausreichende Beleuchtung der Emgange, Einfahrten, Flure, Corridore, Treppen:c. muh in gleicher Weise (§ 1) stattfinden ^. in den Fabriken, gewerblichen Anstalten und Arbeitsstatten; b. in den offentlichen Etablissements, Bergniigungs-, Versammlungs-, Bereins-, Ressourcen^ und den Localen geschlossener Gesellschaften; c. in den Bedllrfnihanstalten der Fabriten und offentlichen Etablifsements (vorstehend a6 a und b). Die Belenchtung hat sich in den Fallen ad 2 bis 0 auf so lange wiihrend der Nacht zu erstrecken, als Per-fonen in den Riiumen beschiiftigt werden oder sich auf-halten, bezw. als Giifte in den offentlichen Localen ver-kehren oder die Versammlungen, Vortriige tc. dauern. § 3. Die Verpflichtung zur Bewirkung der Be¬leuchtung (§§ 1 und 2) liegt den EigenthUmern, Ver-waltern der Grundstiicke und den Inhabern der Locale ob, ohne Rllcksicht darauf, welche vertragsmiihige Ab« Regulativ ftr Anlage der Privat.Zwelgwajserleitungen :c. 63 machungen zwischen ihnen und ihren Miethern oder anderen Personen erfolgt find. § 4. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, iusofern nicht allgemeine Straf-gesetze in Anwendung kommen, mit Geldbutze bis zu 30 Mart oder im Falle des Unvermogens mit ver-haltnihmiihiger tzaft bestraft. 15. Uegullltiv fiir die Anlage nnd Veniitznng der Privat-Zweigwasserleitnngen vom nenen stiidtischen Wasserwerk. Erlassen vom Magistral am 20. Iuni 1888. 8 1. Das Wasser vom neuen stiidtischen Wasserwerk wird unter der Bedingung mittelst Zweigleitungen in Privatgrundstlicke abgegeben, dah fiir die Berechnung des Verbrauchs der zu diesem Zweck aufgestellte, ge« priifte Wassennesser allein mahgebend ist. Nur aus-nahmsweise tann vorlibergehend von der Anwendung ewes Wassermessers Abstand genommen werden; in solchem Falle wird das entnommene Wasserquantum nach vorerfolgter Vereinbarung ermittelt oder gemiih § 18 in Rechnung gestellt. Wird bei Aufstellung von groheren, lediglich zu Feuerloschzwecken bestimmten hydranten oder sonstigen Feuerhiihnen von der An¬wendung eines Wassermessers abgesehen, so werden diese Apparate seitens der Verwaltung deS Wasserwerks plombirt und diirfen nur bei Feuersgefahr von der

Regulativ ftr Anlage ber Privat-Zweigwasserleitungen 2c.

Plombe befreit werden. Der Wasserverbrauch hierbei wird von dem Director der Feuerwehr festgeseht. Die Plomben werden seitens der Wafferwerks-Verwaltung controlirt. § 2. Wer eine Zweigleitung vom offentlichen Rohr-neh nach seinem Grundstllck legen lassen will, hat dies bei der Verwaltung der stiidtischen Wasserwerke mittelst des hierzu bestimmten, von der Verwaltung unentgeltlich zu beziehenden und in allen seinen Theilen vollig aus-zufilllenden Formulars zu beantragen. § 3. Die Beschaffung und Unterhaltung derHaus -leitungs-Einrichtung vom iiuheren Absperrhahn ab innerhalb des Grundstiickes mit Einschluh des Wasser-messers ist Sache des Grundstlicksbesihers. § 4. Nach ertheilter Genehmigung ist der Betriebs-Inspection II der Wasserwerte Anzeige zu machen, so-bald die Einrichtung innerhalb des Grundstllcks (Haus-leitung) zum Anschluh fertig ist. Diese wird revidirt; wenn sich dabei nicht Miingel ftnden, so wird die Ver« bindung mit dem Strahenrohre hergestellt und die ganze Leitung auf 10 Atmosphiiren Druck probirt. — Dadurch wird seitens der stadtischen Verwaltung keiueswegs eine Gewiihr daflir llbernommen, dah die Hausle'ttung fehler-frei und zweckmcihig von dem betreffenden Unternehmer hergestellt worden ist. 8 5. Ieder Besiher eines Grundstlickes, welches ver-mittelst einer Zweigleitung vom neuen Wafferwert mit Wasser versorgt wird, ist den Bestimmungen dieses Re-gulativs und den Abiinderungen desselben, welche von den stadtilchen Behorden kUnftig beschlossen werden Regulativ fbr Anlage der Privat'Zweigwasserieitungen :c. 65 sollten, unterworfen und verpflichtet, fllr die Bezahlung des Wasserverbrauchs in seinem Grundftilck aufzukommen. Diese Verpflichtung gilt auch in denjenigen Fallen, in welchen die Hausleitung auf Veranlafsung eines Dritten hergestellt worden ift. § 6. Der Preis des Nassers betriigt bis auf Weiteres flinfzehn Pfennige fllr den Kubikmeter. Die Feststellung des Wasserverbrauchs, die Ausschreibung der Rechnungen und Einziehung der Betriige daflir erfolgt allmonatlich. § 7. Die Anlage der Zweigleitungen vom o'ffent-lichen Strahenrohre bis innerhalb der Frontmauer oder Strahenstucht, bestehend ans dem Anbohrhahn, dem Leitungsrohre und einem a'uheren Absperrhahn, der auherhalb der Grundftlicksgrenze, aber nahe an der Hausfront, der Regel nach unter den Biirgerfteig zn liegen kommt, wird von der Verwaltung der stadtischen Wasserwerke auf Koften des Grundstllcksbesitzers ans-gefllhrt. Diese in der Straste liegende Anlage wird Eigenthum der Stadt, welche die fernere Unterhaltung ilbernimmt. Ieder Grundstilcksbesitzer ist verpflichtet, der Verwaltung die Anbringung eines Hahnes zu offeutlichen Zwecken an dieser Leitung auherhalb des Wassermessers an seiner Hausfront zu gestatten. § 8. Der Regel nach darf kein Grundftllct durch eine Abzweigung von der in einem anderen Orundftllck vorhandenen Privatleitung mit Wasser versorgt werden. Ausnahmen hiervon tonnen nur vorlibergehend mit bc-sonderer Erlaubnih der Verwaltung ftattfinden. Dagegen ist es gestattet, in Grundstlicke von groher Ausdehnnng Breslauer Burgerbuch. 3. Iahrg. 5 66 Regulativ far Anlage der Privat'Zweigwafferleitungen :c. mehrere Abzweigungen vom Strahenrohre anzulegen, sofern in jede Leitung ein geprllfter Wassermesser und iinherer Absperrhahn eingeschaltet wird. z 9. Die lichte Weite des Abzweigungsrohres soll in der Regel nicht unter 25 mm und nicht iiber 52 nun sein. Zu den Hausleitungen konnen Bleirohren oder guh-eiserne Rohren, letztere nicht unter 50 inin lichter Weite, verwendet werden; diese Rohren miissen auf zwolf Atmosphiiren Wasserdruck geprlift sein. Die Bleirohren mttssen aus doppelt raffinirtem Blei von genllgender Ziihigkeit beftehen, gleichmcihige Wandstiirke und nach« stehendes Millimalgewicht haben: ein 13 nun weites Bleirohr pro lsd. Meter 2,5 kF . 20 - - - . . - 5,0 . - 26 - - «  - - - 6,4 - - 30 < «  «  - «  < 7,5 ^ - 40 - ° «  - - . 11,0 - Die Steigerijhren und alle mehr oder weniger dem Frost ausgesetzten Rohren sollen gegen Frost geschlltzt werden. Die Zapfhiihne und alle Abschluhvorrichtungen sollen so construirt sein, dah keine Rllckschliige auf die Rohrleitung hervorgerufen werden. Die Verwaltung des Wasserwerks ilbemimmt keine Verpflichtnng, in unvorschriftsmiitzig angelegte oder mit der Ieit untauglich gewordene Leitungen Wasser abzu« geben. Eine directe Verbindung der LeitungSro'hren mit Dampfkesseln darf nicht stattfinden; auch dlirfen die Zweigleitungen vom neuen Wasserwerl mit solchen vom Regulativ fQr Anlage der Prlvat'Zweigwasserleltungen «. 67 alten stiidtischen Wasserwerk nicht in Verbindung ge« bracht werden. § 10. An geeigneter Stelle, innerhalb des Grund-stiicks ist ein Privat.Abschluhhahn hinter dem Wasser-messer anzubringen, der zugleich zur Entleerung der Hausleitung dienen muh. §11. Der Wassermesser ist leicht zuga'nglich in einem frostfreien und von Grundwasser freien Raume etwa einen halben Meter hinter der Gnmdmauer auf-zustellen und darf vor ihm keine Abzweigung und keine Ausfluhstelle angebracht werden. Die Entnahme von Wasser vor dem Durchfluh durch deit Wassermesser hat ohne Weiteres die Schliehung der Leitung zur Folge und zieht unter Umstanden strafrechtliche Verfolgung nach sich. § 12. Ieder Wassermesser, der zur Controle des zahlungspflichtigen Wasserverbrauchs dienen soll, muh vor seiner Verwendung von der Verwaltung der stadt. Wafserwerke geprllft und brauchbar befunden sein. Die Einschaltung und Ausschaltung desselben darf nur nach Anzeige bei der Betriebs-Inspection II unter Aufsicht eines Beamten derselben geschehen; auch darf er nicht eigenmachtig versetzt werden. § 13. Die Wassermesser werden nach gewissen, in das Ermessen der Verwaltung gestellten Zeitriiumen auf Kosten der Verwaltung emer vollstclndigen Reimgung unterzogen; ebenso erfolgen die hierbei seitens der Ver¬waltung nothwendig scheinenden Reparaturen des Wassermessers tostenfrei. Dagegen werden die von den Consumenten besonders beantragten Reparaturen, oder 5* 68 Regulattv Wr Anlage der Privat-Zweigwafserleitungen 2c. falls eine Beschiidigung des WassermesserS durch Bos. willigteit oder grobe Fahrliissigteit oder durch Frost ein-getreten ist, auf Kosten des Consumenten ebenfalls von der Verwaltung besorgt. § 14. Ein Wassermesser, dessen Richtigkeit ange-zweifelt wird, must sowohl auf Antrag des Consumenten, wie auf Verlangen der Verwaltung emer Revision und Nachprilfung unterzogen werden. Der Consument hat das Recht, zu verlangen, dah er oder ein von ihm zu bezeichnender Vertreter bei dieser Prllfung zugezogen wird. Die Kosten fiir die Nachprlifung hat der Con¬sument zu tragen, ausgenommen, wenn durch eine von Seiten der Verwaltung ohne seinen Antrag vor-genommene Nachprllfung die Brauchbarkeit des be-miingelten Wassermessers sich ergiebt. § 15. Der Magistral hat das Recht, wenn er es im ofsentlichen Interesfe filr no'thig erachtet, die Ent-ziehung oder Einschriinkung in der Benutzung des Wassers fllr einzelne oder alle Consumenten zeitweilig oder dauernd anzuordnen. — Ein Anspruch auf Ent-schcidigung steht den Consumenten deshalb, oder wenn vorllbergehend eine gknzliche Unterbrechung in der Wasserlieferung eintreten sollte, nicht zu. § 16. Bei ausbrechender Feuersbrunst muh jeder Hausbesitzer seine Privatleitung je nach Anordnung des Branddirectors oder dessen Stellvertreters geschlossen halten oder zur Beliimpfung des Feuers gegen ctwaige durch die Baudeputation zu bestimmende Entschiidigung zur Verfllgung stellen. Regulativ ftr Anlage der Privat'Zweigwafferleitungen 2c. 69 § 17. Ieder Consument ist verpflichtet, den Beamten der Verwaltung wiihrend der Tagesstunden jederzeit die Revision der Hausleitung und insbesondere des Wajser-messers zu gestatten und dafiir zu sorgen, dah der letztere stets zugiinglich und das Zifferblatt nach Wegnahme des Schutzdeckels frei ist und dah am Zeigerwert keine Mani-pulationen vorgenommen werden. § 18. Wenn eine Leitung wkhrend der Reparatur des Wassermessers oder aus anderen Ursachen vorliber-gehend ohne Wassermesser in Benutzung war, so wird flir diese Zeit derjenige Wasserverbrauch angenommen, welchen der Wassermesser in der gleichen Anzahl Tage nach der Wiederaufstellung anzeigt; soweit es thunlich ist, wird jedoch die Verwaltung flir Aufstellung eines Reservewassermessers Sorge tragen. Findet sich, dah ein Wassermesser fehlerhaft ist und deshalb gar uicht, zu wenig oder zu viel gezkhlt hat, so wird der Wasser¬verbrauch von der vorangegangenen Aufnahme refp. letzten Liquidirung des Wassermesserstandes ab bis zur Aufstellung des Rescrvemessers erst nach Wieder-emfchaltung des inzwischen reparirten Wassermessers und nach Mahgabe der Registrirung desselben ver-hiiltnihmiihig nach Zeit berechnet. — Tritt dieser Fall bei einem Wassermesser ein, durch den das Wasser zu einem Bau entnommen wird, so tann nach dem Er-messen der Berwaltung von der Berechnung nach dem Waffermesser flir den Bau ganz abgesehen nnd der Preis filr das dazu benutzte Wasser nach dem Umsange des Bauwerks berechnet und in einer angemessenen Pauschalsumme festgesetzt werden. 70 Vorschriften ftr die Haus'Wafferleitungen :c. § 19. Wird die Bezahlung einer Rechnung liber Wasserconsum oder der Rechnungen liber die Kosten filr die Herstellung einer Zweigleitung, fitr die Prlifung, Reinigung oder Reparatur des Wassermessers verweigert oder uicht innerhalb acht Tagen nach der Prasentation der Rechnung geleistet, so steht der Berwaltung das Recht zu, nach vergeblicher Androhung die Wasserleitung in das GrundstUck zu schliehen und die fernere Ent« nahme des Wassers von Depomrung einer Caution ab-ha'ngig zu machen. 8 20. Die gleiche Folge tritt iu allen Fallen vou Zuwiderhandlungen eines Consumenten gegen die Vor¬schriften dieses Regulativs nach dem Ermessen der Ver« waltung ein. §. 21. Mit dem 1. October 1888 tritt dieses Re-gulativ in Kraft, dagegen gleichzeitig das Regulativ vom 23. Februar 1875, betreffend die Bestimmuugen flir die Anlage und Beniihung von Privat-Zweigleitungen vom neuen Wasserwerte in Breslau, auster Kraft. 16. Vorschriften und Nathschlage fLr die Haus-Wasserleitungen in der Stadt Breslau. Erlassen vom Magistral am 20. Iuni 1888. ^. Maffereinfuyrung. 8 1. Flir die Einflihrung von Wasser vom neuen sta'dtischen Wasserwerk in die Hauser und GrundstUcke Vorschriften f0r die HauS Wafferleitungen ?c. 71 ist das Regulativ vom 20. Iuni 1888 und die folgen-den, dasselbe ergilnzenden Vorschriften mahgebend. z 2. Allgemeine Bestimmungen. Die Anlage einer Zweigwasserleitung in em Grundstllck ist von dem Grundstllcksbesitzer bei der Verwaltung der Wasserwerle zu beantragen mit Angabe: 2. der Zwecke der Wasserbenutzung, k. der lichteu Weite des Haupt-Abzweigrohres, e. ob dasselbe von Eisen- oder Bleirohr hergestellt werden soll, 6. des Unternehmers, der die Hausleitnng aus- flihren soll. § 3. Die Anlage der Zweigwasserleitungen, soweit dieselben im offentlichen Strahenterrain liegen, wird durch die Verwaltung der stiidtischen Wasserwerte auf Kosten des Grundstilcksbesitzers ausgefllhrt. Die vor-ausstchtlichen Kosten derselben find in der von der Ver¬waltung zu bestimmenden Hohe vorher bei der Kasse der stttdtischen Wasserwerke zu deponiren. § 4. Einzureichende Zeichnungeu. Iedem Antrage auf Herstellung einer Zweigwasserleitung ist ein vollstiindiges Project der Anlage in 6up1o beizufligen. Dasselbe must enthalten: 1. einen Situationsplan des Grundstlickes mit Be-zeichuung desselben nach Strahe und Nummer, in dem siimmtliche auf dem Grundstlicke befindlichen Gebiiude, Hsfe, Garten:c., sowie die Haupt-Ein-flihrungsrohre und deren Verzweigung unter An¬gabe ihrer lichten Weiten im Mahstabe 1 : 100 eingezeichnet find, 72 Vorschriften fur die Haus.Wasserleitungen 2c. 2. vollsta'ndige und geuaue Grundrisse und Durch« schnittzeichnungen von allen aus dem Grundstlicke mit Wasserleitung zu versehenden Gebauden, und zwar von allen betreffenden Stockwerken. In diesen mlissen nicht allein die Lage, sondern auch die lichte Weite dec Zu- und Abfluhrohre, des Wassermessers, der Zapfhiihne und Ablah-Vor-richtungen, der Absperr- und Entleerungshahne angegeben sein, ftrner auch die Wasser-Closets, Pissoirs, Badestuben:c. Auch sind in den Grundrissen die Benutzungs-zwecke der einzelnen Riiume anzugeben, damit auch hieraus ersehen werden kann, dah die Lei« tung den Einwirkungen des Frostes nicht aus-gesetzt ist. Diese Zeichnungen sind auf Pausleinwand nach einem auf denselben anzugebenden Mahstabe von 1 : 100 an- zusertigen und mit eingeschriebenen Mahen zu versehen. § 5. Dieselben Vorschriften gelten auch fiir alle Er« weiterungen von Hausleitungen. § 6. Dimensionen der Rohren und Ha'hne. Das Haupt'Einleitungsrohr darf in der Regel nicht unter 25 nun und nicht Uber 52 inm lichte Weite erhalten. Grohere Weiten sind nur ausnahmsweise gestattet. Die Anlage von nur 20 mm weiten Leitungen im Innern der Hiiuser ist moglichst zu vermeiden, damit jederzeit eine Erweiterung resp. WeiterflHrung mit Ersolg ausslihibar ist. Bei Bemefsung der Rohrweiten ist nicht allein auf die Grijhe des Consums, soudcrn wegen der eintretenden Vorschriften ftr die HauS'Wafferleitungen 2c. 73 Druclverluste auch auf die La'nge des Zuleitungsrohres Rllcksicht zu nehmen. In der Regel empfiehlt sich bei Anlage von: . 5-20 Stilck 10—13 mm weiten Zapfha'hnen ein Zuleiwngsrohr von mindestens 25 mm Durch< messer, 20—40 StUck 10-13 mm weiten Zapfhiihnen ein Zuleitungsrohr vom mindesteus 30 mm Durch-messer, 40—60 Stllck 10—13 mm weiten Zapfhiihnen ein Zuleitungsrohr von mindestens 40 mm Durch-messer. Bei Anlagen zu gewerblicheu Zwecken ist zur Be-stimmung der erforderlichen lichten Weite des Zu« leitungsrohres der voraussichtliche grohte Wasserbedarf moglichst genau festzustellen und in dem Erlaubnihgesuch anzugeben. Die Aussiuhhiihne mlissen einen kleineren Querschnitt haben als das Zuleitungsrohr, von dem sie gespeist werden und sollen 10—13 mm nicht libersteigen. Es ift zweckma'hig, ftir dieselben folgende Mahe an-zuwenden: im Erdgeschost und 1. Stockwerk 10 mm lichte Weite, - 2. Stockwerk, - 3. - 4. «  und darUber . . 13 «  - Die Ausfiuhweite der Ha'hne fUr Closets muh min¬destens 15 mm betragen. Werden, was sehr empfehlens-werth ist, fllr den Kllchenbedarf und zur Splilung der 74 Vorschriften fur die HauS.Wafferleitungen :c. Closets besondere Zuleitungsrohre angelegt, so darf die lichte Weite einer solchen Steigerohrleitung, sobald mehrere Ausfluhstellen an derselben sich befinden, bis zur hochsten Entnahmestelle nicht unter 20 mm be-tragen. Beschaffenheit der Rohren. Zu den Hans' leitungeu sollen Blei-, bei groheren Weiten guheiserne Nohren verweudet werdeu, und zwar empfiehlt sich bei 12—40 mm weiteu Leitungen die Anwendung von Blei-rohren aus doppelt raffinirtem Blei von genligender Zahigteit und gleichmiihiger Wandstarke von nachstehen-dem Minimalgewicht: eiu 13 mm weites Bleirohr pro lfd. Meter — 2,5 kF, - 20 - - - - - - — 5,0 - - 26 - - . .----- 6,4 - - 30 «  - «  -,«-^ 7,5 - - 40 - - - - - — 11.0 - Fllr Iweigleitungen von mehr als 40 mm lichter Weite mitssen guheiserne Nohren, welche auf zwolf Atmosphiiren inneren Wasserdruck geprobt sind, verwendet werden und zwar mlissen dieselben nachstehendes Minimal, gewicht haben: em 40 mm weites Rohr pro lfd< Meter — 9,75 Kx, » 50 » ^ B » «  - nm 11,9 « - 60 - - . . - - — 14 8 , - 80 - -------- 19,7 - - 100 - - - - - ----- 24,25 - Dieselben sind innen und auhen mit einem dauer-haften Asphaltanstrich zu versehen. Vorschriften ftr die Haus'Wafferleitungen :c. 75 Die Dichtung dieser Rohren muh nach den allgemein anerkannt besten Regeln der Technik ausgefithrt werden. Nach den bisherigen Erfahrungen empfiehlt sich, in ^ der Muffe zuniichst eine Lage mit Leinol getriinlten Hanfgarns und darauf eine Lage getheerten und ge-sponnenen Hanfgarns emzubringen, wahreud die librigen 2/5 der Muffentiefe mit Weichblei auszugiehen find, welches mit einem einzigen Gusse eingebracht und mit dem Setzer fest emgetrieben und ausgeglicheu werden muh. Beschaffenheit der Hahne. Die Zapfhiihne und alle Abschluhvorrichtungen mllssen so construirt sein, dast durch dieselben keine Rilckschlage auf die Rohrleitungen hervorgerufen werden. Es dllrfen also nur Ventilhiihne oder Niederschraubhahne angewendet werden, die sich durch Drehung von links uach rechts schliehen und durch Drehung von rechts nach lints offnen und von Messing oder Rothguh hergestellt und wasserdicht geschliffen sind. Selbstthatige Hahne sind nur zulassig bei Anwendung von Reservoirs und solche, bei denen der Ausfluh des Nassers nur langsam unterbrochen wird. Hiihue mit Gummiplattenverschluh dllrfen als Hauptabsperrhahne nicht angebracht werden. Zur Entnahme von Wasser zu Bauzwecken dllrfen nur Htihne mit losem Schllissel angewendet werden. Anbringung der Rohren. Alle Leitungsrohre und Ausfluhstellen sind so anzulegen, dah sie dem Em-frieren und Beschadigungen von auhen nicht ausgeseht sind, und ohne Schwierigleit aufgedeckt und mtterfucht werden konnen. Soweit die Rohren im Freien liegen, 76 Vorschliften ftr die Haus'Wafferleitunften zc. stnd sie mindestenS 1,5 in ties unter die Oberfliiche zu legen. Die Steigerohren und Abzweigungen davon sind moglichst durch frostfreie Raume zu fllhren und, nach-dem sie mil Filz umhllllt find, nicht in die iiuheren, sondern an die mneren Wande zu legen. Soweit dies unthunlich und das Einfrieren zu befilrchten ist, sind dieselben mit doppelten Holzkasten so zu umschliehen, dah der erste an dem Rohre eng anliegt und zwischen diesem und dem zweiten em, je nachdem die Stelle dem Froste mehr oder minder ausgesetzt ist, groher oder ge-ringer zu bemessender Zwischeuraum bleibt, welcher mit einem schlechten Wiirmeleiter auszufllllen ist. Das Versenten von Rohren in Mauern und Ueber-putzen derselben ist, um bei etwaigen Undichtigkeiten und Schllden an denselben die schadhafte Stelle schnell und leicht auffinden zu konnen, nach Moglichteit zu ver-meiden, eventuell aber sind dieselben zum Schuhe gegen die Einwirtungen des Kalkmortels mit Filz zu be-kleiden. Werden Bleirohren untcrhalb der Fuhbodendielung verlegt, so empfiehlt sich, dieselben, um fie vor auheren Beschcidigungen zu bewahren, mit Mantelrohren zu ver-sehen. Zur Vermeidung der die Anlagen schadigenden Nllckstshe in den Leitungsrohren empfiehlt es sich, in den obersten Theilen der Steigerohre tleine Windtessel anzubringen. Anbringung der Hiihne. Innerhalb des Grund« stllcks ist in miiglichst tiefer Lage ein Haupt-Absperrhahn, welcher stets leicht zuganglich und vor Frost geschiltzt sein must (am besten in einem frostfreien Keller) anzu« Vorfchriften fkr die HauS'Wasserleitungen zc. 77 bringen. Ist letzteres, wie z. B. bei Grundstllcken, wo vor den Gebauden Vorgiirten oder bereits Leitnngen fiir Garten :c. abgezweigt find, nicht msglich, so muh dieser Absperrhahn in einem gemauerten, gut und ficher abgedeckten Schacht angebracht werden, in welchem gleichzeitig der Wassermesser und zwar vor demselben seine Nufstellung findet. Mit diesem Hahne ist ge-wohnUch die Borrichwng zur Entleerung der Steiqe-rohrleitnng, sobald letztere nicht besondere Absperrha'hne mit Elitleerungsvorrichtung hat, zu verbinden. Da eine einsache selbstwirkende Entleerung stch am besten bei ge-wvhnlichen Drehhahnen anbringen laht, so ist es ge« stattet, diese Construction hier ausnahmsweise anzu-wenden. Die Haupt-Absperrhiihne mllssen entweder ganz offen oder ganz geschlossen sein. Solche Absperrha'hne mit Entleerungsvorrichtung find liberhaupt filr jede Ab-zweigung anzubringen, um die letztere nothigenfalls von den iibrigen Rohrstrangen absperren und fie ent< leeren zu konnen. Hofleitungen, sowie Leitungen, die in ungeschlltzten Raumen oder im Freien liegen, mllssen durch sogenannte Frosthiihne geschlitzt werden, welche mvglichst in der Niihe der betreffenden Auslaufhahne in der 1,5 ni ties liegenden Erdleitung einzuschalten find. Bei Eintritt der kalteren Iahreszeit ist der eigent-liche Auslaufhahn offen zu halten und die Wasser-entnahme durch den Frosthahn zu bewirken, so dah bei der Schliehung desselben dieser Theil der Leitung ent-leert und dadurch das Einfrieren derselben verhindert wird. 78 Vorschriften ftr die Haus'Wasserleitungen 2c. Zapfhiihne, die in Riiumen liegen, deren Temperatur namentlich wahrend der Nacht unter den GefrierpUllkt sinkt, erfordern bei Frostwetter besondere Aufmerksamkeit. In vielen Fiillen wird es, um sie vor dem Ein-frieren zu schilhen, geniigen, sie mit trockenen wollenen Tlichern zu behiingen, evenwell aber ist fllr die Zeit, in welcher dieselben nicht benuht werden, der betreffende Absperr- und Entleerungshahn zu schliehen. Wird der letztere wieder geo'ffnet, so ist vorher im ho'chsten Punkte der Leiwng em Ansfluhhahn zu o'ffnen, um die im Rohre angesammelte Luft entweichen zu lassen und auf diese Weise ein Platzen der Ro'hren zu verhindern. Reservoirs. Die Anlegung von Reservoirs ist namentlich fllr Closetanlagen und Badeeinrichtungen, sowie dringend fUr Gewiichshaufer zu empfehlen, bei Fabriken und fitr Gasmotorenbetrieb aber nothwendig. Die Zuleitungsro'hren filr Reservoirs mllssen oberhalb des Wasserspiegels derselben einmUnden, so dah das in das Reservoir geflofsene Wasser niemals in das Zu« leitungsrohr zurilckfliehen kann. Der Zufluh ist in der Regel durch einen Schwimmkugelhahn selbstthatig zu reguliren. Fltr Closets angelegte Reservoirs dllrfen niemals Wasser zum Trinken oder Kochen abgeben. Wassermesser. Der Wassermesser ist leicht zu< giinglich und in einem frostfreien und von Grundwasser freien Raume so aufzustellen, dah vor ihm keine Ab« zweigung und keine Ausfluhstelle angebracht ist. Die Aufstellung des Wassermessers darf nicht in einem Raume erfolgen, in welchem Bier, Essig oder Vorschriften fur die HauS'Wafferleitungeu :c. 79 solche Waaren lagern, durch welche die Oxydation von Metalltheilen begllnstigt wird. Ist zu seiner Anbringung die Herstellung eines be-sonderen Schachtes erforderlich, so muh dieser bei Wassermessern bis zu 40 inin wenigstens 1 in lang und 0,80 in breit, bei solchen von 50 bis 65 inin mindestens 1,20 in lang und 0,90 in breit, bei noch griiheren 1,30 in lang und 1,0 in breit sein und ein bequemes Einsteigen behufs Ablesung des Za'hlers ermijglichen. Die Entnahme von Waster vor dem Durchfluh durch den Wafsermesser hat ohne Weiteres die Schliehung der Leitung zur Folge und zieht unter Umsta'nden stras-rechtliche Verfolgung nach sich (§11 des Regulativs). Die Abdeckung des Schachtes must durch doppelte und starke Deckel geschehen, zwischen welchen ein Raum von mindestens 0,25 in sein mutz, der in den Winter-monaten mit einem schlechten Wa'rmeleiter auszu-Men ist. Dieser Einsteigeschacht darf zu keinem anderen Zweck, auher zur Aufstellung des oben erwa'hnten Haupt-Absperrhahns, namentlich aber nicht etwa zur An¬bringung eines Hauswasserverschlusses mit verwendet werden. Wassermesser, die im Innern des Geba'udes ohne Anwendung eines solchen Schachtes aufgestellt werden, find nicht in der Na'he von Thllren oder Fenstern an-zubringen; wo dies aber nicht zu umgehen ist oder wo dieselben a'uherlich beschiidigt werden lonnen, find fie durch hiilzerne Kasten gegen die Einwirkungen des Frostes und vor Bescha'digungen zu schUtzen. 80 Vorschristen ftr die HauS»Wasserleitungen 2c. Ieder Wassermefser must einen Schuhdeckel erhalten. § 7. Auf Grund der nach den vorstehenden An« gaben angefertigten Zeichnungen und des dazu erforder-lichen Antrages wird eventuell nnter bestimmten Be« dingungen die Genehmignng zur Ausfiihrung gegeben, vor deren Ertheilung nut der Ausfllhrnng nicht be-gonnen werden darf. Vom Beginn der Arbeiten ist vorher fchriftlich An- zeige zu machen. Von den Zeichnungen und den vorgeschriedenen Bedingungen darf nicht abgewichen werden. § 8. Nachdem sammtliche Anlagen zur Leitung.nnd Benuhung des Nassers fertiggestellt find, ist hiervon der betreffenden Betriebs-Inspection der stadtischen Waster-werke schriftliche Anzeige zu machen. Alsdann wird die Leitung in Gegenwart des betreffenden Unternehmers von einem Controlbeamten der stadtischen Wasferwerke auf ihre vorschriftsmahige Ausfllhrung unterfucht und unter Anwendung des erforderlichen Wafserdrucks ver-mittelst eines Druckapparats auf ihre Dichtigkeit probirt. Iede stch hierbei zeigende Undichtigkeit oder vorschrifts-widrige Ausfllhrung ist nach erhaltener Aufforderung zu verbesfern und wird die Verbindung mit dem offent-lichen Strahenrohre erst hergestellt, nachdem alle An-stcinde beseitigt sind. Die bei der Abnahme erforderliche Arbeitshilfe ist seitens der Unternehmer zu gewiihren. § 9. Feder Confument ist verpflichtet, den Beamten der Verwaltung wkhrend der Tagesstunden jcherzeit die Vorschriften far dte HauS-Wafferlettungen )c. 81 Revision der Hausleitung und insbesondere des Waster-messers zu geftatten. § 10. Schliehlich wird noch darauf aufmertsam ge-macht, dah bei Schiiden an der Hausleitung, um das Haus vor Niisse durch das ausftromende Waster zu be-wahren, der stir die betreffende Abzweigung vorhandene Absperrhahn, eventuell aber der Haupt-Absperrhahn zu schliehen ist. Sollte der letztere indeh undicht sew, so dah ein Absperren der Leitung durch ihn nicht zu er-msglichen ist, so ift die niichste Feuerwehrwache zu diesem Zweck zu requiriren, welche die Schliehung des auf der Strahe befindlichen ftiidtischen Absperrhahns bewirken wird: Die Reparatur des Schadens selbst ist einem Sachkundigen zu iibertragen. V. KniwHfferung. I. Anlage des Iweigkanals ln der offentiichen Strafe und Negenrohr Verdindung. tz 11. Die Anlage eines oder wenn nothig mehrerer Hausentwiisserungskanale in der offentlichen Strahe wird flir jedes Grundstllck auf Kosten des Eigcnthlimers von der ftiidtischeu Bauverwaltung ausgefiihrt, ebcnso die Einflihrung der Regenabfallrohren durch unterirdische Verbindung mil dem Kanal. II. Entwafferungs Ginrichtung innerhalb der Grundftncke fur den vollstandigen Anschluf an die Schwemm Kanalisation. § 12. Die Genehmigung zur Einrichtung einer den Borschriften im § 3 des OrtsftatutS vom 7. Iuli 1876 entsprechenden Entwcisferungsanlage ist bei der Kanal-Betriebs-Inspection zu beantragen. Breslauer Burgerbuch. 3. Iahrg. 6 82 Vorschriften str die HauS.Nafferleiiungen tc. Iedem solchen Antrage ift em vollftiindiges Project der Hausleitungen in 6up1o beizufUgen. Dasselbe mutz enthalten: 1. einen Siwationsplan des Grundstltcks mit Be-zeichnung des lehteren nach Strahe und Nummer und Angabe skmmtlicher darauf befindlichen Ge-biiude, Hvfe, Garten 2c. und mit gleichzeitiger Einzeichnung des Entwiifserungsprojects; 2. vollstiindige und genaue Grundrisse und Profile von siimmtlichen mit Abzugsleitungen zu ver-sehenden Gebiiuden und der einzelnen Stock-werke. In diesen Zeichnnngen ist die Lage und die lichte Weite siimmtlicher Rohre, das Gefiille des Haupt.Ab. leitungsrohreS, sowie die Lage der Closets, Pissoirs, Nadestuben:c. einzuzeichnen. In den bezllglichen Grundrisfen find die Benutzungs-zwecke der einzelnen Raume anzugeben. Wenn gleich* zeitig die Genehmigung der Be- und Entwksserungs-Anlage nachgesucht wird, so ift nur eine Zeichmmg deS ganzen Projects in 6up1o einzureichen. Auch kiinnen frllher eingereichte Bewiisserungspliine zu Entwiisferungs«An« lagen und ftllher eingereichte Entwasserungspliine zu Bewiisserungs'Anlagen entsprechend bennht werden. Diese Zeichnungen find nach einem auf denselben anzugebenden Mahftabe von 1 : 100 auf Pausleinwand anzufertigen und mit eingeschriebenen Maahen, sowie mit der eigen-hiindigen Namensunterschrift deS HauSbefitzers und deS auSfilhrenden Unternehmers zu versehen. Uorschriften fur die HauS-Wafserleitungen «. 83 Die Lage des Anschluhpunktes an den Zweiglanal wird dem Antragsteller resp. dessen Unternehmer auf Verlangen von der Verwaltung angegeben. § 13. Fiir die Anlage ewer solchen Hausentwiisserung gelten folgende Vorschriften: Dimension der RSHren. FUr den Haupt-Ent« wiisserungsstrung im Gebiiude ist eine lichte Weite von mmdestens 15 cm, fllr Closetabzweigungen eine solche von 10 em anzunehmen, Kilchenausgllffe und Bade^ wannen mllssen AbfUhrungen von 5 em, Waschtische solche von mindestens 3 em lichter Weite erhalten. Das Gullie (Sandfang) im Hofe, sowie die Regen-rohre der Strahe mllssen direct mit dem 16 em weiten Haupt-Abfluhrohre verbunden werden; die Regenrohrr der HSfe konnen mit demselben verbunden werden oder durch das Gullie ableiten. Beschaffenheit der Rohren. Im Innern der Gebaude und bei Durchflihrung durch Fundament-mauern, sowie in den Closetgruben tc. lc. find nur guh-eiserne, allseitig mit Asphalt beftrichene Rohren mit ausreichen^er Wandftcirke zu verlegen, die in den Muffen mit getheertem Haufstrick, eingegossenem und verstemmtem Blei sachgemiih abzudichten find. Bleiabfluhrohre, sowie Zintrohre zu der Ventilation find in den Stohen zu verlothen. Thonrohren find auherhalb der Gebaude zu verwenden, dieselben mlifsen hart gebrannt und allseitig glasirt sein, fie find msglichst auf gewachsenem Boden zu verlegen und mllssen wenigstcns 80 em unter der Terrainflache liegen. In den Muffen find fie mit Theer-stnck und Wulst aus fettem Thon zu dichten. 6* 84 Borschriften str die Haus'Wafferleitungen 2c. Anbringung der Rijhren. Das Haupt«Abfluh« rohr im Innern der Grundstllcke ist je nach der Lage der Kellersohle zu der Tiefenlage deS Kanals im Interesse emes grotzeren Gefiilles entweder ilber oder unter der Kellersohle zu verlegen. Iedes Hauptabflutzrohr soll innerhalb des Grund-stlicks in der N6he der Front eine Vorrichwng erhalten, welche eine Untersuchung der Leitung bei etwa vor-kommenden Verftopfungen moglich macht und jederzeit bequem zuganglich ift. Dieselbe muh von Guheifen her-gestellt, luftdicht verschlossen, froftsicher und gegeu iiutzere Besch6digungen geschiitzt aufgeftellt sein. Flir die Zu-gHnglichteit derselben hat Besitzer erforderlichenfalls einen gemauerten Schacht mit entsprechender, verfchliehbarer Abdeckung herstellen zu lassen. Die Wasserleitungsrohre oder Gasrohre dlirfen weder in den Wiinden emes solchen Schachtes vermauert, noch durch dieselben gefUhrt werden. Luftdicht verschlietzbare Reinigungsstansche find bei grosteren, verzweigten Grundleitungen zur Controle der¬selben in genligender Zahl und passender Stelle zu« giinglich anzulegen. Die Ableitungsrohre find in geraden Linien mit gleichmahigem Gefalle zu verlegen; Zweigleitungen dllrfen nicht mit rechtwinkligen, sondern mlissen mit schriigen Abzweigungen in die Grundleitung einmUnden. Bei Richtungsiiuderungen find Bogenrohre zu ver-wenden. Siimmtliche Zu- und Abfluhrohre, sowie auch die Wasserverlchlilsse und Hiihne find in genllgendfter Weise Vorschriften fti die HaUs.Wafferleitungen zc. 85 sowohl gegen die Einwirkungen des Frostes, als auch gegen austere Bescha'digungen durch Verkleidungen zu schlitzen; es dilrfen deshalb die Rohren nicht in Giebel-oder Frontwa'nde verlegt werden, wo dies aber nicht zu vermeiden ist, mlissen sie an diesen Wa'nden isolirt werden. Regenabfallrohre dlirfen nicht als Abfall-leitungen flir Wirthschaftswasser tc. benutzt werden, Ueberlaufrohre von Reservoirs dlirfen nicht direct in die Abflutzrohre eingeftlhrt werden. Abfallrohre dtlrfen nicht durch Wohnriiume gelegt werden. Die Anlage von Clofets, Ausgutzbecken, fowie Ab-fiuhftellen der verschiedensten Art in Kellerriiumen wird nur gestattet, wenn gegen den eventuellen Rllckstau der Kanalwasser die nothwendigsten Sicherheitsvorrichtungen (Ritckftauventile) in die Specialabstuhleitungen nahe diesen Stellen angebracht find. Gullies. Die lediglich znr Hofentwasserung vor-geschriebenen Wasserkasten (Sandfang, Gullie) mitssen wasserdicht und mit mindestens 100 nun hohem Wasser-verschluh hergestellt werden. Ihr Wasserspiegel soll mindestens 1,100 in unter Terrain liegen, ihre Wasser-tiefe 0,600 in betragen. Iede gepflasterte Fla'che des Hoses oder Einfahrt muh durch einen Gullie entwcifsert werden. Gullies und Sinkkasten in unmittelbarer Nahe von Brunnen dlirfen nicht gemauert, sondern mllssen von Cementguh oder Guheisen hergestellt sein. Innerhalb eines Hauses, und zwar in Kellern, Durchfahrten :c. darf in der Regel kein Gullie auf- 86 Vorschriften fti die HauS-Wafferleiwngen «. gestellt werden, wo em solches aber nicht zu vermeiden ist, ist es mit einem ventilirten Geruchsverfchluh zu versehen. In das Gullie dlirfen durchaus keine anderen Flllssig-keiten eingefllhrt werden als Brunnen- und Regenwafser; die Einfllhrung deS Kllchenwassers zc. in das. Gullie ift unzuliissig. Alle librigen AbgangSwiisser find direct in vor-fchriftsmiihiger Weise abzuflihren. Es muh deshalb fllr jedes bewohnte Gnmdstllck mindestens ein guheiferneS, emaillirtes, mit festem Rost vcrsehenes Ausguhbecken vorhanden sein; die Anlage gemauerter Kiisten fUr diefe Zwecke ist nicht gestattet. Wird dieser Ansguh auf dem Hofe angelegt, so must dessen Wasserverschluh seitwiirtS von dem Becken in einem gemauerten Schacht, der mit dicht schliehendem Deckel versehen sein muh, frostftei und leicht zugiinglich aufgestellt werden. Der obere Rand dieses wasserdicht herzustellenden SchachteS muh so hoch ilber dem Terrain liegen, dah nicht Flitssigkeiten eindringen kiZnnen. Becken, die in das Terrain zu ftehen kommen, find mit einem eisernen Rost, dessen Stiibe 1 em weit von einander entfernt sein mtlssen, abzu-decken. Die Hoffliiche um das Becken muh durch Stein-oder Ziegelpstaster, dessen Fugen mit Cementmi5rtel auSgefllllt find, undurchliisstg hergestellt few und so hoch liegen, dah das Hofwasser nicht in dasselbe gelangen kann. VentilationSrijhren. Silmmtliche Abfallrohre des Hauses, sowie der Hofclosets find behufs der Ven¬tilation in voller Weite bis liber das Dach des Hauses Vorschriften far die HauS'Wafferleitungen 2c. 87 hinauf zu fllhren. Zweigleiwngen eines Fallstranges, die mehr als 4 in von diesem entfernt liegen, mltfsen besonders ventilirt werden. Alle zur Ventilation der Abfallrohre dienenden Rohre mllssen in gehoriger Ent-fernung von Fenstern, Lnken ;c.. ausmllnden, bei ihrer Ausmllndung ins Freie find fie mit einer Kappe abzu-decken oder mit einem Luftfauger zu verfehen. Winkel und Krlimmungen sind bei Verlegung dieser Rohre mijglichst zu vermeiden, vielmehr sind diefelben in senk-rechter, aber jedenfalls in auffteigender Richtung an« zubringen. Die Berbindungen der e'mzelnen Theile dieser Rohre mllssen vollkommen luftdicht hergestellt sein. Der An-schluh der Abfallrohren an Rauchrohren zur Ventilation (§ 3d des Statuts) ist nur dann zuzulassen, wenn die Rallchrohren Kttchenrohre oder von Wohnraumen ge-trennt sind. Werden hierzu Iinkrohre verwendet, so mllssen diefelben mindestens von Zinkblech Nr. 12 ge-fertigt, innen und austeu aber dauerhaft gefchwiirzt werden. Gefiille. Auf gutes Gefiille der Abfluhrohre ist besonderes Augenmerk zu richten. Das Haupt-Abflnhrohr (das in den Strahenkanal mllndende) soll, wo es die Tiefenlage des Strastenkanals gestattet, mindestetzs 1 : 50 Gefiille erhalten. Eine Verminderung des Oefiilles bis 1 : 100 wird nur aus. nahmsweife gestattet. Springbnmnen find niemals direct, sondern nur vermittelst kleiner verdeckter Gullies mit dem Ent-wasserungsrohre zu verbinden. — Regenabfallrijhren 88 Vorschriften ftr die HauS'Wasserleitungen zc. konnen direct unterirdisch nach dem Kanal abgeflihrt werden, sobald diese Regenrohre. durch ein mindestens 1 in ilber und ^/, ni unter den Boden reichendes Gust-eisenrohr an das Entwasserungsrohr angeschlossen sind. Regenrohre, welche unterhalb bewohnter Riiume oder unter Dachsenstern endigen, dlirfen mit dem Entwiisse-rungsrohr nicht direct verbunden sein. Ausguhbecken. Unter jeder Zapfstelle, welcher Art sie auch sein moge, ist ein Becken mit Ableitungs-rohr anzubringen, welche am besten von Guheisen ge-nommen werden. Die Abfluhvorrichtung aller Becken u. s. w. muh so groh sein, dah sie mindestens soviel Nasser abfithrt, als zufiiehen kann. Der Wasserverschluh fltr diese Ausgitsse ist durch ein c^formig gebogenes Rohrftllck von Eisen oder Blei zu bewirken, das an seinem untersten Punkte eine Reinigungs» schraube hat. Ueber jedem Ausguh, Spllltisch, Pissoir zc. muh ein Zapfhahn zur Wafserspillung angebracht sein. Die Tiese der Wasserhohe muh allemal gleich der Weite des Verschlusses sein, damit die Verschlllsse sich von felbst rein erhalten und keine Ablagerungen in ihnen sich an-sammeln kiinnen. Jeder Wasserverschluh muh fllr sich ventilirt werden, d. h. es ift aus seine hijchste Stelle ein engereS Rohr als das Abfluhrohr aufzusetzen, das in ein neben dem Fallstranqe hochgefilhrtes Lllfwngsrohr einmlindet. Das-selbe tann entweder filr sich tlber Dach gesllhrt oder mit dem Dunstrohr der Fallleitung verbunden werden. Vorschriften str die HauS'Wafferleitunyen ,c. 89 Closets. Wasserclosets dlirfen nur in den Grund-stiicken angelegt werden, die an solchen Strahen und Platzen liegen, wo vffentliche zur Schwemmkanalisation geeignete Kaniile sich befinden, und die mit Wasser aus den stiidtischen Wasserwerken versorgt find. Ein Wasser-closet muh so eingerichtet sein, dah dessen Splllung durch die Benlltzenden selbst wiihrend und nach jedes-maligem Gebrauch erfolgen kann. Etwaige hiervon ab-weichende Closetconstructionen fllr Fabriken, Schulen, Vffentliche Anstalten und Gebiiude unterliegen vor ihrer Anlage einer besonderen Prllsung. Der Anschluh der Closets an die i5ffentlichen Kanale kann nur zngelassen werden, wenn der Wasserzufluh zur vollkommenen Durchsplllung aller Abzweige durch die Privat-Abstuh-leitung bis in den stcidtischen Kanal ausreichend ist. Ist dies mit der vorhandenen Zuleitung nicht zu erreichen, so muh dieselbe entsprechend der Zahl der Auslausstellen vom vffentlichen Strahenrohr ab erweitert werden. Die Aufftellnng der Closets hat in einem solchen mit ge« HLnger Ventilation versehenen Raume zu ersolgen, dessen Temperatur nicht unter 0 Grad finkt; andern-salls muh der Clofetraum im Winter erwiirmt werden. Befchluh der Stadt«Bau-Deputation. Die Anlage von Closets auf den Treppenpodesten ist nur in dem Falle als baupolizeilich zuliissig zu erachten, wenn zwischen der Treppenspmdel und dem Closetverschlage auf dem Treppenpodeste ein freier Zwischenraum von mindestens der Breite des Treppenarmes verbleibt und dah der sreie Raum zwischen Sitzkasten und Umfassungs- 90 Vorschriften ftr die HauS'Wafferleiwngen zc. wand, im Closetraum felbst, noch eine Breite von min» destenS 0,5 in erhiilt. Die Pissoir« und Closetr5ume mllssen mit aus-reichendster Ventilation versehen fein, ihre Umkleidungs-wtinde aber sind dicht herzustellen. Me Ventilations-vffnungen find durch weitmaschige Drahtgitter abzu-schliehen. Der Fuhboden, sowie die Wiinde der Pissoir-raume sind, soweit sie der Beseuchtung auSgesetzt sind, dauerhast wasserdicht und ersterer mit Entwiisserungs-vorrichtung herzustellen. Die Besplllung der Closetfchale mutz so hergestellt sein, dah die letztere in alien ihren Theilen gehvrig aus-gespiilt wird und keine Stelle unbeneht bleibt. Die Sitzbretter und wenigstens eine Seitenwand mllssen das Wegnehmen leicht gestatten, um etwaige Reparaturen auSfllhren zu kiinnen. Die Sitzbretter dllrfen nicht aus den Tspfen austiegen, damit auf die-selben durch das Daraufsttzen kein Druck auSgeltbt wird. Auf gehiirige Befestigung der Closethiihne und Wasser-verschlltsse ist besonderes Augenmerk zu nchten. Die Einrichwng der Wasserverschlllsse ist so zu treffen, dah eine Beseitigung der in denselben etwa abgelagerten Gegenstiinde leicht zu bewirken ist. Die Abfluhizffnungen der Becken dllrfen nicht ilber 75 inm weit sein und soll die Hshe des Wasserver» schlusseS nicht unter 100 nun betragen. Die Abfall-rohre erhalten 100 inin Weite und mlissen in voller Weite ohne AuSnahme bis llber das Dach hinauSgefllhrt werden. An tiefster Stelle nahe dem Splllhahn ist das SpUlrohr mit einem EntwiisserungSrvhrchen zu versehen. Vorschriften far die HauS'Wafferleitungen :c. 91 Die Sitzbretter aber find mit beweglichen, fest ange-brachten Brillendeckeln zu versehen. Zu« und Abfluh von Hosclosets und HofpissoirS ist frostsicher einznrichten. Sasserverfchluh und Splllhiihne sind in gemauertem Schacht aufzustellen. Die Abdeckung des SchachteS muh zum Schutz gegen die Einwirkungen des FrosteS mit doppeltem, gut fchliestenden Bohlenbelag oder durch Gewolbe erfolgen. Der Zugang in daS Innere desfelben ist durch Ein-steigeoffnung mit verschliehbarer Abdeckung herzustellen, der Boden der Grube ist abzupflastern. Sammtliche Wasserverschllisse milssen zugilnglich fein. Die Verschluhdeckel liber den ReinigungSoffnungen der Wasserverschltlsse sind lustdicht und mit schmiedeeisernen Bligelschrauben tc. an diese zu befestigen. 8 14. Die Zuflutzrohre der Wasserleitung dlirsen nur bei baulichen Veriinderungen und Reparaturen, so-wie zur Vermeidung des Einfrierens abgesperrt werden. § 15. Closets, AuSglisse tc., welche nicht mehr in Beuutzung genommen werden, sind gInzlich zu be-seitigen; die Oeffnungen in der Grundleitung und im Fallftrang find luftdicht und dauerhast zu verschliehen. § 16. Zur Abfllhrung von Grundwasser darf die HauSkanalleiwng niemals benutzt werden. Ebensowenig darf dieselbe mit Senkgruben odcr dergl. in Verbindung gesetzt werden. Feste Stoffe, wie Mllll, Kllchenabft'lle, Kehricht, Schutt, Sand, Asche und dergl. mehr dllrfen in die Ableitungsrohre auf leine Weise eingebracht werden. 92 Vorfchriften fkr die Haus'Wasserleitungen 2c. Berstopfungen oder sonstige Schiiden, welche die Kaniile durch Zulviderhandeln erleiden, werden auf Kosten des betreffenden Hausbesitzers beseitigt. Zur Einleitung von Fabrikabwafsern und Condensationswasser bedarf es einer befon-deren Erlaubnih des Magistrate § 17. Bei gewerblichen Betriebsranmen, in denen grohere Quantitaten Sand zum Scheuern :c. benlitzt werden, wie Flaschensplllkeller:c., ist zur Abhaltung deS Sandes von der Strahenleiwng die Anlage von GullieS in der betreffenden Zweigleiwng erforderlich. 8 18. Der Bauverwaltung steht das Recht zu, auch nach erfolgter Adnahme der Entwiisserungsanlagen die Einschaltung von Fetttopfen, Gullies :c. anzuordnen. § 19. Die vollstandige Reinigung der Schlamm-fiinge, Fetttopfe:c. must in kurzen Zeitrkumen erfolgen. 8 20. Der Abbruch eines Grundstllckes, welches an den vffentlichen Kanal angeschlossen ist, ist der Kanal* Bau-Berwaltung vor dem Beginn des Abbruchs schrift-lich anzuzeigen, damit auf Kosten des Besitzers entweder die Anschluhleitung beseitigt oder die Einliisse in die Strahenleitung verschlossen werden. 8 21. Beginn der Arbeiten und Benutzung der Anlage. Bor ertheilter Genehmigung deS Projects darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden und eben° sowenig dtlrfen die Leitungen vor der Abnahme verdeckt oder in Benutzung genommen werden. 8 22. Die Consenszeichnung muh ftetS auf der Baustelle sew. Vorschriften fur die HauS-Wafferleitungen zc. 93 § 23. Die Verbindung der Hausleiwng mit dem in der Otratze liegenden Zweigkanal ist Sache des Be--sitzers und unterliegt der Controle der stadtischen Beamten. Die Vermauenmg der Durchsiihrungsoffnung in der Frontmauer must sorgsiiltig und wasserdicht in Cement hergestellt werden. § 24. Abnahme. Nachdem ftmmtliche Arbeiten nach Mahgabe des genehmigten Projects fertiggestellt find, ist hiervon der Kanal-Betriebs-Inspection schristlich Anzeige zu machen und bei dieser die Abnahme zu be-antragen. Dieselbe ersolgt durch den damit beauftragten Control-beamten. Der Unternehmer wie der Hausbesitzer werden davon benachrichtigt und sollen dabei anwesend sew. Iede sich hierbei zeigende Undichtigkeit oder sonstige vor-schristswidrige Ausfthrung ist nach erhaltener Aufforde-rung zu verbessern und dars die Anlage nicht srliher in Benutzung genommen werden, bis die Leiwng als vor-schristsmiihig anerkannt und abgenommen und die Er-laubnih zu ihrer Benutzung ertheilt worden ist. Die bei der Abnahme erforderliche Arbeitshlllse ist feitens der Unternehmer zu gewiihren. § 25. An der gesammten Anlage dlirfen ohne vor« giingige Erlaubnih keine Aenderungen vorgenommen werden. Dem betreffenden stadtischen Beamten muh jederzeit der Zutritt behufs Revision der Nnlage gestattet werden. III. Vrainage. z 26. An denjenigen Strahen und Pliltzen, in welchen iiffentliche Drainleitungen zur Abfllhrung des 94 Vorschriften ftr die HauS'Wafserleitungen !c. Grundwassers bestehen oder angelegt werden, ift jeder Besitzer eines anliegenden Grundftitcks berechtigt, eine oder mehrere Drainzweigleitungen auf seine Koften durch die ftcidtische Bauverwaltung herstellen zu lassen. In diefe Zweigleitungen darf das durch unterirdische Draini-rung mnerhalb der betreffenden Grundftiicke gesammelte Grundwafser emgefllhrt werden, sobald die fllr jeden einzelnen Fall nachzufuchende Genehmigung von der Kanal-Bau-Verwaltung ertheilt ist. Die Einflihrung von Drainage-Anlagen in Kaniile ift nicht geftattet. § 27. Fllr die Anlage der Drainirungen mnerhalb der Grundstllcke gelten folgende Vorschriften: a. Die Drainleitungen diirfen nirgends Zufiuh von Tagewasser, gleichviel welcher Art, erhalten, und mttssen dcshalb so angelegt sein, dah sie unter teinen Umstanden mit Kanalleitungen, Rinnsteinen, Graben, Regenrohren, Schlammfangen und dergl. in Communication treten tonnen. Sie sollen da« her nirgends zu Tage treten, sondern in allen ihren Theilen mindestens 1 in start mit Erd-material umhilllt sein, unter Kellersohlen aber mindestens noch 0,6 in ties liegen. b. Die durch die Fundamentmauern gefUhrten Rohren mltssen von Guheifen sein, find dicht vermauert hindurch zu verlegen; innerhalb des Grundstiicks erhalten sie einen wasserdicht hergestellten Revisions* kasten, der verschlossen zu halten ift, damit Unbe« fugte nicht zu diesem gelangen tijnnen. Die Mllndung des Drainrohres in diesen Kaften ift Vorschriften ftr die HauS'Wafferleitungen x. 95 mit einer selbstthtltigen, gegen den Rllckstan schlltzenden Klappe zu versehen. o. Die Drainleitungen find in der Regel mit einem Gefalle von in min. 1 : 500 zu verlegen; sie diirfen in die anf der Stratze befindliche Drain-zweigleitung nicht unter deren hijchstem Punkte einmiinden. Das GeWe muh vom Beginn des Drains bis zum Ende ein gleichmiihiges sein, em Wechsel im Gefiille ist zu vermeiden. Es ist ferner darauf zu achten, dah die Deckung der Rohre eine sorgsame ist, wozu sich eine Ueber-schilttung mit grobem, gefiebtem Kies am besten eignet. Die Kopfenden der Leitungen sind so zu schliehen, dah nicht grijhere Gegenstiinde, Sand tc. eindringen timnen. Die Einftlhrung der letzteren in das offentliche Drainrohr ist derart herzustellen, dah die Sohle des Drainrohres der Zweigleitung mit der Oberlante des iiffentlichen Strahen-Drainrohres in einer HSHe liegt. 6. Bei Grundstllcken, auf welchen Dungsttttten oder sonstige Anlagen sich befinden, resp. hergestellt werden, von denen eine starte Berunreinigung des Grundwassers zu befllrchten ist, kann der Anschluh an die offentliche Drainleitung von besonderen Bedingungen abhiingig gemacht oder llberhaupt untersagt werden. s. Flir zwei oder mehrere Grundstlicke gemeinschaft-liche Drainzweigleitungen sind in der Regel nicht gestattet. 96 Vorschriften ftr die Haus«Waffelleitungen tt. k. Sollte eine der Borschrift zuwiderlaufende Be-nlltzung der Hausdrainage stattfinden, so hat nicht allein der Besitzer zu gewartigen, dah ihm die Berbindung mit dem o'ffentlichen Drainrohr abge-schnitten wird, sondern er ift auch noch zum Ersatz aller Kosten verpflichtet, welche zur Beseitigung der dadurch hervorgerufenen Schiiden der Ver-waltung erwachsen find. 8 28. Von der beabsichtigten Drainirungsanlage ift fllr jedes GrundftUck vollstandige Zeichnung in zwei Exemplaren bei der Kanal-Bau-Verwaltung zur Prllfung und Genehmigung einzureichen. Diese Zeichnung muh Situation, Hohenlage (auf den Nullpunkt des Breslauer Pegels bezogen) und Lichtweite der auszufllhrenden Drainleitungen, ferner die Situation aller schon vorhandenen unterirdischen Kanal-, Nasser-und Gasleituugen, sowie siimmtlicher Gebiiude mit An« gabe der Hohenlage der Kellerfohlen enthalten. Ferner ift in der Zeichnung Zahl und Lage der ge< wllnschten Zweig-Drainleitungen genau zu bezeichnen und deren Herstellung durch die Bauverwaltung zu be« antragen. Erst nachdem diese Herftellung erfolgt ist, darf die Ausflihrung der inneren Anlage in Angriff ge-nommen werden, wovon behufs Revision und Abnahme derfelben schriftliche Anzeige zu machen ist. § 29. Die Berechnung der Kosten fitr die durch die ftiidtische Bauverwaltung filr Rechnung des GrundftUcks« Eigenthllmers hergestellten Drain-Zweigleitungen erfolgt nach einem vom Magistrat alljiihrlich festzusetzenden und betannt zu machenden Tarife. Bedingungen fur die Lieferung von elektrischem Strom. 97 Die danach berechneten Koften, sowie die Kosten fllr die nach dem Gutachten der Bauverwaltung fitr noth-wendig erachteten Abanderungen zur Beseitigung von Mangeln an der Drainage-Anlage und die im Laufe der Benutzung erforderliche Reinigung und Reparatur der letzteren find von dem Eigenthltmer des Grundstlicks vor der AusfUhrung vorschuhweise bei der Stadt-Haupt-Kasse einzuzahlen. Im Uebrigen finden bezilglich der Controle der innerell Einrichtungen, der Unterhaltung der von der Bauverwaltung hergestellten Drain-Zweigleitungen in der offentlichen Strahe lc. die in den §§ 7—10 des Ortsstatuts vom 7. Iuli 1876 flir die Kanalisation ge-gebenen Borschriften auch auf die Drainage-Anlagen entsprechende Anwendung. 17. sedingungen fiir die Liefernng von elektrischem Strom.*) Erlassen vom Magistral am 17. Februar 1891. § 1. Die Ausgabe von elektrischem Strom zur Be-leuchtung und Arbeitslibertragung erfolgt auf Grund der nachstehenden Bedingungen, und, soweit nicht Natur« oder sonstige unvermeidliche Ereignisse hindernd eintreten, ununterbrochen wiihrend der Tages- und der Nacht-stunden. ') Aenderungen, vornehlnltch in Bezug auf Lampengebuhr und Rabatte find in Ausstcht genommen. Breslauer Nurgeibuch. 3. Iahrg. 7 98 Bedlngungen fur die Lieferung von elektrischem Strom. Im Falle einer Storung in der Stromausgabe stehen dem Abnehmer Ansprllche auf Entschiidigung nicht zu. § 2. Antrage auf Herstellung neuer Anlagen, Bor-nahme von Abanderungen, Ausbefferungen und Erwei-terungen bestehender Einrichtungen, sowie auf Lieferung von elektrischem Strom sind unter Benutzung der vom Bureau desElektricitiltswerkes zu erlangendeuFormulare schriftlich bei diesem zu stellen. Ist der Besteller nicht Eigenthllmer des betreffenden Grundstiicks, so find die Anmeldungen mit einer dieselbe genehmigenden Erklii-rung des Eigenthllmers zu versehen. Antrage auf Herstellung neuer Anlagen werden nur soweit beriicksichtigt, als dies die Leistungsfiihigkeit des Elektricitiitswerks zuliiht. § 3. Die Herstellung der Anschlllsse, vom Strahen-kabel bis zum Elektricitiitsmesser reichend, ebenso die Bornahme von Ausbesseruugen und Abiinderungen an diesen Anfchlllssen erfolgt ausschliehlich durch daS Met-tricitiitswert. Die Kosten hierfllr, soweit sie sich auf den innerhalb der iiffentlichen Strahe liegenden Theil beziehen, werden fllr Diejenigen, welche bis zum 1. Ianuar 1892 den Anschluh an die bisher verlegten Strastenkabel be« antrageu, von der Stadt iibernommen. Bei spkter ein« gehenden Anmeldungen erfolgt der Anschluh an die Strahenkabel durch das Elettricitiitswerk auf Kosten des Antragstellers. Die Zweigkabel, soweit sie innerhalb der iiffentlichen Slrahe liegen, gehen mit der Verlegung in das Eigen« Bedingungen ftr die Lieferung von elektrischem Strom. 99 thum der Stadtgemeinde liber und werden von diefer fernerhin unterhalten. Es bleibt dem Magistral vorbehalten, die im Abs. 2 ausgesprochene Vergllnstigung bet spkterer Ausdehnung des Kabelnetzes gleichfalls denjenigen zu gewahren, welche binnen einer im einzelnen Falle alsdann zu be-stimmenden Frist den Anschluss beantragen. 8 4. Die hinter dem Elektricitiitsmesser liegenden Inneneinrichtungen und die Ausbesserung, Abiiuderung und Erweiterung dieser Theile, mit Ausnahme der Glllhlampenlieferung, dllrfen nur nach vorheriger schrift-licher Anmeldnng beim Elektricitiitswerk (8 2) durch solche Unternehmer ausgefllhrt werden, die vom Magistral hierzu ermiichtigt find und sich verpflichtet haben, die im Amtszimmer des Elektricitiitswerles zur Einsichtnahme ausliegenden Bedingungen llber die Herstellung elektrischer Anlagen gewisfenhaft zu beachten. Dem Elettricitttts-werke ift znr Vornahme der erforderlichen Controle wiihrend der Ausfllhrung und Abnahme der fertlggeftellten Anlage zttvor von dem Beginn und spiiter von der Be* endigung der Arbeiten schriftlich Anzeige zu machen, auch dem von ihm hierzu beauftragten Beamten der Zutritt zu den in Betracht kommenden Rtiumlichteiten unweigerlich zu gestatten. Entspricht die Anlage nicht den obigen Bedingungeu, so kann ihr Anschluh an das stadtische Kabelnetz bis zu ihrer ordnungsmiihigen berrichtung verweigert werden. Durch die vom Vlektricitlltswerk auSgelibte Ueberwachung und Prllfung der Anlage wird der ausfilhrende Unter¬nehmer semen Verpftichtungen gegen den Auftragsgeber 100 Bedingungen fkr die Lieferung von elektrischem Strom. bezw. Stromabnehmer hinsichtlich der vorschriftsmiihigen und tadellosen Ausfllhrung seiner Arbeiten und Liefe« rungen in keiner Weise enthoben. Das Elektricitiitswert llbernimmt eine Verantworwng nicht. Ftlr die Controle und Abnahme der von einem Unternehmer hergeftellten Anlage einschliehlich erstmaliger Aufhiingung und Einftellung des Elektricitiitsmessers, sowie einschliehlich des erstmaligen Anschlusses der Innen-einrichtung an die von der Strahe in das Haus ftihren-den Kabel ist eine Orundgeblihr von 30 Mark, sowie auherdem eine Abgabe von 40 Pf. fllr jede eingerichtete GlUhlampe und 4 Mark flir jede Bogenlampe zu ent-richten. Fllr andere als Lichtanlagen wird neben jener Grundgebllhr em von der aufgewendeten Zeit abhtmgiger Betrag erhoben, der jedoch fllr jede eingerichtete Pferde-kraft oder derm Gleichwerth 4 Mark nicht llbersteigen darf. Ebenso wird die Abnahme von Erweiterungs- und Abcinderungsarbeiten nach Mahgabe der aufgewendeten Zeit, unter Wegfall jedoch der Grundgebllhr und unter Festsetzung der oben angegebenen Einheitspreise als zu-lasfige Hochstbetriige berechnet. § 5. Die Elektricittitsmesser werden in der Negel den Abnehmern gegen Empfangsbescheinigung leihweise liberlaffen und bleiben Eigenthum des Elettricitiits-wertes. Dem Elektricittitswerk allein steht die Entscheidung liber die Grohe, die Art und den Aufstellungsort des zu verwendenden Elektricitiitsmessers zu. Auf Berlangen des Elektricitcitswerles find die Elektricitatsmesser auf Bedingungen ftr die Liefenmg von elektrlschem Strom. 101 Kosten der Abnehmer mit einem verschliehbaren Schutz-kasten zu umgeben. Die Kosten der Unterhaltung und Ausbesserung der leihweise tlberlassenen ElektricitLtsmesser trilgt der Magistral Sofern jedoch durch Verfchulden des Ab« nehmers, seiner Angehiirigen oder Bediensteten eine Ausbesserung verurfacht wird, ift der Abnehmer zur Erstatlung der enistehenden Kosten verpflichtet. Hat em solches Verfchulden die giinzliche Gebrauchsunfiihigkeit des Eleklricittitsmessers znr Folge, so hat der Abnehmer den Werth des MesserK zu bezahlen. Ob em Ver« fchulden vorliegt, entfcheidet der Magiftrat unter Aus« schluh des Rechtsweges. 8 6. Der Preisberechnung der verbrauchten Elektri-citatsmenge liegt die vom geaichten Elektricitiitsmesser registrirte Amp^re-Stunde zu Grunde. Nur ausnahms-weise kann elektrischer Strom auch ohne Benutzung von Elektricitiitsmessern abgegeben werden. Der zu Beleuchtungszwecken benutzte elektrische Strom wird per Amp^re-Stunde mit 8 Pfennigen berechnet. Hiernach ftellt sich der Preis pro Brennftunde einer 10 kerz. Glllhlampe auf ungefcihr . . 2,6 Pf. - 16 - - - . . . 4,2 - - 25 - - «  - . . 6,5 - - 35 - - «  - . . 9,5 - 6 Amp^res-Bogenlampe auf ungefiihr 27 8 - - . . 36 - - ^0 - «  - - 45 -Hierbei ist bezllglich der Bogenlampen Borausfetzung, daft stets eine gerade Anzahl derselben benutzt wird, 102 Bedingungen ftr die Lieferung von elektrischem Strom. Weil ewe einzelne Bogenlampe ebenso viel Strom wie zwei, drei ebenso viel wie vier u. s. w. verbrauchen. Auher dem obigen Preise, auf welchen bei durch-schnittlich liingerer Benutzung der Lampen die nach-stehend angegebenen Rabatte gewiihrt werden, haben die Abnehmer filr jede in ihrem Hause eingerichtete Gllihlampe eine Gebllhr von 4 Marl, fllr jede Bogen« lampe von 15 Mark jiihrlich zu entrichten. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Lampen, welche vermoge geeigneter Umschalt - Vorrichtungen nur ab« wechselnd mit anderen zu benutzen sind, derart, dah die Geblihren nur fltr diejenigen Lampen in Betracht kommen, die gleichzeitig bei em und demselben Abnehmer brenuen ko'nnen. Die Rabatte auf gelieferte Strommenge betragen bei jiihrlich durchschuittlichem Verbrauch jeder der bei ein und demselben Abnehmer eingerichteten Gllthlampen von mindestens: 400 Ampsre-Stunden, d. h. ca. 750 Brennstunden einer l6kerz. Gllihlampe 2,5 pCt., 500 Amp^re-Stunden, d. h. ca. 940 Brennstunden einer 16 kerz. Glilhlampe 5 pCt., 600 Amp^re-Stunden, d. h. ca. 1130 Brennstunden einer 16kerz. Glilhlampe 7,5 pCt., 700 Amptzre-Stunden, d. h. ca. 1320 Brennstunden einer 16kerz. Gllihlampe 10 pCt., 800 Amp^re-Stunden, d. h. ca. 15l0 Brennstunden einer 16kerz. Glilhlampe 12,5 pCt., 900 Amp^re-Stunden, d. h. ca. 1700 Brennstunden einer 16terz. Ollihlampe 15 pCt., Bedingungen ftr die Lieferung von elektrischem Strom. 103 1000 und mehr Stunden, d. h. ca. 1890 Brenn-stunden einer 16lerz. Glllhlampe 17,5 pCt. Bei der Rabattberechnung werden je 2 bei einem Abnehmer eingerichtete 6 Amp^res-Bogenlampen gleich 11 Glllhlampen, je 2 Stllck 8 Amp^res-Bogenlampen gleich 15 Glllhlampen, je 2 Stllck 10 Amptzres-Bogen-lampen gleich 19 Gllihlampen u. s. w. gefetzt. Der zu anderen als Beleuchtungszwecken benutzte elektrische Strom wird durch besondere, getrenut auf-zustellende Elektricitcitsmesser gemessen und fltr je 100 Volt < Ampere-Stunden mit 3,4 Pfennigen berechnet. Hiernach stellt sich die gelieferte Pferdekraststunde auf rund 25 Pfennige. Rabatte werden hierauf nicht gewa'hrt. § 7. Die Gllihlampen sind solche mit Edisou-Ge-winde oder mit Siemens'schem Bayonett - Verfchlutz. Dieselben ditrfen nur vom stadtischen Elektricita'tswert zu dem jeweilig vom Magistrat festzufetzenden Preise bezogen werden. Das Elektricitatswert leistet daflir Gewahr, dah das von ihm ausgegebene Glllhlampenmaterial in Bezug auf Stromverbrauch den nach dem jeweiligen Stande der Elektrotechnik als berechtigt anzuerkennenden Anforde« rungen entspricht. In der Regel, d. h. bei ordnungsmahigem Ge» brauche, werden dieselben vom Elektricita'tswerke unent-geltlich ausgewechselt, ebenso wird auch unter gleicher Voraussetzung die von Zeit zu Zeit nothwendige Reinigung des inneren Triebwerkes der Bogenlampen 104 Bedingungen ftr die Lieferung von elettrischem Strom. ohne Kosten fUr die Lichtabneymer vom Elektricitatswerk bewirtt. Ueber die Behandlung der Lampen, sowie liber die-jenige der sonstigen elettrischen Hauseinrichtungen wird den Abnehmern eine gedruckte Borschrift zugehen. Die Auswechslung geschieht in den Amtsriiumen des Elektricitiitswerkes gegen RUckgabe der abgenutzten GMHlampen, und zwar spLtestens, wenn deren Kohlen-faden durchgebrannt oder deren Leuchtkraft um 20 pCt. gegen die normale sich vermmdert hat. GlUhlampen, die durch Verschulden des Abnehmers, seiner Angehdrigen oder Bediensteten unbrauchbar ge-worden sind, werden dagegen nur auf Oosten des Ab¬nehmers durch das Elektricitatswerk ersetzt. Vbenso werden mcht sachgemah behandelte Bogenlampen nur auf Kosten des Abnehmers gereinigt. Ob die Behaudlung eine ordnungsmahige war, ent-scheidet allein das Elektricitiitswerk. Ueber die Zu-liissigkeit der Auswechslung von Lampen von beftimmter Gattung gegen solche von anderer Gattung wird auf Grund schriftlicheu Antrages nach Matzgabe des Ausfalls der PrUfung liber die an Ort und Stelle vorhandene Einrichtung entschieden. GlUhlampen, die der Abnehmer zur Reserve bereit halten will, hat er von dem Elektricitatswerk kiiuflich zu erwerben. § 8. Die zum Betriebe der Bogenlampen erforder-lichen Kohlenstiibe hat der Abnehmer von demElettticitiits-werke zu dem jeweilig vom Magistral zu bestimmenden Preise zu beziehen. Bedingungen ftr die Lieferung von elektrischem Etrom. 105 Z 9. Fllr jede von dem Elektricitatswerk zu llber-nehmende Arbeit oder Lieferung (einschliehlich Abgabe von eleltrischem Strom) ift von dem Abnehmer eine ge-nilgende Sicherheit zu leisten. Der Betrag ftr verbrauchten elektrischen Strom, ftr Kohlenstiibe und ausgefthrte anderweitige Arbeiten oder Lieferungen wird den Abnehmern in der Regel monatlich, dagegen die jiihrliche Lampengebiihr in Vierteljahrsraten gegen Quittung im Voraus eingezogen. Die mit der Ablesung der Elektricitiitsmesser Beauftragten find ver-pflichtet, den Abnehmern den beobachteten Stand des Messers mitzutheilen. In Fallen, in denen der Messer nachweislich falfch gegangen ist oder auher Betrieb gesetzt werden muhte, wird der muthmahliche Verbrauch nach dem in derfelben Zeit des Vorjahres stattgehabten Verbrauch unter billiger Beriickfichtigung der Angaben des Abnehmers durch das ElektricitHtswerk festgestellt. Ist an der in Betracht kommenden Stelle zu dieser Zeit des Vorjahres Strom nicht bezogen worden, so wird der Ermittelung des Ver-brauchs die in den Tagen nach und vor der beobachteten Unregelmkhigkeit nachweislich benutzte Strommenge zu Grunde gelegt. Etwaige Rabattvergiitungen kommen am Schluh des Etatsjahres in Abzug. Wird die Benutzung von elektrischem Strom mit Ablauf des Etatsjahres nicht mehr gewiinscht, so ist mindestens drei Monate zuvor dem Elektricitatswerte davon schriftliche Anzeige zn machen. Andernfalls laufen, vorbehaltlich der Dispensation durch den Magistral, die 106 Bedtngungen str die Lieferung von elektrischem Strom. Lampengeblihren bis "zum Schluh des niichften Etats-jahres weiter. Liegt eine Wohnungsveriinderung vor, so kommen die Lampengebllhren auch innerhalb des Etatsjahres in Fortfall, wenn das Elektricitiitswerk hiervon 3 Monate zuvor schriftlich benachrichtigt worden ist. Der Abnehmer haftet dem Elektricitiitswerk bis zur Absperrung der Leitung fllr jeden durch den Elektricitiits-messer angezeigten Stromverbrauch. Sofern die fcilligen Zahlungen nicht piinktlich geleistet werden, steht dem Eleltricitktswerk das Recht zu, die Leitungen sofort abfperren zu lasfen und die fernere Lieferung von elektrischem Strom einzustellen, ohne dah dem Abnehmer daraus Ansprliche auf Schadenersatz er« wachsen. § 10. Das Elektricitktswerk wird die Vlektricitiits-messer und Inneneinrichtungen von Zeit zu Zeit auf ihre Brauchbarkeit prllfen lassen. Der Abnehmer muh dem Beauftragteu des Werkes unweigerlich den Zutritt zu den in Betracht kommenden Riiumlichkeiten zu diesem Behufe gestatten. Falls dies ohne genligenden Grund nicht geschieht. oder der Abnehmer stch eine willkllrliche Aenderung seiner Einrichtungen erlanbt, oder die Prllfung ergiebt, dah die Anlage den fllr ihre Herstellung gegebenen Be« dingungen nicht mehr entspricht, so finden die Beftim« mungen des letzten Absatzes des § 9 Anwendung. § 11. Abiinderungen vorstehenderBedingungenbleiben vorbehalten und erhalten auch fllr die bereitS vorhan« deuen Abnehmer bindende Kraft. Anleitung f. d. Behandlung der Lampen 3c. Einrichtungen. 107 18. Anleitnng fur die sehandlnng der Lumpen und ssnftigen an das ftadt. Elektricitiitswerll ungeschlojseneu Einrichtungen vom 17. Februar 1891. 1. Bogenlampen. Das Einsetzen der Kohlen muh moglichst zu einer Zeit erfolgen, in welcher nicht gebrannt wird und sofort geschehen, wenn eine der Lampen in Folge des Ab-brennens der Kohlen erlischt. Es empfiehlt sich hierbei, um nicht bei etwa vorhandenem Grdschluh einen elek-trischen Schlag zu erhalten, auf Holz zu stehen, im Freien sich also eines Fuhbrettes zu bedienen. Zum Zwecke des Einsetzens wird der Strom durch den hebel des Ausschalters unterbrochen. Sind die alten Kohlen¬stlicke entfernt, so wird der obere Kohlenhalter so weit wie moglich in die hohe geschoben und nun die Docht-kohle (dickere) in den oberen, die Homogeutohle (dlinnere) in den unteren Halter derart eingeschoben, dah zwischen den Spitzen ein Spielraum von mindeftens 10 mm bleibt. Nach dem Einsetzen mlissen die Kohlenspitzen, welche zuvor etwas gegen einander gerieben werden ki5nnen, um eine etwa vorhandene Isolirfchicht zu ent-fenlen, einander genau gegenllber stehen. Nur so kann ein regelmcitziges Brennen der Lampen gedacht werden. Aeltere, nicht auSgebrannte und genllgend lange Kohlenstlicke konnen wieder benutzt werden, es mllssen jedoch die zusammengehsrigen anniihernd gleich lang und 108 Anleitung f. d. Behandlung der sampen )e. Einrichtungen. die Dochttohlen (oberen) nie kilrzer als die Homogen-kohlen (unteren) sein. Zur Aufbewahrung der Kohlen empftehlt sich ein trockener, warmer Ort. Die Bogenlampen bedllrfen einer sorgfa'ltigen Pftege. Bei Gelegenheit jedes Kohleneinsetzens find die Kohlen-halter und die untere Lampenhijhlung mit steifem Pinsel und weichem Lappen, eventuell unter Zuhllfenahme von etwas Benzin, mit welchem der Lappen befeuchtet wird, sauber zu reimgen. Hierbei ist wegen der Feuersgefahr des Benzins mit Vorsicht zu verfahren und insbesondere ein Trockenreiben der befeuchteten Metalltheile vor-zunehmen. Iede Beschiidigung der feinen Strom-fllhrungs' und aller iibrigen Apparattheile muh aufs Achtsamste vermieden werden. Ereignet sich eine Ver-letzung, so ist alsbald das beschadigte Stlick zu ersetzen und zu diesem Behufe das Elektricitatswerk zu benach-richtigen. II. Gllihlampen. Die Gllihlampen sind beim Eindrehen in die Lampen-halter an ihrem Metallrande anzufassen. Sie mllssen fest eingesetzt werden und in ihrem Halter thunlichst bis zu ihrer Auswechslung verbleiben. Ein Auslvschen ein« zelner Lampen darf deshalb, falls nicht besondere Hiihue dazu dienen, nur mit Hilfe der in die Leitungen ein-gefllgten Ausfchalter erfolgen. Lampm verschiedener Stromsta'rte dlirfen gegen ein< ander nur dann ausgetauscht werden, wenn die Zu-leitungen dies vertragen. Das Elettricitiitswerk ist des- Min.'Anw. betr. die SonntagSruhe im Handelsgewerbe. 109 halb stets von einer in diesem Smne beabfichtigten Aenderung zu benachrichtigen. Das Reinigen der Glllhlampen beschr^nkt sich auf em vorsichtiges Abwischen des Glaslorpers mit Lappen oder Papier. III. Sonstige Einrichtungen. Von den Leitungen find alle Einflllsse aufs Sorg-samste femzuhalten, welche die Zerstsrung der Isolation (ciuhere Umhllllung) derselben herbeifllhren ksnnen. Zeigen sich Isolations- oder sonstige Fehler an der gefammten Anlage, so ist das Elektricitatswerk hiervon msglichst unverzliglich in Kenntnih zu setzen, das durch seine Angestellten Untersuchung und Abhilfe veranlassen und auch sonst bemilht sein wird, alle in semem Amts-zimmer vorgetragenen Unregelmcihigkeiten thunlichst schnell zu beseitigen. Als unstatthast must bezeichnet werden, dah seitens Unberufener irgend welche Eingriffe und Manipulationen an den bestehenden Einrichtungen vorgenommen werden, da hierdurch nicht nur die betreffende Hauseinrichtung, sondern auch das gesammte Kabelnetz gefiihrdet werden kann. 19. Ministerial - Anweisnng betreffend die SsnntagSruhe im Handelsgewerbe vom 10. Iuni 1892 (Fremden- und Intelligenzblatt 1892 Nr. 147). In Ausfllhrung der Borschri<ten des Gesetzes, betr. die Abiinderung der Gewerbe-Ordnung vom 1. Iuni 1891 110 Min.Anw. betr. die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. (R.-G.'Bl. S. 261) llber die Sonntagsruhe im Handels-gewerbe, wird hierdurch Folgendes destimmt: I. Feststellung der zuUissigen Beschiiftigungs-zeit. (8§ 105b Abs. 2, 41a a. a. O.) 1. Die Feststellung der fllnf Stunden, wiihrend welcher im Handelsgewerbe an Sonn- und Festtagen die Beschaftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern und ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen zu-liifsig ist, erfolgt fllr den Umfang der Regierungsbezirke durch die Regierungs-Prksidenten, fllr die Stadt Berlin durch den Polizei'Prasidenten. Sie ist — abgefehen von den unter Ziffer 5 zugelassenen Ausnahmen — fiir alle Zweige des Handelsgewerbes einheitlich zu tressen. 2 Die Feststellung der Befchaftigungszeit erfolgt durch Bestimmung des Anfangs- und des Endpunktes derfelben mit dem Vorbehalte, dah die Beschafligungs-zeit durch eine von der Ortspolizeibehorde — nach Ziffer 3 — fllr den Hauptgottesdienst festzufetzende Pause vou in der Regel zwei Stunden uuterbrochen werde. Der Anfangspunkt der Beschkftigungszeit ist in der Regel auf 7 Uhr Vormittags, der Endpunkt auf 2 Uhr Nachmittags festzufetzen. Die Bestimmung eines frllheren Anfangs- und Endpunktes — 6'/, und 1'/, oder 6 und 1 Uhr — sei es fllr das ganze Iahr, fei es nur fiir das Sommerhalbjahr, ist zulaffig, falls nach den 8rt« lichen Verhaltnissen die Zeit vor 7 Uhr Vormittags fUr das Handelsgewerbe nicht bedeutuugslos ist. 3. Die fllr den Hauptgottesdienst festzufetzende Paufe wird durch die Ortspolizeibehvrde nach Benehmen mit Min.'Nnw. betr. die SonntagSruhe im Handelsgewerbe. Ill den kirchlichen Behiirden bestimml und offentlich bekannt gemacht. Sie soll nicht nur die Dauer der gottesdienst. lichen Feier, sondern auch die flir etwaige Vorbereilungen, sowie fllr den Kirchgazlg erforderliche Zeit vor und nach der gottesdienftlichen Feier umfassen. Im Allgemeinen wcrden im Ganzen zwei Stunden hierfltr genllgen. In Gemeinden, in denen mehrere Kirchengemeinden desselben oder verschiedenen Bekenntnisses sich befinden, oder in denen der Gottesdieust in verschiedenen Sprachen abgehalten wird, ist darauf hinzuwirken, dah der Haupt-gottesdienst in den verschiedenen Kirchengemeinden, Be-keuntnisfen und Sprachen thunlichst zu gleicher Stunde abgehalten wird. Wo dieses Ergebnih nicht erzielt werden kann, bleibt den hoheren Verwaltungsbehorden iiberlassen, nach der Besonderheit der obwaltenden Ver« hiiltnisse llber die Festsetzung der fllr den Hauptgottes« dienst freizulassenden Pause niihere Bestimmung zu treffen. 4. In Ortschaften, in denen zwei Stunden fllr die Ab« haltung des Hauptgottesdienstes und die Zeit des Kirch-ganges nicht ausreichen, kann die flir den Hauptgottes-dienst bestimmte Pause llber zwei Stunden hlnaus ver-liingert werden. In solchen Fiillen ist der Anfangspunkt der zuliissigen Beschiiftigungszeit entsprechend frliher (vor 7 Uhr) zu legen. Ein Hinausschieben des End-punktes iiber 2 Uhr ist nur in Ausnahmefiillen und nicht itber 2^/, Uhr hinaus zuzulassen. 5. Sine Festftellung der filnfstilndigen Arbeitszeit, die von der in Ziffer 2 und 4 bestimmten abweicht, darf nur erfolgen 112 Min.'Anw. betr. die SonntagSruhe im Handelsgewerbe. a. fttr die Zeitungs'Spedition, fllr welche es stch empfiehlt, die fUnfstllndige Beschiiftigungszeit vor Beginn des Hauptgottesdienstes, etwa auf die Stunden von 4—9 Uhr Vormiltags zu legen; b. ftlr den Handel mit Blumen und Krcinzen. Fllr diesen konnen die Beschiiftigungsstunden dem ort« lichen Bedllrfnisse entsprechend gelegt werden, je-doch so, dah der Schluh spiitestens um 4 Uhr Nachmittags eintritt; c. fUr den gesammten Handelsverkehr in Badeorten, Luftkurorten und Pliitzen mit starkem Touristen* verkehr. Mr diese Pliitze darf die Feftsetzung der fllnfstlindigen Beschiiftigungszeit flir die Dauer der Saifon je nach dem Lrllichen BedUrfnih mit der Einfchriinkung erfolgen, dah der Schluh der Be« schiiftigung spiitestens um 5 Uhr Nachmittags stattfinden muh. Diese Vorschrift findet indeh auf grvhere Stiidte, die gleichzeitig Badeorte stud, wie Aachen, Wiesbaden u. a., keine Anwendung. Auch in den unter a bis o erw5hnten Fiillen ist die fUr den Hauptgottesdienft feftgesetzte Zeit (giffer 3) jedenfalls freizulassen. 6. Bei statutarischer Feststellung der durch Statut eingeschriinkten Befchiiftigungszeit haben die Regierungs« Priisidenten darauf hinzuwirlen, dah nur solche Statuten die Bestiltigung de.s Bezirksausschusses erhalten, die eine wirtsamere alS die gesetzliche Sonntagsruhe herbei-zuflihren geeignet find. Dies gilt beispielsweise nicht von Statuten, durch welche die Arbeitsstunden in mehr als zwei Abschnitte getheilt oder vorwiegend auf den Min.'Vnw. betr. die SonntagSruhe im HandelSgewerbe. 113 Nachmittag, insbesondere den spiiteren Nachmittag gelegt werden sollen. II. Zulassung einer verliingerten Beschiifti- gungszeit. (§ 105b.) 1. Von der Ermiichtigung, fllr die letzten vier Wochen vor Weihnachten, sowie fUr einzelne Sonn- und Fest-tage, an deneu vrtliche Verhiiltnisse eiuen erweiterten Geschiiftsverkehr erforderlich machen, eine Verm eh rung der Beschiiftigungsstunden bis auf zehn Stunden zuzulassen, ist nur mit der Vegrenzung Gebrauch zu machen, dah fllr keinen Ort an mehr als jiihrlich sechs Sonn- oder Fefttagen eine verlcingerte Beschiiftigungs-zeit zugelassen werden darf. 2. Die Bestimmung der Sonn« und Festtage, filr welche eine erweiterte Beschiiftigungszeit zugelassen werden soll, erfolgt durch die hijheren Verwaltungs« behorden (Ober-Priifidenten — Regierungs^Prcisidenten) oder mit deren Ermiichtigung durch die unteren Ver-waltungsbeh8rden. Es empfiehlt sich, fUr diejenigen Sonntage, an denen allgemein em erweiterier Geschiifts-verkehr ftattfindet, namentlich also flir einige Sonntage vor Weihnachten, die Verliingerung der Veschiiftigungs-zeit einheitlich fitr den Umfang der Provinzen oder der Regierungsbezirke zuzulassen, im Uebrigen aber die Ge-stattung einer verliingerten Arbeitszeit den unteren Ver« waltungsbehvrden zu llberlassen. 3. Dem Ermessen der HLHeren VerwaltungsbehSrden bleibt die Bestimmung darilber llberlassen, BreSlauer Bnrgerbuch. 3. Iahrg. g 114 Min.'Anw. betr. die SonutagSruhe im Handelsgewerbe. a. ob die vermehrte Beschkftigungszeit filr alle Zweige des Handelsgewerbes zu gestatten oder auf einzelue Zweige zu beschriinten ist, b. um wieviel Swnden eine Ueberschreitung der filnf Arbeitsstunden zuzulafsen ist. Letzteres mit der Mahgabe, dah bis zu der gesehlich zulMgen Obergrenze von zehn Stunden nur in Aus-nahmefiillen zu gehen, und dah die Befchaftigung in der Regel nicht tlber sechs Uhr und niemals tlber fieben Uhr Abends hinaus zugelafsen ist. III. Ausnahmen auf Grund des § 105s. Ausnahmen fiir Handelsgewerbe auf Grund des § 105 e a. a. O. sotlen nur von dem Regierungs»Pra-sidenten — in Berlin von dem Polizei°Prilsidenten — und nur iu folgendem Umfange zugelassen werden: 1. Fllr diejenigen Sonn- und Festtage, an den en gefetzlich eine fiinfstilndige Beschilftigungszeit zuliifsig ist: a. Der Verkauf von Back- und Conditorwaaren, von Fleisch und Wurst, der Milchhandel und der Be-tried der Vorkosthandlungen darf auher den allge-mein zugelassenen ftlnf Stunden schon vor deren Beginn von 5 Uhr Morgens ab gestattet werden. b. Filr den Verkauf von Back- und Conditorwaaren, sowie filr den Milchhandel, darf ferner bis auf Weiteres noch eiue weitere nach den ortlichen Verhiiltnifsen festzusetzende Stunde des Nachmittags freigegeben werden. 2. Fllr den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag: Min.'Anw. betr. die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. 115 » a. Der Handel mit Back- und Conditorwaaren, mit Fleisch und Wurst, mit Vorkoftartikeln und mit Milch darf von 5 Uhr Morgens bis 12 Uhr Mittags — jedoch ausschliehlich der stir den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung — gestattet werden. b. Der Handel mit Colonialwaaren, mit Blnmen, mit Tabak und Cigarren, sowie mit Bier und Wein, darf wahrend zweier Stunden — jedoch nicht wiihrend der Pause fiir den Hauptgottesdienst und nicht ilber 12 Uhr Mittags hinaus — ge¬stattet werden. e. Hmsichtlich der ZeitungsSpedition darf dieselbe Regelung eintreten, wie an sonstigen Sonn- und Festtagen (s. o. I. 5 a). IV. Ausnahmen von dem Berbote des § 55a. Die unteren Verwaltungsbehorden werden ermachtigt, das Feilbieten von Waaren auf offentlichen Wegen, Strahen, Pliitzen und an anderen offentlichen Orten oder von Haus zu Haus an Sonn- und Festtagen in folgendem Umfange zuzulassen: 1. Das Feilbieten von Milch, Fifchen, Obst, Back-waaren und sonstigen Lebensmitteln, insoweit es bisher fchon ortsilblich war, bis zum Beginu der mit Rllckficht auf den Hanptgottesdienst fllr die Beschiiftigung im Handelsgewerbe festgesetzten Unterbrechung. 2. Das Feilbieten von Blnmen, Backwaaren, gering-werthigen Gebrauchsgegenstcinden, Erinnerungszeichen und iihnlichen Gegenstiinden 8" 116 Min.'Anw. betr. die SonntagSruhe im HandelSgewerbe. a. bei offentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder sonstigen auhergewohnlichen Gelegenheiten, b. fllr solche Ortschaften, in denen an Sonn« und Festtagen regelmiihig durch Fremdenbesnch ein gesteigerter Verkehr stattsindet. Im Falle der Ziffer 2 darf das Feilbieten wiihrend des GotteSdiensteS, sowohl deS vor- als deS nachmit-tcigigen — nicht zugelassen und im Uebrigen auf einzelne Stunden beschrankt werden. V. Sonftige Bestimmungen. 1. Die selbstthatigen Verkaufsapparate — die soge-nannten Automaten —, mittelft deren namentlich Con-fitllren, Cigarren, Streichholzer und ahnliche Gegenstcinde abgesetzt werden, mllssen als offene VerkaufSstellen im Sinne des § 41a der Gewerbeordnung angesehen werden. Die Besitzer derselben werden deshalb darauf aufmerksam zu machen sew, dah fie fich strafbar machen. wenn sie nicht geeignete Vorkehrungen treffen, um die Entnahme der feilgebotenen Gegenstiinde an Sonn- und Festtagen auherhalb der zulksfigen Beschiiftigungszeit unmoglich zu machen. 2. Die Conditoren, die Kleinhandler mit Brannt« wein, sowie andere Kaufleute, welche gleichzeitig eine Schankgenehmigung besitzen, find in Beziehung auf ihren kaufmiinnischen Betrieb den gleichen Beschriinkungen wie die llbrigen Kaufleute unterworfen. Wenn sie daher ihr kaufmiinlnsches Gewerbe auherhalb der zulassigen Swnden betreiben, so ist ihre Beftrafung auf Grund des § 146 a der Gewerbeordnung herbeiznfllhren. Sie Nekanntm. beir. die Min.»Anw. Hber die SonntagSruhe. 117 werden ferner anzuhalten sein, in den Schaufenstern oder in den Ladenthliren Verkaufsgegenstiinde wiihrend der Stunden, wiihrend welcher der kaufmknnische Betrieb untersagt ist, nicht zur Schau zu stellen. 20. sekanntmachnng des Negiernngsprafidenten betreffend die Mimsterial-Anweisnng iiber die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe vom 20. Iuni 1892. (Fremden- undIntelligenzbl. 1892 Nr. 148 vom 29. Iuni.) I. Der Anfangspunkt derjemgen Zeit, in welcher ein Handelsgewerbe an Sonn- und Fefttagen die Be-schilftigung von Gehilfen, Lebrlingen und Arbeitern und ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen zuliissig ist, wird flir den ganzen Regierungsbezirk Breslau und sUr alle Handelsgewerbe, mit Ausnahme der Zeitungs-fpedition, gleichmiihig fllr alle Sonn« und Festtage, an denen gesetzlich eine flwfstllndige Beschiiftigungszeit zu-liissig ist, aus 7 Uhr Morgens und der Endpuntt auf 2 Uhr Nachmittags mit folgendem Vorbehalt festgesetzt: Innerhalb dieser Zeit must von der Ortspolizei-behorde eine fllr den hauptgottesdienst beftimmte Pause von zwei Stunden ftstgesetzt werden, wiihrend welcher im Handelsgewerbe eine Beschiiftigung von Gehilfeu, Lehrlingen und Arbeitern und ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen nicht stattfinden darf. Vor Feststellung dieser Pause hat die Ortspolizei-behiirde fich hierilber mit den lirchlichen Behiirden ins 118 Betanntm. betr. die Min.'Anw. iiber die Sonntagsruhe. Benehmen zu fetzen, wobei darauf zu achten, dah die Pause nicht nur die Dauer der gottesdienstlichen Feier, fondern auch die fUr etwaige Vorbereitungen, fowie fttr den Kirchgang erforderliche Zeit vor und nach der gottes¬dienstlichen Feier umfafsen foll. Im Allgemeinen werden hierfllr im Ganzen zwei Stunden gentigen und wird es sich auscheinend empfehlen, diese Pause in der Regel in die Zeit von 9 bis 11 Uhr zu legen. Die Feftfetzung der fUr den Hauptgottesdienst freizulassenden Pause muh seitens der Ortspolizeibehorde unbedingt vor dem 1. Iuli cr., dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ge-fetzlichen Vorschriften Uber die Sonntagsruhe im Handels-gewerbe erfolgt few und ist vor diefem Zeitpuntt o'ffentlich bekannt zu machen. II. Die unter I getroffenen Festsetzungen llber die zMssige Befchaftigungszeit an Sonn- und Festtagen gelten auch filr den Handel mit Etz- und Trinkwaaren, insoiern auf denfelben nicht die Vorfchrist im § 105 i der Novelle zur Reichs-Gewerbeordnung Anwendung findet. Iedoch wird filr die nachstehend benannten Handels-betriebe folgende Erweiterung der Befchiiftigungszeit an Sonn- und Festtagen auf Grund des § 105s a. a. O. diesfeits festgesetzt: 1. FUr diejenigen Sonn- und Festtage, an denen gesetzlich eine flinfstUndige Beschiiftigungszeit zu- lMg ist: a. der Verkauf von Back- und Conditorwaaren, von Fleisch und Wurst, der Milchhandel und der Betrieb der Vorkofthandlungen darf auher Bekanntm. des PolizeiprHsidenten betr. die Sonntagsruhe. 119 den allgemein zugelaffenen 5 Stunden schon vor deren Beginn von 5 Uhr Morgens statt-finden; d. der Verkauf von Back- und Conditorwaaren, sowie der Milchhandel darf ferner bis auf Weiteres in der Zeit von 5 bis 6 Uhr Nach-mittags stattsinden. 2. Fllr den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingst-feiertag wird der Handel mit Back- und Conditor¬waaren, mit Fleisch und Wurst, mit Vorkostartikeln und mit Milch von 5 Uhr Morgens bis 12 Uhr Mittags, jedoch ansschliehlich der flir den Haupt-gottesdienst feftgesetzten Unterbrechung, gestattet. III. Die vorstehend getroffenen Festsetzungen finden auf die Zeitungsspedition keine Anwendung. Flir die Zeitungsspedition wird die flinsstlindige zuliissige Be-schaftigungszeit flir alle Sonn- und Festtage, auch flir die ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertage, dies-seits auf die Stunden von 4 bis 9 Uhr Vormittags festgesetzt. 21a. sekanntmachung des Poiizei-Prastdenten betr. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe vom 27. Iuni 1892. (Fremden- undIntelligenzbl. 1892 Nr. 148 vom 29. Iuni.) Vorftehende Beftimnwngen des Herrn Regierungs-Prasidenten werden hierdurch zur offentlichen Kenntnih gebracht mit dem Bemerken, day die fllr den Haupt- 120 Bekanntm. deS Polizeiprasidenten betr. dte Sonntagsruhe. gottesdienst bestimmte zweistllndige Pause fllr den Stadt-kreis Breslau nach Benehmen mit den kirchlichen Be-ho'rden auf die Zeit von 9 bis 11 Uhr Vormittags festgesetzt worden ist. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen Ge-hilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe an Sonn- und Festtagen nicht beschaftigt werden dllrfen, ist gema'h § 41 a der Reichs-Gewerbeordnung an diesen Tagen in offenen Verkaufsstellen, zu welchen auch die selbsttha'tlgen Verkaufsapparate (Automaten) geho'ren, der Gewerbebetrieb verboten. Die Besitzer derselben werden deshalb darauf anfmerksam gemacht, dah sie sich strafbar machen, wenn sie nicht geeignete Vorkehrungen treffen, um die Entnahme der feilgebotenen Gegensta'nde an Sonn- und Festtagen anherhalb der zulkssigen Be-schaftigungszeit unmoglich zu machen. Die Conditoren, die Kleinhandler mit Branntwein, sowie andere Kaufleute, welche gleichzeitig eine Schank-genehmigung besitzen, filld in Beziehung auf ihren kauf-miinnischen Betrieb den gleichen Beschranknngen unter-worfen wie die librigen Kaufleute. Wenn sie daher ihr kanfmannisches Gewerbe auherhalb der zula'sfigen Swnden betreiben, so wird ihre Bestrafung auf Grund des 8 146 a der Reichs-Gewerbeordnung herbeigeflihrt werden. Dieselben find ferner verpflichtet, in den Schaufenstern oder in den Ladenthllren Verkaufsgegensta'nde wahrend dcr Stunden, wiihrend welcher der kaufmiinnische Betrieb untersagt ist, nicht zur Schau zu stellen. Von dem Verbote des § 55 a, Absatz 1 der Reichs-Gewerbeordnung wird auf Grnnd des Absahes 2 da- Vekanntm.betr.Hdl. ».Back> zc.Waaren anSonn'U.Festt. 12l felbst ausgenommen das Feilbieten von Milch an allen Sonn- und Festtagen fllr die Zeit bis zum Beginn der fllr den Hauptgottesdienst bestimmten Stunden. 21b. sekanntmllchung des Poiizeipriisidenten betr. Handel mit Back- 2c. Waaren nnd Milch an Sonn- und Festtagen vom 18. Iuli 1892 (Fremden- u. Intelligenzbl. Nr. 169). In Gemtihheit der minifteriellen Anweisung vom 10. Iuni d. I. hat der Herr Regierungs-Priisident hier-felbst in Abcinderung seiner Bekanntmachung vom 20. Iuni diefes Iahres Folgendes bestimmt: ,,An denjenigen Sonn- und Festtagen, an denen ge-fetzlich eine fllnfftilndige Beschaftigungszeit zuliissig ist, wird der Verkauf von Back- und Conditorwaaren auher in den bei II, Ziffer la a. a. O. festgefetzten Stunden, in der Zeit von 4 bis 5 Uhr Nachmittags und der Milchhandel in der Zeit von 6 bis 7 Uhr Nachmittags gestattet. Die Erlanbnih zum Betriebe dieser Handelsgewerbe in der Zeit von 5 bis 6 Uhr Nachmittags an Sonn-und Festtagen wird hiermit zurlickgezogen." Ministerial-Crlasi vom 4. October 1893 betr. Milchhandel an Sonn- und Festtagen. (Fremden- und Intelligenzblatt Nr. 253.) Durch Ziffer III 1b der Anweifung Uber die Sonn-tagsruhe im Handelsgewerbe vom 10. Iuni 1892 find 122 Mintsterial.Erlast vom 4. October 1892. die Regierungs-Prkstdenten ermHchtigt, den Milchhandel an Sonn- und Festtagen nach Ablauf der fltr den Betrieb des Handelsgewerbes zugelassenen filnf Be* schiiftigungsstunden wahrend einer weiteren Stunde des Nachmittags zu gestatten. Diese auf § 105s der Gewerbeordnung beruhende Bestimmung bezieht stch auf den Milchhandel nur wso-weit, als er als stehendes Gewerbe betrieben wird. Da nun die Versorgung des Publikums mit Milch namentlich in groheren Stadten vielfach in der Weise erfolgt, dah die in Wagen transportirte Milch ohne vorhergehende Bestellung von Haus zu Haus feilgeboteu wird, so be* darf es auch siir diesen durch 8 55 a, Absatz 1 der Ge¬werbeordnung verbotenen ,,ambulanten Milchhandel" einer entsprechenden Ausnahme-Vorschrist. Nachdem sich ferner herausgestellt hat, dah eine Nachmittagsstunde zur Versorgung der Bevolkerung mit frischer Milch vielfach nicht ausreicht, bestimmen wir in Rbanderung der erwahnten Anweisung vom 10. Iuni dieses Iahres Folgendes: Die Regieruugs-Prtifidenten, in Berlin der Polizei'Prasident, werden ermachtigt, auf Grund des § 105 e der Gewerbeordnung den ftehenden Milchhandel an Sonn- und Festtagen auherhalb der flinfstilndigen Beschkftigungszeit und der durch Ziffer III 12 der Anweisung freigegebenen Zeit wkhrend zweier Stunden des Nachmittags — die unter Berlicksichtigung des ortlichen Bedllrfnisses auszuwiihlcn find — zu gestatten. Diese Aus- Bekanntm. des RegierungS. bezw. Polizel.PrHsidenten 123 nahme kann auch filr den ersten Oster-, Pfingst-und Weihnachtsfeiertag zugelassen werden. Die unteren Verwaltungs-Behorden werden er-miichtigt, auf Grund des § 55a, Absatz 2 der Gewerbeordnung das Feilbieten von Milch auf offentlichen Wagen :c. und von Haus zu Haus (den ambulanten Milchhandel) wkhrend der fllr den stehenden Milchhandel freigegebenen Nachmittags-stunden zuzulassen. 22 b. sekanntmachung des Negierungsprafidenten vom 12. Oct. 1892 (Fremden- u. Intelligenzbl. Nr. 253). In Verfolg des vorstehenden Ministerial-Erlasses wird hiermit auf Grund des § 105? der Reichsgewerbe-ordnung der stehende Milchhandel an Sonn* und Fest-tagen auherhalb der filnfstlindigen Beschaftigungszeit und der durch die diesseitige Bekanntmachung vom vom 20. Iuni 1892 (Amtsblatt 1892 S. 254) unter II la freigegebenen Zeit wahrend zweier Stunden des Nachmittags, die unter Berllcksichtigung des Lrtlichen Bedlirfnisses von den unteren Verwaltungsbehorden zu beftimmen find, gestattet. Diese Ausnahme wird auch silr den ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag zugelassen. 22 c. sekauntmachung des polizeiprafidenten vom 26. Oct. 1892 (Fremden- u. Intelligenzbl. Nr. 253). Vorstehendes wird hierdurch zur allgemeincn Kenntnih gebracht mit dem Bemerken, dast die Stunden, in welchen 124 OrtSftatut betr. daS Gewerbegericht zu Breslau. sowohl der stehende als der ,,ambulante" Milchhandel an den Nachmittagen der Sonn- uud Fefttage gestattet ist, auf die Zeit von 5 bis 7 Uhr NachmittagS festgesetzt werden. Der Milchhandel darf somit an den Sonn- und nnd Festtagen in der Zeit von 5 bis 9 Uhr Morgens, 11 biS 2 Uhr MittagS und 5 bis 7 Uhr Nachmittags betriebeu werden. 23. Orts-Ztatut fur die Stadt sreslan betr. das Gewerbegericht zn Nreslau vom 22. Mai 1891. (Regierungs-Amtsblatt Beilage 3, Stllck 44.) Fllr den Gemeindebezirk der Stadt Breslau wird hierdurch nach Mahgabe deS Beschlusses des Magistrats vom 1. Mai und des Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung vom 21. Mai 1891 auf Grund des § 1, Absatz 1, 2 und 6 des Reichsgesetzes, betr. die Gewerbe^ gerichte, vom 29. Iuli 1890 nach Anhorung betheiligter Arbeitgeber und Arbeiter nachstehendes Orts-Statut erlassen.*) Orster Abschnitt. Errichtung und Zusammensetzung des Gewerbegcnchls. § 1. Fllr die Entscheidung von gewerblichen Streitig-keiten: . zwischen Arbeitern einerseits und ihren Arbeit-gebern andererseits und «j In Kraft seit 1. AprN 1892. OitSftatut betr. das Gewerbegericht zu BreSlau. 125 d. zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers, Ila. zwischen Personen, welche fllr beftimmte Gewerbe^ treibende auherhalb der Arbeitssta'tte der letzteren mit Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschiiftigt find (Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende), uud ihren Arbeitgebern, sofern die Bescha'ftigung auf die Bearbeitung der den erfteren von den Arbeit¬gebern ganz oder theilweise gelieferten Rohstoffe oder Halbfabrilate beschriinkt ist, d. zwischeu Hausgewerbetreibenden (Heimarbeitern) der vorbezeichneten Art unter einander, sofern ste von demselben Arbeitgeber beschiiftigt werden, wird em Gewerbegericht errichtet, welches den Namen: Gewerbegericht zu Breslau fllhrt. Sein Sitz ist zu Breslau. Sein Bezirk umfaht den Gemeindebezirt der Stadt Breslau. § 2. Als Arbeiter im Sinne dieses Orts-Statuts gelten diejenigen Gesellen, Gehilfen, Fabritarbeiter und Lehrlinge, auf welche der 7. Titel der Gewerbeordnung Anwendung findet. Ingleichen gelten als Arbeiter Betriebsbeamte, Werk-meister und mit hdheren technischen Dienstleistungen be-traute Angestellte, deren Iahres-Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht libersteigt. Sachliche Zusta'ndigkeit. § 3. Das Gewerbegericht ist ohne Rllcksicht auf den Werth des Streitgegenstandes zustHndig fiir Streitig' keiten: 126 OrtSstatut betr. das Gewerbegericht zu BreSlau. 1. liber den Antritt, die Fortsetzung oder die Auf-losung des Arbeitsverhaltnisses, sowie ilber die Aushiindigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches oder Zeugnisses, 2. liber die Leistungen und Entschkdigungsansprllche aus dem Arbeitsverhiiltnisse, sowie liber eine in Beziehung auf dasselbe bedungene Conventional-strafe, 3. llber die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern und Hausgewerbetreibenden zu leistenden Krankenverstcherungs'Beitrcige (8 2, Abs. 1, Ziffer 5, 88 53, 54, 65, 72, 73 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arveiter vom 15. Inni 1883), 4. liber die Ansprllche, welche auf Grund der Ueber-nahme einer gemeinfamen Arbeit von Arbeitern oder Hausgewerbetreibenden desselben Arbeitgebers gegen einander erhoben werden. Ausnahmen von der Iustiindigkeit. 8 4. Ausgenommen von der Zustcindigkeit des Ge-werbegerichts sind: I. Streitigkeiten liber eine Conventionalstrafe, welche flir den Fall bedungen ist, dah der Arbeiter oder Hausgewerbetreibende nachBeendigung des Arbeits-verhiiltnisses ein solches bei anderen Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschkft errichtet; II. Streitigkeiten der in 8 3, Ziffer 1—4 bezeichneten Art zwifchen: Ortsstatut betr. daS Gewerbegertcht zu NreSlau. 127 a. Mitgliedern der Innungen (§ 97 der Gewerbe-ordnung) und ihren Lehrlingen (§ 97, Abs. 1, Ziffer 4 ebenda), b. Mitgliedern solcher Innungen und ihren Arbeitern, flir welche ein Schiedsgericht in Ge< mahheit des § 97a, Ziffer 6 und § 1006 der Gewerbeordnung errichtet ist; III. Streitigteiten zwischen Gewerbetreibenden und ihren Gesellen, Gehilfen und Lehrlingen, fllr welche auf Grund der §§ 100 s, Ziffer 1 und 100i, Absatz 2 der Gewerbeordnung durch einen der ftreitenden Theile die Entscheidung eines Innungs-Schiedsgerichtes oder einer Innung au« gerufen wird; IV. Streitigkeiten der Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschkften und der Arbeiter, welche in den unter der Militkr- oder Marine-Verwaltung stehenden Betriebsanlagen beschaftigt find, sowie V. Streitigkeiten, welche zur Zustiindigkeit der nach Z 14, Nr. 4 des Gerichts-Verfassungs-Gesetzes zu« gelassenen, auf Grund der sonstigen Landesgesetze zur Entscheidung gewerblicher Streitigkeiten be-rufenen Gewerbegerichte gehoren. Zusammensetzung. § 5. Das Gewerbegericht besteht aus einem Vor« sitzenden, 4 bis 6 Stellvertretern desselben und 204 Bei-fitzern. Die Zahl der Stellvertreter nnd Beisitzer kann dnrch Beschluh des Magistrals mit Genehmigung der 128 OrtSstatut betr. das Gewerbegericht zu BreSlau. Stadtverordneten - Versammlung anderweit festgestellt werden. Allgemeine Erfordernisse bezilglich der Mitglieder. § 6. Zum Mitgliede des Gewerbegerichtes — ein-schliehlich des Vorsitzenden und der Stellvertreter — soll uur berufen werden, wer daS 30. Lebensjahr voll« endet, in dem der Wahl vorangegangenen Iahre filr sich oder seine Familie ArmenunterMtzung auf Grund des Gesetzes ilber den Unterstlltzungswohnsitz vom 6. Iuni 1870 (R.-G.-Bl. S. 360) und deS GesetzeS, betreffend die Ausfiihrung des Bundesgesetzes ilber den Unter-sttthungSwohnfih, vom 8. Miirz 1871 (G.«S. S. 130) nicht empfangen oder die empfangene ArmenunterMtzung erstattet hat und in dem Bezirke deS Gewerbegerichtes seit mindestens zwei Iahren wohnt oder beschkftigt ist. Desgleichen follen zu Mitgliedern des Gewerbe¬gerichtes nicht berufen werden Personen, welche wegen geistiger oder korperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind. Personen, welche zum Amt ewes Schoffen unftihig find (Gerichtsverfassungs'Gesetz §§ 31, 32), kiwnen nicht berufen werden. Vorsitzender und Stellvertreter. § 7. Der Vorsttzende des Gewerbegerichtes und die Stellvertreter desselben werden von dem Magistral auf ein bis drei Iahre gewiihlt; fie dllrfen weder Arbeit-geber noch Arbeiter sein und mllssen die Befiihigung Ortsftatut betr. das Gewerbegeiicht zu BreSlau. 129 zum Richteramte oder zum hoheren Verwaltungsdienst erlangt haben. Die Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter bedarf der Bestiitigung des Koniglichen Regierungs-Prcifidenten zu Breslau. Diese Bestimmung findet auf Staats- oder Gemeindebeamte, welche ihr Amt kraft staatlicher Ernennung oder Besttitigung verwalten, keine Anwendung, so lange sie dieses Amt beNeiden. Beisitzer. § 8. Die Beisitzer milfsen zur Hiilfte aus den Arbeitgebern, zur Hiilfte aus den Arbeitern entnommen werden. Die Beisitzer aus dem Kreise der Arbeitgeber werden mittelst Wahl der Arbeitgeber, die Beisitzer aus dem Kreise der Arbeiter mittelst Wahl der Arbeiter auf die Dauer von zwei Iahren bestellt. Wiederwahl ist zulassig. Beisitzer, deren Amtsperiode abgelaufen ist, scheiden erst dann aus, wenn ihr Nachfolger in das Amt ein-getreten ist. 8 9. Zur Theilnahme an den Wahlen find nur be* rechtigt: a. solche Arbeitgeber, welche das 25. Lebensjahr voll-endet und seit mindestens einem Iahre im Bezirke des Gewerbegerichts Wohnung oder eine gewerb-liche Niederlassung haben; b. solche Arbeiter, welche das 25. Lebensjahr voll-endet und in dem Bezirke des Gewerbegerichts seit mindestens einem Iahre beschiiftigt find oder, Breslauer Biirgerbuch. 3. Iahrg. 9 130 Orlsstatut betr. das Gewerbegericht zu BreSlau. falls sie auherhalb dieses Bezirtes in Arbeit stehen, wohnen. Die in § 6, Absatz 3 dieses Statuts bezeichneten Personen find nicht wahlberechtigt. Mitglieder einer Innung und deren Arbeiter, filr welche ein Schiedsgericht in Gemkhheit der §8 97 a, 1006 der Gewerbeordnung errichtet ist, find weder wiihlbar noch wahlberechtigt. § 10. Das Reich, der Staat, die Gemeinden und sonstige offentliche Verbande, sowie juristische Personen llben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Ver« treter aus. Den Arbeitgebern stehen im Sinne der §8 8 und 9 dieses Statuts die mit der Leitung eines Gewerbe-betriebes oder eines bestimmten ZweigeS desselben be« trauten Stellvertreter der selbststiindigen Gewerbe-treibenden gleich, sofern ihr Iahres-Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark iibersteigt. Die durch 8 1, Absatz 1, Zisser II der Zustiindigkeit des Gewerbegerichts unterstellten Hansgewerbetreibenden find, sofern sie selbst mmdestens drei Arbeiter beschas-tigen, als Arbeitgeber, andernfalls als Arbeiter wahl¬berechtigt und wiihlbar. Wahl der Beisitzer. § 11. Die Wahl der Beisitzer ist unmittelbar und geheim. Sie erfolgt nach Wahlbezirken, welche mit den zur Wahl der Stadtverordneten«Versammlung gebildeten Wahlbezirken der III. Abtheilung zusammenfallen. drtsstatut betr. das Gewerbegericht zu Vreslau. 131 Der Magistrat bestimmt, wie viele Beisitzer in jedem Wahlbezirke von den Arbeitgebern und Arbeitern zu wiihlen find. Die Arbeitgeber haben ihr Wahlrecht in demjenigen Wahlbezirte auSzullben, in welchem sie zur Zeit der Anmeldung zur Aufnahme in die Wahlerliste eine ge-werbliche Niederlassung haben oder in deren Ermangelung wohnen, die Arbeiter in demjenigen Wahlbezirke, in welchem ste zur Zeit der Anmeldung zur Aufnahme in die Wiihlerliste in Arbeit ftehen oder in welchem ste, falls sie auherhalb des Gerichtsbezirtes beschaftigt sind, wohnen. Wahlvorstand. § 12. Der Magistrat bestimmt, aus wieviel Per-sonen der Wahlvorstand zu bestehen hat und ernennt den Wahlvorsteher bezw. dessen Stellvertreter. Die Lbrigen Mitglieder des Wahlvorstandes mllssen zur Hklfte stimmberechtigte Arbeitgeber, zur Halfte stimm-berechtigte Ardeiter fein und werden je zur Hiilfte von den als Mitglieder des Gewerbegerichtes thiitigen Arbeitgebern und Arbeitern in geheimer Wahl oder durch Zuruf gewiihlt, erstmalig mit diefer Mahgabe von dem Magistrat auS den in den betreffenden Wahl-bezirten berechtigten Wiihlern. § 13. Zum Zwecke der Wahlen sind fllr jeden Wahlbezirk von dem Magistral Listen anzulegen, in welche alle Wlihler einzutragen sind, deren Stimm-berechtigung unter Beifllgung der erforderlichen Be-scheinigungen innerhalb zweier Wochen, nachdem der Wahltag erstmalig betannt gemacht ist, bei den von dem 132 Ortsftatut betr. das Gewerbegerichi zu Nreslau. Magistrate zu bezeichnenden Anmeldestellen milndlich oder schriftlich angemeldet ist. Bei unterlassener recht-zeitiger Anmeldung ruht das Stimmrecht. Wahlort und Wahltermin. § 14. Tag, Ort und Stunden der Wahlen, die Abgrenzung der Wahlbezirke, die Zahl der in jedem derselben von jeder Kategorie zu wkhlenden Beisitzer hat der Magistrat zu bestimmen und unter Mittheilung der stir die Wkhlbarkeit und Wahlberechtigung gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen mindestens zweimal in den zu amtlichen Anzeigen des Magistrats bestimmten Bliittern und durch Anschlag betannt zu machen, der-gestalt, dah zwischen der ersten Bekanntmachung und dem Wahltage eine Frist von mindestens vier Wochen liegt. Wahlhandlung. § 15. Die Wahlhandlung ist offentlich und erfolgt in den einzelnen Wahlbezirten fur die Arbeitgeber und Arbeiter gesondert, — flir Erstere in der Zeit von Vor-mittags 11 bis Mittags 1 Uhr; flir Letztere von Nachm. 5 bis 8 Uhr. Zur Giltigkeit der Wahlhandlung genligt, dah auher dem Wahlvorsteher bezw. dessen Stellvertreter noch je ein Beisitzer aus jeder Kategorie zu gleicher Zeit anwesend ist. Die an der Wahl sich betheiligenden Perfonen haben fich vor dem Wahlvorstande, insoweit demselben ihre Wahlberechtigung nicht bekannt ist, auf Erfordern liber dieselbe auszuweisen. Die Anerkennung der beigebrachten Legitimations bleibt dem Ermefsen des Wahlvorstandes Uberlassen. OrtSftatut betr. daS Oewerbegericht zu Breslau. 133 Personen, welche in die Wahllisten (8 13) nicht ein« getragen find, find von der Wahl zurllckzuweisen. § 16. Das Wahlrecht ist nur in Person und durch Stimmzettel auszuliben, welche handschriftlich oder im Wege der Vervielskltigung herzustellen find und nicht mehr Namen enthalten sollen, alS Beisitzer in der be< treffenden Wahlhandlung zu wahlen find. In den vorher aufgeftellten Wcihlerlisten ist durch ein in besonderer Spalte einzutragendes Zeichen erfichtlich zu machen, welche der in derfelben verzeichneten Per¬sonen ihr Wahlrecht thatskchlich ausgelibt haben. Zur Ausnahme der Stimmzettel ist ftr Arbeitgeber und Arbeiter je eine besondere Wahlurne aufzustellen, in welche die alS stimmberechtigt Anerlannten ihre Stimmzettel verdeckt durch die Hand des Vorsitzenden hineinlegen. Die Listen find von den Mitgliedern des Wahl-vorstandes am Schlusse zu unterschreiben; dieselben haben dabei ausdrlicklich zu bezeugen, dah fich in der fllr die Wahl bestimmten Zeit weiter kein Wahlberechtigter zur AuSlibung seines Wahlrechts angemeldet hat. § 17. Nach Ablauf der zur Vornahme der Wahl festgesetzten Zeit find nur noch diejenigen Perfonen, welche bereits im Wahllocale anwesend find, zur Wahl zuzulassen. Sodann find die Stimmzettel aus den Wahlurnen zu nehmen und zu ziihlen. Eine fich hierbei etwa er-gebende Verschiedenheit von der in den Listen festgestellten Zahl der erschienenen Wahler ist nebst dem zur Auf« Narung Dienlichen in dem Wahlprotololle zu vermerken. 134 OrtSftatut betr. daS Gewerbegericht zu Nreslau. Demniichst erfolgt die Eroffnung der Stimmzettel. Enthalt ein Stimmzettel die Namen von mehr Personen, als Beisitzer zu wiihlen sind, so kommen nur die der Reihe nach zuerst aufgesiihrten in Betracht. Stimmzettel verlieren deshalb, weil ste weniger Namen enthalten, als Beifiher zu wiihlen sind, ihre Giltigkeit nicht. Ist auS einem Stimmzettel die Person deS Gewiihlten nicht mit Sicherheit zu enwehmen, oder ist eine Person benannt, welche nicht wiihlbar ist, so ist die flir diese Person abgegebene Stimme ungiltig, unbeschadet jedoch der Giltigkeit der auf dem Wahlzettel sonst noch befindlichen Namen. Das Ergebnih der Stimmenziihlung ist in das Wahlprototoll aufzunehmen, welchem die Stimmzettel in verstegelten Piickchen beizufiigen sind. Meinungsverschiedenheiten, welche im Wahlvorstande llber die Stimmberechtigung, die Wkhlbarkeit oder die Giltigkeit der Stimmzettel entstehen, werden nach Stimmenmehrheit entschieden; bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlvorsteher. Grund und Ergebnih diefer Abstimmung sind im Wahlprototolle zu ver« zeichnen. AlS gewiihlt sind vorbehaltlich der Bestimmungen des 8 21 dieses Statuts in jeder Kategorie diezenigen Personen zu erachten, welche die meisten Stimmen er-halten haben; bei Stimmengleichheit entfcheidet das vom Wahlvorsteher zu ziehende Loos. Die Feststellung des Wahlergebnisses (Abfatz 2—7) kann durch den Wahlvorstand getrennt von der Wahl« Ortsstatut betr. das Gewerbegericht zu Breslau. 135 handlung und auherhalb des Wahllocales vorgenommen werden. Der Wahlvorstand hat das Ergebnih der Wahl inner-halb einer Woche nach dem Wahltage dem Magistrate unter Beifiigung des Wahlprotokolles und der Stimm-zettel bekannt zu geben. 8 18. Das Ergebnih der Wahl ist von dem Magistral alsbald in den zu semen amtlichen Anzeigen bestimmten Bliittern mit dem Hinweise darauf betannt zu machen, dah Beschwerden gegen die Rechtsgiltigteit der Wahl binnen einer Ausschluhfrist von eiuem Monate nach der Wahl bei ihm oder bei dem Bezirtsausschusse zu Breslau anzubringen find (siehe § 20). Gleichzeitig ist jeder Gewiihlte von seiner Berufung zum Mitgliede des GewerbegerichtS unter Hinweis auf die gesetzlichen Ablehnungsgrttnde mit der Aufforderung schriftlich in Kenntnih zu setzen, etwaige Ablehnungs-grilnde bei dem Magistrate geltend zu machen. Ablehnung der Wahl. § 19. Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt. Die Uebernahme desselben tann nur aus solchen Grttnden verweigert, die Niederlegung nur auf solche Grllnde ge< ftUtzt werden, welche zur Ablehnung eines unbesoldeten GemeindeamteS berechtigen. Doch kann Derjenige, welcher das Amt eineS Bei-fitzers sechS Iahre versehen hat, wiihrend der nachsten sechs Iahre die Uebernahme des Amtes ablehnen. Ablehnungsgrllnde gewiihlter Beisitzer find nur zu berllcksichtigen, wenn dieselben, nachdem der betheiligte 136 Ortsftatut betr. das Gewerbegericht zu Vreslau. Beisitzer von seiner Wahl in Kenntnih gesetzt ist, schrift-lich binnen einer Woche geltend gemacht werden. Ueber die Grilnde fUr die Ablehnung oder Nieder-legung entscheidet der Magistral. Beschwerden gegen die Wahl. § 20. Beschwerden gegen die Rechtsgiltigkeit der Wahlen sind nur binnen eines Monats nach der Wahl zMfstg. Sie sind bei dem Magistrate oder bei dem Bezirks-Ausschusfe zu Breslau anzubringen und von dem lehteren zu entscheiden. Der Bezirks-Ausschuh hat auf erhobene Beschwerde Wahlen, welche gegen das Gesetz oder die auf Grund des Gefetzes erlassenen Wahl« vorschriften verstohen, fllr ungiltig zu erkliiren. § 21. An Stelle der die Wahl mit Erfolg ab< lehnenden oder solcher Personen, deren Wahl fUr ungiltig erklart ist, gelten diejenigen, welche bei der Wahl nach dem Gewkhlten die meisten Stimmen erhalten haben, unter eutsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 17 als gewiihlt. § 22. Sind Wahlen nicht zu Stande gekommen oder wiederholt fllr nngiltig erkliirt, so ist der Kiinigliche Regierungs-Prasident zu Breslau befugt: a. die Wahlen, foweit sie durch Arbeitgeber oder Arbeiter vorzunehmen warm, durch den Magistrat vornehmen zu lassen; b. soweit die Wahlen von dem Magistrate vorzu¬nehmen warm, die Mitglieder felbst zu ernennen. OrtSftatut betr. daS Gewerbegericht zu NreSlau. 137 Bekanntmachung Uber die endgiltige Zusammensetzung des GerichteS. § 23. Die endgiltige Zusammensetzung des Gewerbe-gerichtS ist von dem Magistral unter Angabe der Namen und Wohnorte der Mitglieder durch die zu den amt-lichen Anzeigen deS Magistrals bestimmten Bliitter be-kannt zu machen. Bereidigung der Mitglieder. § 24. Der Borfttzende des GewerbegerichtS und deffen Stellvertreter find vor ihrem Amtsantritte durch einen von dem Ksniglichen Regiernngs Priisidenten zu Breslau beauftragten Beamten, die Beisitzer vor der ersten Dienstleistung durch den Borsttzenden oder dessen Stellvertreter auf die Erflillung der Obliegenheiten deS ihnen Ubertragenen Amtes eidlich zu verpftichten. Enthebung, Entsetzung der Mitglieder. § 25. Ein Mitglied deS GewerbegerichtS, hinfichtlich dessen Umstande eintreten oder betannt werden, welche die Wcihlbarkeit zu dem von ihm bekleideten Amte nach Mahgabe dieses StatutS ausschliehen, ist deS Amtes zu entheben. Die Enthebung erfolgt durch den Bezirks-AuSschutz zu Breslau nach Anhorung des Betheiligten. Ein Mitglied deS GewerbegerichteS, Welches stch einer groben Verletzung seiner AmtSpfiicht schuldig macht, kann seineS Amtes entsetzt werden. Die Entsetzung erfolgt durch das Konigliche Landgericht in Breslau. Hinsichtlich des VerfahrenS und der RechtSmittel stnden die Vorschriften entsprechende Anwenduug, welche flir die zur Zustttndigteit der Landgerichte gehvrigen 138 Ortsstatut betr. das Gewerbegertcht zu Breslau. Strafsllchen gelten. Die Klage wird von der Kiiniglichen Staatsanwaltfchllst auf Antrag des Konigl. Regierungs-Priisidenten zu Breslau erhoben. Falls hierdurch oder aus anderen GrUnden im Lanfe einer Wahlperiode mehr als ein Dritttheil der Beisitzer einer Kategorie bei dem Gewerbegerichte ausscheiden, so kann der Magistral Ersatzwahlen fttr den Rest der Wahl* periode anordnen, auf welche die vorstehenden Vor-fchriften mit der Einschriinkung entsprechende Anwendung finden, dah die bei der letzten regelmHhigen Wahl auf-gestellten Wahllisten auch hier mahgebend find. Vertheilung der Beifitzer. § 26. Die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer an den Sitzungen des Gewerbegerichtes Theil zu nehmen haben, wird durch Ausloosnng festgestellt. Das Loos zieht der Vorsitzende. Ueber die Ausloosung wird ein Prototoll aufgenommen. § 27. Der Vorsitzende fetzt die Beisitzer von ihrer Ausloosung und dem Sitzungstage, fllr welchen bezw. an welchem ste in Thcitigkeit zu treten haben, unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens schriftlich in Kennwih. Ausbleiben der Beisitzer. § 28. Die Beisttzer find verpflichtet, im Falle der Verhinderung ihre Entschuldigungsgrllnde rechtzeitig dem Vorsitzenden anzuzeigen. Beisitzer, welche ohne genligende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig sich einsinden oder ihren OrtSftatut betr. das Gewerbegericht zu BreSlau. 139 Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, find zu einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mart, sowie in die verursachten Kosten zu verurtheilen. Die Verurtheilung wird durch den Vorsttzenden ausgesprochen. Erfolgt nachtraglich genligende Entschuldigung, so kann die Verurtheilung ganz oder theilweise zurllckgenommen werden. Gegen die Entscheidung findet Beschwerde an das Konigliche Landgericht zu Breslau statt. Das Ver-fahren richtet sich nach den Vorschriften der Straf-procehordnung. Wenn ein ausgelooster Beisitzer verhindert ist, kann statt seiner em anderer Beisiher durch den Vorsitzenden einberufen werden. Die Beisitzer haben jeden Wechsel ihrer Wohnung binnen drei Tagen dem Vorsihenden bei Vermeidung einer Ordnungsftrafe von 3 Mark anzuzeigen. Besetzung des Gerichtes in der einzelnen Sihung. § 29. Fllr jede Spruchsihung des Gewerbegerichtes find vier Beisther, zwei Arbeitgeber und zwei Arbeiter einzuladen. Zur Beschluhfassung genitgt die Anwesenheit des Vor-fihenden und zweier Beisiher, von denen der eiue Arbeitgeber, der andere Arbeiter ift. Entichadigung der Beisitzer. § 30. Die Beisitzer erhalten fiir jede Sihung, welcher sie beigewohut haben, als Entschadigung fllr 140 OitSftatut betr. daS Oewerbegericht zu Nieslau. Zeitversaumnih 4 Mart, wenn die Sihung liber vier Stunden in Anspruch genommen, die Halfte dieses Be-trages, wenn dieselbe hdchstens vier Swnden ange-dauert hat. Eine ZurUckweisung der Entscha'digung ift nicht ftatthaft. Gerichtsschreiberei u. s. w. § 31. Bei dem Gewerbegerichte wird eine Gerichts¬schreiberei eingerichtet. Die erforderlichen Bureau- und Schreibkra'fte, Unter-beamten und Geschaftsra'ume liberweist die Stadt Breslau dem Gewerbegerichte. Der von dem Magistral zu ernennende Gerichts-schreiber und diejenigen seiner Gehilfen, welche an den Spruchsihungen des Gewerbegerichtes als Protokollflihrer Theil nehmen sollen, find durch den Vorsitzenden des Gewerbegerichtes zu vereidigen. Als Zustellungsbeamte fungiren diejenigen Gemeinde-beamten, welche von dem Magistrate damit beauftragt werden. Unterhaltungskosten. § 32. Die Kosten der Einrichtung und Erhaltung des Gewerbegerichtes find, soweit ste nicht in dessen Einnahmen ihre Deckung finden, von der Stadtgemeinde Breslau zu tragen. Der Vorsttzende des Gewerbegerichts hat alljahrlich einen Bericht liber die gefammte Gescha'ftsthiitigteit des Gewerbegerichts in dem abgelanfenen Iahre an den Magiftrat zu erftatten. Ortsstatut betr. baS Gewerbegericht zu Breslau. 141 Aweiter ASschntit. Verfahren. 8 33. Das Berfahren vor den Gewerbegerichten regelt sich durch die §5 24—56 und 58—60 des Gesetzes liber die Gewerbegerichte vom 29. Iuli 1690. Gebllhren. § 34. Mr die Verhandlung des Rechtsstreites vor dem Gewerbegerichte wird eine einmalige Gebllhr nach dem Werthe des Streitgegenstandes erhoben. Dieselbe betriigt bei einem Gegenstande im Werthe bis 20 Mart einschliehlich..........0,50 Mark, von mehr als 20 Mark bis 50 Mark ein« schliehlich.................1,- - von mehr als 50 Mark bis 100 Mart ein- schliehlich.................1,50 . Die ferneren Werthklassen fteigen um je 100 Mark, die Gebllhren um je 1,50 Mark. Die hochste Gebllhr betriigt 30 Mark. Wird der RechtSftreit durch Verskummhurtheil oder durch eine auf Grund eines AnerkenntnisseS oder unter Zurilcknahme der Klage erlassene Entscheidung erledigt, ohne dah eine contradictorische Verhandlung vorher-gegangen war, so wird eine Gebllhr in Hohe der Hklfte der oben bezeichneten Siitze erhoben. Wird ein zur Beilegung eines RechtSftreites abge« schlossener Bergleich aufgenommen, so wird eine Gebllhr nicht erhoden, anch wenn eine contradictorische Ber-handlung vorausgegangen war. 142 Ortsstatut betr. das Gewerbegericht zu BreSlau. Schreibgebllhren kommen nicht in Anfatz. FUr Zu« stellungen werden baare Auslagen nicht erhoben. Im Uebrigen findet die Erhebung der Auslagen nach Matzgabe des 8 79 des Gerichtskoften-Gefetzes statt. Der § 2 desselben findet Anwendung. Prlller Abfchnllt. Thattgkeit des Gewerbegertchts ats Etnigungsamt. Einigungsamt. 8 35. Das Gewerbegericht kann in Fallen von Streitigkeiten, welche zwischen Arbeitgebern und Arbeitern liber die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederauf-nahme des ArbeitSverhiiltnisses entstehen, als Einigungs-amt angerufen werden. 8 36. Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden Theilen erfolgt und die betheiligten Arbeiter und Arbeitgeber — letztere, sosern ihre Zahl mehr als drei betra'gt, — Vertreter bestellen, welche mit der Ver-handlung vor dem Einigungsamte beauftragt werden. Als Vertreter tonnen nur Betheiligte bestellt werden, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben, sich im Be« sihe der bUrgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfilgung llber ihr Vermogen beschra'nkt find. Soweit Arbeiter in diefem Alter nicht oder nicht in genilgender Anzahl vorhanden find, kiinnen jllngere Ver¬treter zugelassen werden. Die Zahl der Vertreter jedes Theiles soll in der Regel nicht mehr als drei betragen. Das Einigungsamt kann eine grvhere Zahl von Vertretern zulassen. Ortsftawt betr. das Gewerbegericht zu Vreslau. 143 Ob die Vertreter flir genllgend legitimirt zu erachten find, entscheidet das Einigungsamt nach freiem Ermessen, jedoch werden der Regel nach diejenigen Personen als geniigend legitimirte Vertreter zn gelten haben, welche von dem anderen Theile als solche ausdrlicklich oder stillschweigend anertannt werden. Erfolgt die Anrufung nur von Seiten einer Partei, so hat der Vorsitzende hiervon einer oder mehreren der ibm als Vertrauensmiinner der anderen Partei betannten PersVnlichkeiten Kenntnih zu geben und zugleich geeignet erscheinenden Falles personlich nach Msglichkeit darauf hinzuwirken, dah auch die andere Partei sich zur An-ruftmg des Einigungsamtes bereit findet. Auch in anderen Fcillen soll der Vorsitzende bei Streitigkeiten der in § 35 bezeichneten Art auf die An¬rufung des Einigungsamtes hinzuwirken suchen und dieselbe den Parteien bei geeigneter Veranlassung nahe-legen. Die Verhandlungen des Einigungsamtes find iiffent-lich, falls dies von beideu Theilen beantragt wird. § 37. Das Gewerbegericht, welches als Einigungs< amt thatig wird, soll neben dem Vorsthenden mit vier Beisitzern, Arbeitgebern und Arbeitern in gleicher Zahl, besetzt sew. Die Zuziehung der Beifitzer erfolgt durch den Vor-sitzenden. Beantragen beide Parteien die Uebertragung des Vorsitzes auf einen namhaft gemachten Stellvertreter des Vorsitzenden des Gewerbegerichts oder die Zuziehung 144 Ortsstatut betr. daS Oewerbegericht zu Vreslau. bestimmter, namhaft gemachter Persilnlichteiten aus der Zahl der Beisitzer des Gewerbegerichts, so ist diesem Antrage stattzugeben. Das Einigungsamt kann sich durch Zuziehung von Bertrauensmiinnern der Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl ergiinzen. Dies must geschehen, wenn es von den Vertretern beider Theile unter Bezeichnung der zuzuziehenden Vertrauensmiinner beantragt wird. Die Beifitzer und Vertrauensmilnner dlirfen nicht zu den Betheiligten, die letzteren nicht zu den in § 6, Absah 3 dieses Statuts bezeichneten Personen gehijren. Befinden sich unter den Beisitzern unbetheiligte Arbeit¬geber und Arbeiter nicht in genltgender Zahl, so werden die fehlenden durch Vertrauensmcinner ersetzt, welche von den Vertretern der Arbeitgeber bezw. der Arbeiter zu wkhlen find. § 38. Das Einigungsamt hat durch Bernehmung der Vertreter beider Theile die Streitpunkte und die flir die Beurtheilung derselben in Betracht lommenden Verhaltnisse festzustellen. Es ist befugt, zur AuMrung der letzteren Austunftspersonen vorzuladen und zu ver-nehmen. Iedem Beisitzer und Vertrauensmann fieht das Necht zu, durch den Borsitzenden Fragen an die Vertreter und Austunftspersonen zu richten. § 39. Nach erfolgter Klarstellung der Verhiiltnisse ift in gemeinsamer Verhandlung jedem Theile Gelegen-heit zu geben, sich llber das Borbringen des anderen Theiles, sowie itber die vorliegenden AuSsagen der Ortsstatut betr. daS Gewerbegerlcht zu NreSlau. 145 Auskunftspersonen zu iiuhern. Demniichst findet ein Einigungsversuch zwischen den streitenden Theilen statt. § 40. Kommt eine Bereinbarung zu Stande, so ist der Inhalt derselben durch eine von fiimmtlichen Mit-gliedern des Einigungsamtes und von den Vertretern beider Theile zu unterzeichnende Bekanntmachung in den geleseneren Tagesbliittern und durch Anschlag zu verofsentlichen. § 41. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so hat das Emigungsamt einen Schiedsspruch abzugeben, welcher sich auf alle zwischen den Parteien streitigen Fragen zu erftrecken hat. Die Beschlustfassung llber den Schiedsspruch erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stehen bei der Be-schlutzfassung llber den Schiedsspruch die Stimmen sammtlicher fllr die Arbeitgeber zugezogenen Beisiher und Vertrauensmcinner denjenigen silmmtlicher flir die Arbeiter zugezogenen gegenllber, so lann der Vorsitzende fich seiner Stimme enthalten und feststellen, dah ein Schiedsspruch nicht zu Stande getommen ist. § 42. Ist ein Schiedsspruch zu Stande gekommen, so ist derselbe den Vertretern beider Theile mit der Aufforderung mllndlich oder schriftlich zu eriiffuen, sich binnen einer zu bestimmenden Frist darllber zu erlliiren, ob fie sich dem Schiedsspruche unterwerfen. Die Nicht-abgabe der Erkliirung binnen der bestimmten Frist gilt als Ablehnung der Unterwerfung. Nach Ablauf der Frist hat das Emigungsamt eine von siimmtlichen Mitgliedern desselben unterzeichnete BreSlauer Burgerbuch. 3. Iahrg. 10 146 OrtSstatut betr. daS Gewerbegericht zu BreSlau. sffentliche Bekanntmachung in denjenizen Tagesblkttern, deren Auswahl durch den Magistrat erfolgt, und durch Anschlag zu erlassen, welche den abgegebenen Schieds' spruch und die darauf abgegebenen ErMrungen der Parteien enthklt. § 43. Ift weder ewe Vereinbarung noch em Schiedsspruch zu Stande gekommen, so ist dies von dem Vorsitzenden des Einigungsamtes in gleicher Weise, wie dies in § 42 vorgesehen ist, offentlich bekannt zu machen. § 44. Die Vertrauensmanner (§ 37, Abs. 3) er-halten auf ihren Antrag Entschkdigung fUr Zeitver-sttumnih gemiih § 30 des Statuts, die Auskunfts-perfonen (§ 38, Abs. 1) eine Verglltung nach Matzgabe der Gebilhrenordnung flir Ieugen und Sachverst8ndige. Gntachten und Hntrage der Gewerbegerichte. Outachten und Antriige bezilglich gewerblicher Fragen. § 45. Gutachten itber gewerbliche Fragen, welche von Staatsbehvrden oder von dem Magistrate erfordert werden, sowie Antriige, welche bei Staatsbehsrden oder Vertretungen von Communalverbiinden eingebracht werden sollen, find unter Leitung des Vorsitzenden von einem Ausschusse des Gewerbegerichts zu berathen und zu beschliehen. § 46. Der Ausfchuh besteht aus 12 Arbeitgebern und 12 Arbeitern, welche uach jeder Neuwahl der Bei« OrtSstatut betr. daS Gewerbegericht zu Breslau. 147 siher flir die Wahlperiode von sammtlichen Beisihern getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitern aus ihrer Mitte unter Leitung des Vorsitzenden gewiihlt werden. § 47. Die Wahl ersolgt, falls keiner der Beisitzer Widerspruch erhebt, durch Zuruf, anderenfalls getrennt von Arbeitgebern und Arbeitern durch verschlossene Stimmzettel in der Weise, dah jeder Stimmberechtigte so viele Namen auf einen Stimmzettel schreibt, wie Ausschuhmitglieder gewcihlt werden sollen. Gewiihlt sind diejenigen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das dnrch den Vorsihenden zu ziehende Loos. § 48. Der Vorsitzende des Gewerbegerichts beruft den Ausschuh des Gewerbegerichts und leitet seine Verhandlungen. Beschlllsse werden von dem Ausschusse ausschliehlich des Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaht. Ein Antrag. flir welchen nur die halfte der Stimmen abgegeben ist, gilt als abgelehnt. § 49. Der Ausschuh muh berufen werden 1. wenn liber die Abgabe eines Gutachtens der in § 70, Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art zu be-rathen oder zu beschlietzen ist, 2. wenn von mindestens 15 Beisttzern des Gewerbe« gerichts beantragt wird, dah einc von ihnen be-zeichnete Frage zum Gegenstande eines Antrages der in § 70, Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Art gemacht werde. Fragen, welche die der Gerichtsbarkeit des Ge-werbegerichis unterstehenden Betriebe nicht be- 148 OrtSstatut betr. daS Gewerbegericht zu Breslau. rllhren, find vom Vorsihenden nicht zur Verhand-lung zu bringen. § 50. Ueber die Verhandlungen des Ausschusses des Gewerbegerichts ift ein Protokoll aufzunehmen, welches bei hervortretenden Meinungsverschiedenheiten ersichtlich machen must, welche Meinungen von den Arbeitgebern und welche von den Arbeitern vertreten worden find. Etwaige Abstimmungen find so vorzunehmen und zu prototolliren, dah das Ergebnih derselben bezltglich der Arbeitgeber und bezUglich der Arbeiter getrennt er¬sichtlich ist. § 51. Mit dem von dem Ausschusse des Gewerbe¬gerichts beschlossenen Gutachten oder Antrage ist eine Abschrift des liber die Verhandlungen aufgenommenen Protokolls einzureichen. Ist llber ein vom Gewerbegerichte erfordertes Gut¬achten ein Beschluh nicht zu Stande gekommen, so ist eine Abschrift des llber die Verhandlung aufgenommenen Protokolls einzureichen. ZsKnfler Abschnllt. Hchluftestimmungen. § 52. Die Bestimmungen dieses Orts-Statuts finden keine Anwendung auf Gehilfen und Lehrlinge in Apo-theken und handelsgeschaften, sowie auf Arbeiter, welche in den unter der Milita'r- oder Marine-Verwaltung stehenden Betriebsanlagen befchaftigt find. i Pol.'Verordn. betr. Regelung der GesmdeverhHltniffe. 149 § 53. Das Orts-Statut fUr die Stadt Breslau, 18. Miirz betreffend das gewerbliche Schiedsgericht, vom 1880 und die Ergiinzung desselben Statuts vom - 1888 wird mil dem 1. April 1892 auf« gehoben. 24. Polizei-Verordnung des Oberprasidenten betreffend Regelung der Gesindeverhiiltnisse vom 8. August 1887. (Fremden- und Intelligenzblatt Nr. 204.) § 1. Ieder Dienstbote, welcher fortan in Gestnde-dienft tritt oder die Dienstherrschaft wechselt, must fich im Besitz eines von der Polizeibehsrde seines Wohn< bezw. Aufenthaltsortes ausgefertigten Gesindebuches be-finden. § 2. Bei jedem Dienstantritt ist das Gesmdebuch der Herrschaft zur Einsichtnahme und innerhalb 8 Tagen der Polizeibehorde des Dienstortes zur unentgeltlichen Abstempelung vorzulegen. K 3. Ieder Dienstbote hat beim Ausscheiden aus dem Dienste die Herrschaft um die Eintraguug eines vollstandigen Zeugnisses ilber seine Flihrung und sein Benehmen in das Gefindebuch anzugehen, und flir den Fall, dah die Eintragung des Zeugnisses verweigert werden sollte, die Polizeibehiirde hiervon in Kennwih zu setzen, durch welche sodann die Herrschaft gemah §5 150 Pol. Verordn. betr.Reinigung u. Spillung d.Trinkgefthe x. der Verordnung vom 29. September 1846 (G.«S. S.467) zur Erfllllung jener Obliegenheiten anzuhalten ist. § 4. Dienstboten, welche den vorstehenden Bestim-mungen zuwiderhandeln, verfallen in eine Geldftrafe bis zu 30 Mark, welche im Unvermogensfalle in entsprechende Haft umzuwandeln ist. § 5. Eine gleiche Strafe trifft die Dienstherrschaft, welche einen Dienstboten in ihren Dienst nimmt, welcher stch nicht im Besitze eines ordnnngsmiitzigen Gesinde-buches befindet. § 6. Die denselben Oegenstand betreffende Polizei-verordnung vom 31. August 1854 — Amtsblatt S. 383 — wird hierdurch aufgehoben. 25. Polyei-Verordnnng betreffend die Reiuignng und Spiilung der Trinkgefiitze in den Gaft- und Schankwirth- schaften vom 4. October 1892. (Fremden- und Intelligenzblatt Nr. 233.) § 1. Gaft- und Schankwirthe sind dafilr verant-wortlich, dah die Trinkgefahe, in bezw. mit welchen ihren Gasten Oetranke dorgeseht werden, sich in einem durchaus sauberen Zustande befinden. § 2. Die Trintgefiihe mllssen zu diesem Zweck taglich nach Bedarf grllndlich durch Abscheuern, Niirfteu und Nachsplllen gereinigt werden. Pol.'Verordn. betr. Reinigung u. SMung d.Tiinkgefthe 2c. 151 § 3. Die beim Geschiiftsbetriebe jeweilig im Ge< brauche befindlichen Trinkgefahe mUssen, bevor sie von Neuem geflillt werden, gespMt werden. Diese Spiilung darf nur auf ausdrlickliches Berlangen derjenigen Gaste, welche die ihnen einmal vorgesetzten Trinkgefiihe weiter benutzen wollen, unterbleiben. Die Splllung must derartig bewirtt werden, dah die Trinkgefiihe entweder in einem mit fliehendem, reinen Wasser geMten Gefiih vollstiindig unter-getaucht oder durch einen von dem Koniglichen Polizei' presidium als zweckentsprechend befundenen Spill-Apparat innen und auhen an allen Theilen mit fliehendem reinen Wasser benetzt werden. § 4. Das Splllgefiih muh in semen inneren Wandungen mindestens eine Lange von 50 om, eine Breite von 30 oiu und eme Hohe von 30 oiu haben und mit einer Wassereinlauf*, Wasserliber-lauf- und Wasserablah-Vorrichtung versehen sein. Wahrend der SpUlung muh der Zufiuh des reinen Waffers und der Abfluh des beschmutzten Wassers derartig geregelt sein, dah das Wasser in dem Splilgefah stets volltommen tlar ist. § 5. Das Splttgefah ist taglich wenigstens einmal durch Ausscheuern und Aussplilen griindlich zu reinigen. § 6. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung werden mit Geldbuhe bis zu 30 Mark bestraft. § 7. Diese Polizeiverordnung tritt vier Wochen nach erfolgter Publikation in Kraft. 152 Verordn. betr. d. v. Gaftwirthen zu fkhrenden Verzeichniffe:c. 26. Polizei-Verordnnng betreffend die von den Gaftwirthen zu Mrenden Verzeichniffe der von ihnm geftellten Preise vom 24. Ianuar 1891. (Fremden- und Intelligenzblatt Nr. 23.) § 1. Ieder Gastwirth hat fllr jedes concesstonirte Gastzimmer, d. h. fUr die zur Beherbergung der Fremden dienenden Riiumlichleiten, Verzeichnisse siimmt-licherPreife der indemGastwirthschaftsbetriebe regelmiihig vorkommenden Leistungen (Wohnung, Beleuchtung, Be« heizung, gewohnliche Bedienung, Thee, Kaffee und iihn-liches) dem Polizei-Priisidium in zwei gleichlautenden Exemplaren einzureichen. Die Preisangaben mllssen Ubersichtlich, sowie in Mark und Pfennigen erfolgen. Falls bei besonderen Gelegenheiten eine Preis-erhohung eintreten soll, so find sowohl diese einzelnen Gelegenheiten, als auch die Preissteigerung in den Ver-zeichnissen bestimmt anzugeben. § 2. Das eine Exemplar der Verzeichnisse wird mit Unterschrift (Stempel) des Polizei-PrGdii versehen, zurllckgegeben, und ist alsbald in den Gastzimmern an augenfiilliger Stelle jederzeit sichtbar anzubringen uud dort zu belassen. 8 3. Bei Abiinderung der Preise find zuvor nach Mahgabe des § 1 dem Polizei-Priisidium abgeiinderte Berzeichnisse einzureichen. Verordn. betr.Aufs.aberGast'tt.Wlrthsch. m. Kellnerinnen. 153 Die polizeilich unterschriebenen (abgestempelten) ab-geanderten Verzeichnisse find nach Rlickgabe alsbald nach Vorschrift des 8 2 anzuschlagen und die frllheren Ver^ zeichnisse zu entfernen. § 4. Verloren gegangene, schadhaft oder unleserlich gewordene Verzeichnisse sind alsbald nach Mahgabe vor-stehender Bestimmungen durch neue Verzeichnisse zu er-setzen. 8 5. Uebertretungen dieser Polizeiverordnung werden mit Geldbuhe bis zu 30 Mark und im Uuvermpgens-falle mit verhaltnihmahiger Haftstrafe geahndet. Uebertretungen der genehmigten Taxe werden nach § 148 Ziffer 8 der Reichs-Gewerbe-Ordnung bestraft. 27. Polyei-Verordnung betreffend die Aufsicht liber die Gaft- nnd Schankwirthschaften mit Kellnerinnen vom 31. Ianuar 1892. (Fremden- und Intelligenzblatt Nr. 29.) § 1. In Vast- und Schankwirthschaften, in welchen Kellnerinnen gehalten werden, find alle Einrichtungen in den Schankraumen verboten, durch welche Pla'tze versteckt, verhlillt oder in irgend einer Weise dem freien Ein- und Ueberblick entzogen werden. § 2. Flir die Gast« und Schankwirthschaften mit Kellnerinnen wird die Polizeistunde auf 11 Uhr Abends festgesetzt. 154 Verordn. betr.Aufs.kberGast'tt.Wirchsck. m. Kellnerinnen. Ausnahmsweife kann die Polizeistunde durch die Polizeibehorde anderweit festgesetzt werden. Der Schant« betrieb darf vor 7 Uhr Morgens nicht begonnen werden. § 3. Gast> und Schankwirthe, welche in ihren Schanklocalen zur Bedienung der Giiste Kellnerinnen halten, find verpflichtet, dem Polizei. Commissariat, in welchem das Local belegen ist, ein Verzeichnih der Kellnerinnen, welches Vor- und Zunamen, Datum der Oeburt, Geburtsort, Heimathsort, Namen, Stand und Wohnort des Vaters oder Vormundes, Aufenthalt wahrend der letzten drei Iahre, Wohnung und Tag des Eintritts enthalten muh, einzureichen und demnkchst in gleicher Weise jeden Ein- und Austntt der Kellnerinnen binnen 24 Stunden zu melden. Die Meldung, welche schriftlich und zwar stir jede Person besonders zu er-folgen hat, ist in zwei Exemplareu einzureichen, von denen das eine auf dem Polizei-Commissariats-Bureau verbleibt, das andere abgestempelt dem Meldepstichtigen zurlickgegeben wird. § 4. Die in § 3 bezeichneten Gewerbetreibenden haben in ihrem Locale ein fortlaufendes Verzeichnih ihrer Kellnerinnen zu halten und jederzeit den Beamten des Koniglichen Polizei-Prksidiums auf deren Verlangen vorzulegen. Dieses Berzeichnih muh foliirt sein und, bevor es in Oebrauch genommen wird, auf dem Bureau des Polizei-Commissariats, in welchem die Oast, oder Schankwirthschaft belegen ist, zur Abstempelung vorge-legt werden. Die Eintragungen mUssen sofort erfolgen und eben» falls den Vor- und Zunamen, das Datum der Geburt, Verordn. betr.Aufs.uber Gaft'lc.Wirchsch. m. Kellnerinnen. 155 den Geburtsort, den Heimathsort, den Namen, Stand und Wohnort des Vaters oder Vormundes, die Wohnung, den Tag des Eintritts und evenwell des Austritts der Kellnerinnen enthalten. § 5. Iede weibliche Person, welche in eine Gast« oder Schankwirthschaft als Kellnerin zur Bedienung der Gaste eintritt, ist gehalten, dem nach § 3 zu ihrer An« meldung Verpflichteten alle zur Erflillung seiner Ob« liegenheiten erforderlichen Angaben der Wahrheit gemiih zn machen und demselben die iiber ihre Person tauten-den und in ihrem Besitze befindlichen Legitimations-papiere vorzulegen. § 6. Die Kellnerinnen milssen anstiindig und un« auMllig gekleidet sein. Die Kleider mllssen insbesondere am Halse geschlossen sein und mindestens bis zum Fuh-gelenk herabreichen. § 7. Den Kellnerinnen ist verboten, in auffalliger oder unanstandiger Weise an den Fenstern und Thiiren der Schantrciume und an den Hausthliren zu verweilen, oder von den Schankriiumen aus durch Worte, Geberden oder andere Zeichen Personen zum Eintritt in diese Raume anzulocken. § 8. Die Kellnerinnen diirfen nur so lange in un-mittelbarer Niihe der Giiste verweilen, als es dercn Bedienung und die Bezahlung erfordert. Das Zusammensitzen, sowie das gemeinschaftliche Essen und Trinken mil den Gaften ist ihnen unbedingt untersagt. § 9. Die Kellnerinnen dlirfen weder flir sich. noch fllr Andere Speisen oder Oetriinke von Gasten erbitten 156 Verordn. betr.Aufs.uberGast«?c.Wtrthsch. m.Kellnerinnen. oder annehmen, noch Giiste zum Trinken auffordern oder bereden. § 10. Zuwiderhandlungen gegen die Vorfchriften diefer Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe von drei bis dreihig Mark und im Unvermogensfalle mit ver-haltnihmiihiger Haft bestraft. Flir die Beachtung aller Vorschriften dtefer Polizei" verordnung, ausgenommen die Bestimmungen des § 5, deren Befolgung allein den Kellnerinnen obliegt, sind sowohl die Gast- und Schankwirthe, als die Kellnerinnen verantwortlich. Im Falle der Stellvertretttng haftet der Stellver-treter in derselben Weise wie der Wirth felbst. § 11. Auf die Ehefrauen und Tochter der Oast-und Schantwirthe und deren Stellvertreter, sofern die-felben die Bedienung der Gaste beforgen, findet diefe Polizeiverordnttng keine Anwendung. § 12. Mit dem 15. Februar d. I., als dem Tage des Inkraftretens diefer Polizeiverordnuttg, werden a. die Polizeiverordnttng, betreffend die polizeiliche Anmeldung und Controle der weiblichen Bedieuung in den Gast- und Schankwirthfchaften, vom 5. Mai 1886 (Breslauer Fremden- und Intelligenzblatt Nr. Ill), liberhaupt, b. die Polizeiverordnung, betreffend Innehaltung der Polizeistunde in Gast«  und Schankwirlhfchaften und ijffentlichen Vergnilgungsorten, vom 18. De¬cember 1851 (Oefsentlicher Anzeiger S. 1225), Polizei.Verordn. betr. daS Abraupen der BHume )c. 157 fowie die Bekanntmachung, betreffend die Erganzung der Polizeiverordnung vom 18. December 1851, betreffend Innehalwng der Polizeistunde in Gast-und Schankwirthschaften:c., vom 13. April 1859 (Oeffentlicher Anzeiger S. 339),- flir die hier in Rede stehenden Gast« und Schankwirthschaften auf-gehoben. 8 13. Die Polizeiverordnung, betreffend das Melde-wesen in der Stadt Breslau, vom 16. September 1876 (Amtsblatt S. 317 ff.) wird durch diese Polizeiverord¬nung nicht berlihrt. 28. Polizeiverordnnng betreffend das Abraupen der Niiume :c. im Stadtkreise Nreslan vom 26. Februar 1892. (Fremden- und Intelligenzblatt Nr. 51.) § 1. Alljiihrlich wahrend der Zeit vom 1. November bis 15. Miirz sind siimmtliche innerhalb des Stadt-gebietes in Hofen und Garten befindliche Biiume und Straucher, und zwar die Baume an ihren Stammen und an den Aesten, soweit dieselben mit Leitern und an Stangen befestigten Baumscheeren erreicht werden kijnnen, mindestens aber bis zur Hshe von 6 Metern liber dem Erdboden von Raupen-Nestern und -Eiern zu befreien. Dasfelbe gilt von Einfriedungen bepstanzter Grund-stitcke (Mauern, Bretterwiinden, Hecken tc.). 158 Vertrag d.StadtgemeindeBreslau betr. elektr.Ctrasienbahn. Die abgesuchten Raupen-Nefter und -Eier find durch Verbrennung zu vernichten. § 2. Obstbkume find das ganze Iahr hindurch von Blutlausen moglichst frei zu halten. § 3. FUr die ErMung der in §§ 1 und 2 aus-gesprochenen Verpstichtungen sind die Eigenthlimer, Pachter, Nutznieher und Verwalter der betreffenden An-pflanzungen bezw. Grundstlicke in gleicher Weise ver-antwortlich. § 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung unterliegen der Strasbestimmung des § 368, Nr. 2 des Reichs'Strafgesetzbuchs. 29. Vertrag der Stadtgemeinde sreslau mit dem Kaufmauu Moritz Wehlau Nber den Nau uud Netrieb ewer elettrischen Stratzeubahn vom 11. April 1891.*) § I. Der Kauftnann Morih Wehlau llbernimmt den Bau und Betrieb einer elektrischen Strahenbahn auf folgenden, in dem anliegenden Plane roth eing^-zeichneten beiden Linien:

  • ) Der Unternehmer Morih Wehlau hat seine Rechte und Pfilchlen aus dlesem Verlrage mlt Genehmigung des Magistrals an elne Actiengesellschaft abgetreten, welche unter der Flrma: ,,Elektrilche Strahenbahn Breslau" am 13. Iull 1822 unter Nr. 2679 ln da gerichtliche Gesellschaftsreglfter elngelragen worden lst.

Vertrag d. StadtgemeindeBreSlau betr. elektr. Stratzenbahn. 159 Neuer Kirchhof in Grabschen — Gra'bschener Chaussee — Grkbschenerstrahe — Sonnenplatz und weiter ^. Neue Graupenstrahe — Graupenstrahe — Carls-platz — Rohmarkt — Schlohstrahe — a. Bllicherplatz (Ostseite) Ring (SiebenkurfUrsten-seite) — Oderstrahe — Kupferschmiedestrahe — Neumarkt (Slid, und Oftseite) — Alte Sandstrahe — Ritterplatz — und b. Bliicherplatz (SUd- und Westseite) — herren-ftrahe — Burgftrahe — Ritterplatz — Neue Sandstraste — Gneisenauplatz — Stern-strahe — Hirschstrahe — Kleine Scheitniger-strahe — Flirstenstrahe — Strahe nach Leer-beutel bis zu der Uber den Deichgraben ftthren-den Brlicke; und V. Telegraphenstrahe — Museumsplatz (SUdseite) — Tauentzienstrahe — Tauenhienplatz — Tauenhienstrahe — Briiderstratze — Mauritius-platz — Mauritmsstrahe — Stratze am Weiden-damm bis zum Beginn des Morgenauer Dammes. Die Stadtgemeinde Breslau ertheilt hiermit die Ge-nehmigung zum Bau und Betrieb diefer Bahn auf beiden Linien emschliehlich der im Zuge derselben liegen-den Briicken auf die Dauer von dreihig Iahren, vom Tage der Inbetriebsetzung der Lime ,,Kirchhof Grabschen -^- Brltcke nach Leerbeutel" ab gerechnet. § 2. Ohne Genehmigung der stiidtischen BehSrden ist eine Aenderung oder Einschriinkung der angegebenen Linien nicht gestattet. 160 Vertrag d. Stadtgemeinde BreSlau beir. elektr. Strahenbahn. Dem Unternehmer wird die Befugnih ertheilt, die Lime ,,Kirchhof Griibschen — Brilcke nach Leerbeutel" statt liber die tzirschftraste, Kleine Scheitnigerftrahe, Fiirstenstratze nach seiner Wahl in der Verlangerung der Sternstrahe bis zur Fllrstenftrahe zu legen. Wahlt der Unternehmer die lehtere Strecke, so ift er verpstichtet, das Terrain des noch nicht strahenmiihig ausgebauten Theils der Sternftraste der Stadtgemeinde unentgeltlich, schulden« und lastenfrei innerhalb der festgesetzten Flucht-linien aufzulassen und zu iibergeben und den Bahn-korper (8 13) langs dieser Sttahenstrecke gemiih F 8, Absatz 2 aus seine Kosten herzustellen. Eine Ver-pflichtung zum strahenmiihigen Ausbau dieser Strahen-ftrecke llbernimmt die Stadtgemeinde dem Unternehmer gegenllber nicht. Falls ferner durch den Riembergshof eine offentliche Fahrstrahe angelegt wird, soll es dem Unternehmer unter den demnachst zu vereinbarenden Bedingunqen geftattet sein, die Bahn von dem Carlsplatz aus durch den Riem¬bergshof nach dem Bliicherplatz zu ftihren und dafUr den Betrieb Rohmarkt — Schlohstrahe einzuftellen, Dem Unternehmer wird gestattet, dah die nach § 1 und 2 auszuflihrenden Linien die Geleise der Breslauer Strahen Eisenbahngesellschaft kreuzen und ftellenweise, insbesondere auf der Neuen Graupenstrahe und Stern¬strahe, neben diesen Geleisen herlaufen. § 3. Es ist Sache des Unternehmers, alle zum Bau und Betrieb der Bahn erforderlichen behiirdlichen Genehmigungen, sowie die Genehmigung der Haus« besitzer zur Anbringung von Stllhen an den Hiiusern

Vertrag d. StadtgemeindeBreslau betr. elektr. Strahenbahn. 161 felbst einzuholen. Die Stadtgemeinde wird dem Unter-nehmer auf dessen Anfuchen bei Behorden nach Moglich-keit Beistand leisten. § 4. Behufs Herstellung einer bequemen Geleis- fUhrung von der Graupenstrahe nach dem Rohmarkt werden die beiden Grundstltcke Carlsplah Nr. 1 und Carlsstrahe Nr. 24 . ^. . Siebenradeohle Nr. 20 "°" ^" Stadtgememde erworben und freigelegt. Von den hierdurch entstehenden Kosten triigt nach Abzug des daraus zu verrechnenden Erlofes aus dem Abbruch der beiden Hkuser die Stadt¬gemeinde '/a, der Unternehmer Vz. Die Verwerthung der hinter der feftgefetzten Fluchtlinie liegenden Parcelle . ^. . . Carlsstrahe Nr. 24 ,,., ^ ^ ^ des Grundstlicks Siebenradeohle Nr. 20 bwbt der Stadt- gemeinde zu ihren alleimgen Gunsten vorbehalten; der Unternehmer hat auf einen Antheil an dem hieraus zu erzielenden Gewinn keinen Anspruch. Sollten sllr die Durchflihrung der Bahnanlagen in den Stratzen etwa noch weitere Arealfreilegungen er-sorderlich werden, fo hat der Unternehmer diefe auf eigene Kosten zu bewirken und das sreigelegte Terrain dem offentlichen Verkehr mit zu llberlassen. 8 5. In der Neuen Graupenstrahe zwifchen Sonnen-platz und Freiburgerstrahe, Graupenstrahe von der Promenade ab, Schlohstrahe und Neue Sandstratze, sowie in der Sternstrahe zwifchen Monhauptstratze und Adalbertstrahe wird die Bahn eingeleisig, auf allen iidrigen Strecken beider Linien doppelgeleisig gelegt. Aus der Lime ,,Kirchhof Grabfchen — Brlicke nach Leer- Breslauer Burgerbuch. 3. Iahrg. 11 162 Vertrag d.Stadtgemeinde Vreslau betr.elektr.Strahenbahn. beutel" laufen vom Bllicherplatz bis Ritterplatz die beiden Geleise nicht nebeneinander in denselben Stratzen, sondern getrennt von einander in den in § 1 unter a, b genannten Stratzen. Die Anlegung von Weichen und Ausweichgeleisen erfolgt, soweit die Erzielung ewes regelmiitzigen Verkehrs dies erfordert, nach Matzgabe der Srtlichen Verhalwisse. § 6. Die Anlage der Bahn erfolgt nach dem in beiliegendem Erliiuterungsbericht beschriebenen System und nach Mahgabe des Erlkuterungsberichts. § 7. Unternehmer ift verpflichtet, vor Begum des Banes die Zeichnungen und Pliine zu allen Theilen der Bahnanlage, soweit sie auf den in § 1 und 2 ge¬nannten Stratzenzltgen zur Ausfilhrung kommt, dem Magiftrat zur PrUfung und Genehmigung rechtzeitig einzureichen, die vom Magiftrat fllr erforderlich er-achteten Erganzungen und Aenderungen vorzunehmen und demnkchst den Bau nach Matzgabe der ertheilten Oenehmigung auszufUhren. Bei den Zeichnungen und Pliinen fllr Verlegung der Geleise und Kabel ist der Matzstab von mindestens 1 : 250 anzuwenden. Fllr sonft etwa erforderlich werdende Zeichnungen und Plane werden die Matzstabe im einzelnen Fall durch die Mdtifche Bauverwaltung bestimmt. Den vom Magiftrat damit beauftragten Beamten steht die Controle liber die gesammte Bauausfllhrung auf den in § 1 und 2 genannten Stratzenzllgen zu. Allen Anordnungen derfelben wiihrend der Ausfllhrung ist hier Folge zu leiften. Insbesondere gilt dies bei Vertrag d. StadtgemeindeNreSlau betr. elettr.Strahenbahn. 163 Festsetzung der Richtungslinien, in welchen die Oeleise auf den Strahen und Pliitzen zu verlegen find. Vorstehende Bestimmungen kommen auch zur An-wendung dei den spiiter vorzunehmenden Ansbesserungen, Aenderungen nnd Erweiterungen der Bahnanlage. § 8. Bei Verlegung der Geleise und Kabel, sowie spater bei Aenderung oder Umlegung bestehender Oeleise und Kabel hat der Unternehmer den Strahentorper mit dem Fortschreiten der Arbeit nach Anordnnng der stiidtischen Bauverwaltung sofort wieder in ordnungs-miihigen Stand zu setzen und alle hierbei nothwendig werdenden Aenderungen des bisherigen Zustandes vor-schriftsmiihig auszuflihren. Bei der Verlegung auf noch nicht gepfiasterten Strahen hat Unternehmer den Bahnlorper (§ 13) nach niiherer Vorschrift der stiidtischen Bauverwaltung nach dem ordnungsmkhigen Niveau herzustellen, zu planiren und zu pfiastern bezw. mit dem ihm sonst vorzu-schreibenden Belage zu versehen. Unternehmer hat daflir Sorge zu tragen, dah durch die Geleise und sonftigen Bahnanlagen die vorhandenen unterirdischen Leiwngen (Gas-, Wasser>, Kanal«, Kabel« u. s. w.) in ihrer Zugiinglichkeit nicht beeintriichtigt werden. Insbesondere darf die Benuhung der vor¬handenen Hydranten, Einsteigeschachte und sonstigen Oeffnungen nicht erschwert werden. Sollte die Ber« legung einer solchen Oeffnung oder sonftige Arbeiten an den Leitungen oder gar die Umlegung einer unter¬irdischen Leiwng in Folge der Bahnanlage, sei es beim Nau oder spiiter, von der stiidtischen Bauverwalwng silr 11* 164 Vertrag d. StadtgemeindeBreSlau betr. eletti. Strahenbahn. erforderlich erNa'rt werden, so hat der Unternehmer die hierdurch entstehenden Kosten zu vergliten. In gleicher Weise hat der Unternehmer sa'mmtliche Kosten zu tragen, welche gemah Absah 1 und 2 ent-ftehen. In allen in diesem Paragraphen bezeichneten Fallen ist der Magistrat berechtigt, die danach dem Unternehmer obliegenden Arbeiten selbst fllr Rechnung des Unter-nehmers ausflihren zu lassen oder ihre Ausfiihrung ganz oder zum Theil dem Unternehmer zu llberlassen. Der Unternehmer darf die Ausflihrung dieser Arbeiten in den einzelnen Strecken nur den vom Magistrat ihm als fllr diese geeignet bezeichneten Perfonen Ubertragen. § 9. Die Geleise find normalspurig anzulegen, unter Ausschluh irgend welcher Holztheile. Zur Ver» wendung dllrfen nur Schienen und Weichen in Eisen-construction kommen, und zwar nach dem System Phonix, sofern nicht bis zum Beginn des Baues ein noch vortheilhafteres Schieneusystem bekannt wird. Die Wahl des Schienenprofils unterliegt der Genehmigung des Magistrate Sobald eine Erneuerung von Geleisstrecken noth« wendig wird, ist der Unternehmer verpflichtet, auf seine Kosten statt des bisher zur Verwendung gekommenen Schienensystems hierbei ein anderes, vom Magistrat zu bestimmendes Schienensystem zu verwenden, falls der Magistrat dies auf Grund gemachter Erfahrungen fllr wllnschenswerth halt. Bei Auswechselung nur einzelner Schienen braucht eine Aenderung des Schienenfystems nicht einzutreten. Vertrag d. StadtgemelndeBreslau betr. elektr. Strasienbahn. 165 8 10. Die Stiinder fiir die Drahtleiwng sind da, wo der Magistral dies fiir erforderlich erkliirt, auf Kosten des Unternehmers mit einem Schutzperron zu umgeben. Unternehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Magistrals die unentgeltliche Benutzung aller Stiinder flir Laternen, Telegraphen-, Telephon- und iihnliche Anlagen zu Zwecken der stiidtischen Verwaltung zu gestatten, soweit der Bahnbetrieb dadurch nicht beein-triichtigt wird. Unternehmer ist ferner verpflichtet, mit den von ihm zu legenden ober- und unterirdischen elektrischen Lei-tungen von den zur Zeit der Bauausflihrung bereits bestehenden elektrischen Leitungen thunlichst entfernt zu bleiben. Soweit es fich hierbei um ftaatliche unter-irdische Leitungen handelt, find fiir den Unternehmer diejenigen Vereinbarungen mahgebend, welche die Stadt-gemeinde mit der Reichspostverwaltung iiber die An-bringunq von Schutzvorrichtungen und die Tragung der Kosten derfelben bereits getroffen hat oder noch treffen wird. Hinsichtlich aller iibrigen eleltrifchen Leitungen hat der Unternehmer auf seine Kosten diejenigen Mah-regeln zu treffen, insbesondere diejenigen Schutz¬vorrichtungen anzubringen, welche nach Lage des ein-zelnen Falles ersorderlich sind, damit die Leiftungsfkhigkeit dieser Leitungen nicht beeintriichtigt wird. § 11. Die auf der Strahenbahn zu verwendenden Wagen, sowie die Stiinder und Consolen bedlirfen hin¬sichtlich der Construction und Ausstattung der Ge- 166 Vertrag d. Stadtgemelnde Nreslau betr. elektr. Strahenbahn. nehmigung des Magistrals. Unternehmer hat an folchen jeweilig das beste Material zu verwenden. Unternehmer hat welter fllr ein gut geschultes und zweckentsprechend uniformirtes Bedienungs-Personal zn sorgen. « § 12. Unternehmer ift verpflichtet, die gesammte Anlage nebft allen Zubehorungen, insbefondere die Geleisanlagen, die Leitungen und Leiwngsftiinder, Wagen u. s. w. ftets in beftem Zustande zu erhalten und allen hierauf bezllglichen Anordnungen des Magistrals sofort Folge zu geben. z 13. Der Bahnkorper, d. h. der Stratzenkorper zwischen den Schienen eines Geleises und ein Streifen von je einem halben Meter Breite an der Auhenseite des Geleises ift von dem Unternehmer aus seine Kosten in gutem Stande zu erhalten. Der Unternehmer ist auch verpfiichtet, das Pflaster oder den sonstigen Belag des Bahnkorpers auf seine Kosten zu erneuern, sobald dies nach dem Gutachten der stcidtischen Bauverwaltung erforderllch ist, und zwar in dem vom Magistrat ge« forderten Material. Allen Anforderungen der stiidtischen Bauverwalwng hierin hat der Unternehmer sofort Folge zu leiften. Hinsichtlich der AusfUhrung der Arbeiten ift der lehte Absatz des § 8 matzgebend. Ordnet der Magistrat die Um- oder Neupslafterung ganzer Strahen oder einzelner Strahentheile an, so hat der Unternehmer zu den der Stadtgemeinde hierdurch entstehenden Kosten zwar nichts beizutragen, jedoch hat er die hierdurch nothwendig werdende Beseitigung und Verttag d. Stadtgemelnde Nreslau betr. elektr. Strahenbahn. 167 vorschriftsmiihige Wiederherftellung der Bahnanlage auf seine Kosten rechtzeitig zu veranlaffen. Dasselbe ift der Fall, wenn die vorllbergehende Be-seitigung der Bahnanlage durch die Ausfllhrnng von Arbeiten an Gas-, Wafser- oder sonftigen unterirdischen Leitungen bedingt wird. Wird durch die Einbettung irgend welcher ftiidtischen Leitungen die Umlegung der Bahnanlage innerhalb der-selben Strahen unabweislich niithig, so mutz Unternehmer sich auch diese gefallen lassen und er ist gleichzeitig zur Tragung der durch die Umlegung entstehenden Kosten verpflichtet. Unternehmer verpfiichtet sich, in allen diesen Fiillen auf den Umbaustrecken auf seine Kosten provisorische Ein-richtungen zu treffen, dah der Bahnbetrieb auch hier wahrend der Dauer der Arbeiten ungestort aufrecht er-halten wird, sofern die Breite der betreffenden Stratze dies gestattet. Zur Benutzung anderweiter Stratzenzllge fllr diefe provisorischen Einrichwngen ist der Unternehmer nicht verpflichtet. Die Reinigung des Bahnliirpers, sowie die Abfuhr des Schmutzes, Schnees und Eises von demselben liegt dem Unternehmer ob. § 14. Zum Aufbruch der Strahenbefeftigung ist stets die Genehmigung des Magistrals vorher einzu-holen. Nur ausnahmsweise ift ohne vorher ertheilte Genehmigung des Magiftrats der Aufbruch ftatthaft, wenn es sich um Beseitigung einer Betriebsftorung handelt, welche behufs Aufrechterhaltung des regel-miihigen Betriebes ohne Aufschub erfolgen muh. Bon 168 Vertrag d.StadtgemeindeBreslau betr.elektr.Strasienbahn. einem solchen Strahenaufbruch ist dem Magistral sofort fchriftlich Anzeige zu machen. Hinsichtlich der Wiederherstellung der Strahe ist der lehte Absatz des § 8 mastgebend. Alle Nachbesserungen an Geleisen und dergl. find moglichst bei Gelegenheit groherer Pfiasterausbesserungen vorzunehmen, welche seitens der stadtischenBauverwalwng veranlaht werden. Der Unternehmer hat sich daher dieserhalb mit der stcidtischen Bauverwaltung rechtzeitig in Veibindung zu setzen. § 15. Falls Strahen oder Pliitze, auf denen die Bahn verlegt ist, befeitigt oder in ihrer Richtung oder Hohenlage verandert werden und hierdurch eine Um-legung der Geleise und elektrischen Leitungen erforderlich wird, muh der Unternehmer diese auf seine Kosten und ohne Anspruch auf Entschadigung zur Ausflihrung bringen. § 16. Mit dem Ban der Bahnanlage muh spiitestens vier Monate nach Zustellung der letzten behiirdlichen Ge» nehmigung an den Unternehmer begonnen und der Bau derart gefLrdert werden, dast der Betrieb der Bahnlinie ,,Kirchhof Grabschen — Brlicke nach Leerbeutel" spiitestens binnen em und einhalb Iahren, der der Lime ,,Kirchhof Grabschen — Morgenauer Damm" spiitestens binnen zwei Iahren, beides vom Beginn des Baues der Gesammtanlage ab gerechnet, im vollen Umfange er-offnet wird. Unternehmer hat von der Zustellung der behiirdlichen Genehmigungen an ihn dem Magistral fofort Anzeige zu machen. Vertrag d. Stadtgemeinde VreSlau betr. elektr. Strahenbahn. 169 § 17. Vor Eroffnung des Betriebes werden zwischen dem Magistral und dem Unternehmer die Fahrplkne, insbesondere die Bestimmungen iiber Fahrzeiten, Fahr-preise, Fahrgeschwindigkeit, Haltestellen, die Hschstzahl der zu einem Zuge zu vereinigenden Wagen, sowie die sonstigen zur Regelung des Betriebes und des Dienstes erforderlichen Vorschriften festgestellt, vorbehaltlich der nach den Gesetzen erforderlichen Zustimmung der Polizei-behorde. Abiinderungen dieser Feftstellungen darf der Unter¬nehmer nur nach erfolgter Genehmigung des Magistrats eintreten lassen. Der Unternehmer ist verpfiichtet, diejenigen Ab-gnderungen dieser Feststellungen, llberhaupt des Bahn-betriebes, sofort eintreten zu lassen, welche der Magistrat im Interesse des Publilums fiir erforderlich hiilt, sofern die Berechtigung der Forderungen des Magistrats durch den Unternehmer anerkannt oder im Streitfalle durch das einzusetzende Schiedsgericht (§ 28) festgestellt wird. Grundscitzlich wird schon jetzt bestimmt, dah der Fahrpreis filr jede auf einer der beiden Linien, und zwar ,,Kirchhof Griibschen — Vrllcke nach Leerbeutel" und ,,Kirchhof Griibschen — Morgenauer Damm", zwischen deren Endpunlten im Zusammenhang durch-fahrene Strecke fUr jede Person einheitlich 10 Pfennige betriigt. Ermiihigungen dieses Satzes fiir Kinder unter 6 Iahren bleiben der nach Absatz 1 zu treffenden Fest-stellung vorbehalten. § 18. Flir die dem Unternehmer gestattete Be» nutzung der stiidtischen Strahen, Platze und Briicken zum 170 Vertrag d. Stadtgemetnde Nreslan betr. elektr. Strahenbahn. Bau und Betrieb der Bahnanlage einschliehlich der An-bringung von Halteftellentafeln erhiilt die Stadtgemeinde als Miethsentschkdigung folgenden Antheil an derjahr-lichen Gesammt-Bruttoemnahme des Unternehmers, und zwar bei einer Gefammt-Bruttoeinnahme bis zu 600 000 Mark einschl. 3 pCt. derselben. . . 650000 . . 3'/. . . . 700000 - - 3V, « < - 750000 . - 3 - - 800000 . - 4 . - 850000 - « - . 900000 - . 4V, - - - 950000 - . 4'/. . - - 1000000 - . 5 - Der Satz von 5 pCt. bleibt auch bei weiter fteigender Brutto - Einnahme unvertindert. Unternehmer ist be-rechtigt, woihrend der ersten drei Iahre von Inbetrieb-setzung der Linie ,,Kirchhof Grabschen — Brilcke nach Leerbeutel" ab den Betrag von je 200 000 (gweihundert-tausend) Mark von der Gesammt-Bruttoemnahme vorweg in Abzug zu bringen, so dah die Miethsberechnung wcihrend dieser Zeit nur von dem Ueberschuh der Ge-sammt-Bruttoeinnahme erfolgt. Der hiernach der Stadtgememde gebtlhrende Betrag ist vom Unternehmer binnen vierzehn Tagen nach dem Schluh des GeMftsjahres an die Stadt-Hauptkasse zu zahlen. Falls Unternehmer auf ftiidtischem Grund und Boden Wartehallen.errichten will, hat er hierjlir eine besonders zu vereinbarende Miethsentschiidigung zu zahlen. Vertrag d. Stadtgemeinde Breslau betr. elektr.Strafenbahn. 171 § 19. Dem Magistrat und dessen mit schriftlichem Auftrage versehenen Beamten steht daS Recht zu, von den die Bahnanlage betreffenden Bllchern, Registern und Schriftftllcken deS UnternehmerS jederzeit Ginsicht zu nehmen. § 20. Der Unternehmer kaun keinerlei SchadenS-ersatzansprUche gegen die Stadtgemeinde erheben wegen der Nachtheile, welche durch den Verkehr den Bahn-anlagen zugefllgt werden, oder wegen der Betriebs-storungen, welche der Zustand, die Herftellung und In-ftandhaltung der Strahen, sowie der GaS-, Wasser-, Kanal-, elettrifchen und fonstigen ober- und unter-irdifchen Leitungen, und zwar der stkdtischen und staat-lichen Leitungen oder etwaige polizeiliche Mahregeln verursachen. Dasselbe ist der Fall, wenn der Betrieb der Strahen-bahn auS Veranlafsung von Festlichkeiten, Aufzllgen, Feuersbrllnsten oder anderen Ursachen, welche auher-ordentliche Anhiiufungen von Menschen hervorzurufen pfiegen, zeitweilig eingeftellt werden must. 8 21. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Stadt¬gemeinde wegen aller SchadenSersatzansprllche zu ver-treten, welche aus dem Abschluh deS gegenwiirtigen Vertrages, sobald Unternehmer angefangen hat, von der ihm ertheilten Bauberechtigung Gebrauch zu machen, sowie auS dem Bau oder Betriebe der Strahenbahn selbst gegen die Stadtgemeinde von Dritten hergeleitet werden sollten, und alle der Stadtgemeinde hieraus ent-stehenden Schiiden und Kosten zu ersetzen. 172 Vertrag d. Stadtgemeinde Breslau betr. elektr. Strasienbahn. § 22. Unter der Bedmgung, dah der Unternehmer alle seine vertraglichen Berpstichtungen erfllllt, verpstichtet sich die Stadtgemeinde, fllr die Dauer des gegenwkrtigen Vertrages weder einem Anderen die Berechtigung zum Ban und Betrieb einer Strastenbahn liings den von dem Unternehmer auf Grund dieses Vertrages erbauten Linien innerhalb der von diesen kinien durchzogenen Strahen-zllge einzurtiumen, noch selbst eine solche Strahenbahn zu bauen und zu betreiben. Die Stadtgemeinde behiilt sich iedoch das Recht vor, dast bei Erbauung oder Concessionirung neuer Strahen-bahnlinien diese die auf Grund dieses Bertrages er¬bauten Linien des Unternehmers nach Erfordern kreuzen oder ftellenweise auf Lilngen bis zu je 300 (dreihundert) Meter neben ihuen herlaufen dllrfen, ohne dah dem Unternehmer ein Anspruch auf Entschiidigung dieserhalb zusteht. Auf Verlangen des Magiftrats muh der Unternehmer auch die Mitbenutzung seiner Geleise durch solche neue Strahenbahnen und zwar stellenweise auf Liingen bis zu je 300 (dreihundert) Meter gegen eine von dem Unter¬nehmer der neuen Strahenbahnen an ihn zu zahlende angemessene Entschiidigung gestatten. Ueber Festsetzung dieser Entschkdigung, Regelung des Dienstes u. s. w. entscheidet Mangels Einigung der Be-theiligten ausschliestlich und endgiltig der Magistrat; falls jedoch die Stadtgemeinde selbst Unteruehmerin der neuen Strahenbahn ist, das nach § 28 einzusehetlde Schiedsgericht. Vertrag d. StadtgemeinbeNreslau betr.elektr. Strasienbahn. 173 Der Unternehmer ift verpfiichtet, die Mitbenutzung der von ihm in der Neuen Graupenstrahe zwischen Freiburg erftraste und Sonnenplatz, sowie in der Stern-strahe zwischen Monhauptftrahe und Adalbertftraste zu verlegenden Geleise durch die Breslauer StraLen* Eisenbahn-Gesellschaft ohne Entschiidigung zu geftatten, sobald diese Gesellschaft in jenen Strahen doppelgeleisigen Betrieb einflihrt und die Mitbenutzung ihrer Geleise auf denselben Strecken auch dem Unternehmer, und zwar gleichfalls ohne Entschiidigung eingeraumt wird. Hin sichtlich der Regelung des Dienftes u. s. w. gilt die Beftimmung des vorstehenden Absatzes 4. § 23. Fllr die vollstiindige und plinktliche Erflillung aller aus diesem Vertrage sich ergebenden Verpfiichtungen hat der Unternehmer binnen zwei Monaten nach Zu-stellung der letzten behsrdlichen Genehmigung an ihn eine Caution von 50 000 (flwfzigtausend) Mart in pupillarisch sicheren Werthpapieren nebst laufenden Coupons und Talons bei der Stadt-Haupt-Kasse zu hinterlegen. Sobald die vertrags- und ordnungsgemiihe Fertig-stellung der gesammten Bahnanlage durch den Magistral festgeftellt ift, werden dem Unteruehmer von der Caution 25 000 (flinfundzwanzigtausend) Marl zurlickgegeben. Der Ueberrest bleibt bis zum Ablauf des Vertrages bezw. bis zur Erflillung der dem Unternehmer nach § 27, Absatz 1 obliegenden Verpfiichtungen hinterlegt. Der Unternehmer beftellt weiter zur Sicherung seiner vertragsmahigen Verbindlichleiten der Stadt- 174 Vertrag d.StadtgemeindeVreslau betr.elektr.Strahenbahn. gemeinde Pfanv nut den in das stiidtische Areal ein« gelegten Materialien. Die personliche Haftung des Unternehmers wird hier-durch nicht berllhrt. § 24. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Magistrats zur Ausfllhrung von vertragsmiihigen Arbeiten oder Leistungen, welche auch durch Dritte aus-gefllhrt werden konnen, nicht binnen der im Einzelfalle ihm gesetzten Frist nach, so ist der Magistral berechtigt, diese Arbeiten oder Leistungen sofort filr Rechnung des Unternehmers ausfllhren zu lassen, die entstehenden Kosten aus der vom Unternehmer hinterlegten Caution zu entnehmen und zu diesem Zweck einen entsprechenden Theil derselben durch einen vereideten Matter ohne Weiteres zu veriwtzern. Diejenigen Betriige, welche von der Caution ent-nommen werden, hat der Unternehmer binnen einer Woche nach erfolgter Aufforderung wieder zu ergiinzen. § 25. Der Magistrat ift befugt, die Berechtigungen des Unternehmers sllr erloschen zu erkliiren, falls 1. der Unternehmer die Caution nicht gemiitz § 23, Absatz 1 bestellt, 2. die in § 16 bestimmten Fristen nicht eingehalten werden und der Unternehmer nicht nachweist, dah die Einhaltung durch auhergewshnliche Witterungs-verhkltnisse, unabwendbaren Zufall, unverschuldete Strikes oder hiihere Gewalt unmLglich gemacht ist, 3. die Ergknzung der Caution oder die Zahlung einer Migen Miethsentschiidigung trotz dreimaliger Vertrag d.Stadtgemeinde NreSlan betr. elektr. Strasienbahn. 175 mit je ewer Woche Zwischenzeit feitens deS Magistrals erlassener Aufforderung nicht erfolgt, 4. der Betrieb einer Linie liinger als zehn Tage ein-geftellt wird oder sonftige vertragsmiihige Ver-Pfiichtungen trotz dreimaliger, mit je einer Woche Zwischenzeit seitens des Magistrals erlassener Auf¬forderung von dem Unternehmer nicht erfllllt werden und der Unternehmer nicht nachweift, dah die unter 2 aufgeflihrten Ursachen dies verschulden. In den Fiillen a6 2 bis 4 ift zugleich der Unter¬nehmer zur Trlegung ewer Conventionalftrafe an die Stadtgemeinde in Hohe der von ihm hinterlegten Caution verpfiichtet, ohne dah es des Nachweises ewes der Stadtgemeinde entftandenen Schadens bedarf. Die Stadtgemeinde ist berechtigt, fich behufs Beftiedigung ihres Anspruches auf die Conventionalftrafe ohne Weiteres an die hwterlegte Caution zu halten und diese einzuziehen. § 26. Dem Unternehmer ift geftattet, nach ew-geholter Genehmigung des Magistrals seine skmmtlichen aus diesem Vertrage sich ergebenden Rechte und Ver-bwdlichteiten auf eine Privatgesellschaft oder Actien-gesellschaft zu ilbertragen. Mit dem Tage der Ueber-tragung HSrt die persvnliche Haftung des Unternehmers fUr die Folgezeit auf. Die Privatgesellschaft muh einen hier wohnhaften Vertreter bestellen; ihre siimmtlichen Mitglieder mliffen sich der Stadtgemeinde fltr die Er-fllllung des Vertrages als Gesammtschuldner, Uber die bestellte Caution hinaus, verpflichten. Die Actien- 176 Vertrag d. Stadtgemeinde BreSlau betr. elektr. Strahenbahn. Oesellschaft muh hier ihren Sitz oder eine Zweignieder-lassung haben. Die Cessionarin must sich der Stadtgemeinde gegen-ltber urkundlich zur Erfiillung alter dem Unternehmer nach diesem Vertrage obliegenden Verbindlichkeiten ver-pstichten. Ihre vertraglichen Rechte erloschen ohne Weiteres von selbst, wenn dieGesellschaft stch auflost oder in Concurs gerkth, oder ihre Vertretung bezw. ihren Sitz oder ihre Zweigniederlassung in Breslau aufgiebt, oder ohne Genehmigung der Stadtgemeinde stch mit einer anderen Gesellschaft vereinigt, oder ohne die gleiche Genehmigung ihre vertraglichen Rechte auf einen Dritten ilbertriigt. Beim Erloschen der vertraglichen Rechte ist gleichzeitig eine an die Stadtgemeinde zu erlegende Conventional-strafe in Hohe der hinterlegten Caution verwirkt. Hinfichtlich dieser Conventionalstrafe und des Rechts der Stadtgemeinde auf Befriedigung aus der hinterlegten Caution gelten die Bestimmungen des § 25. § 27. Bei Ablauf dieses Vertrages oder Erloschen der darin dem Unternehmer ertheilten Berechtigungen hat der Unternehmer die Bahnanlage zu beseitigen und die Strahen, Pliitze und Britcken auf seine Kosten den Anforderungen der ftkdtischen Bauverwaltung entsprechend in Stand zu setzen. Hinstchtlich der Ausfilhrung der Arbeiten gilt das im letzten Absatz des § 8 Gesagte. Auf Ansuchen des Unternehmers soll es diesem hierbei gestattet sein, die unterirdischen Kabel in der Erde liegen zu lassen. Dieselben gehen dann unentgeltlich ins Eigen» thum der Stadtgemeinde ilber. Vertrag d. StabtgemeindeBreSlau betr. elektr. Stiasienbahn. 177 Die Stadtgemeinde hat jedoch das Recht, auf die Beseitigung der Bahnanlage zu verzichten und nach ihrer Wahl entweder mit dem Unternehmer em anderweites Ueberemkommen tlber den Weiterbetrieb der Strahen-bahn durch ihn zu treffen oder die gesammte Bahn¬anlage mit allem beweglichen und unbeweglichen Zubehsr fltr denjenigen Preis eigenthllmlich zu llbernehmen, welchen die Anlage alsdann nach vorzunehmender Ab-schiitzung werth sein wird. Die Abschiitzung erfolgt durch sechs unbetheiligte Sachverstiindige, von denen der Magiftrat und der Unternehmer je die Hiilfte wiihlen. Wenn der Unternehmer binnen zwei Wochen nach schrift-licher Aufforderung die seinerseits gewiihlten Sach« verstiindigen nicht dem Magistral benannt hat, ist dieser berechtigt, siimmtliche sechs Sachverstiindige zu wiihlen. Bei Stimmengleichheit der Sachverstiindigen ist em Ob-mann zuzuziehen, dessen Ernennung auf Antrag des Magistrats durch den Priistdenten des hiesigen Land« gerichts bezw. dessen gesehlichen Vertreter erfolgt. Lehnt dieser die Ernennung ab, so ist der Vorfitzeude der hiesigen Handelskammer durch den Magistrat um die-selbe zu ersuchen. Lehnt auch dieser die Ernennung ab, so wiihlen die sechs Sachverstiindigen einen siebenten unbetheiligten Sachverstiindigen als Obmann. Gewiihlt ist Derjenige, welcher die meisten Stimmen und zugleich die absowte Mehrheit erhalten hat. Ist diese nicht erreicht, so findet engere Wahl zwischen denienigen Beiden statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Breslauer Burgeibuch. 3. Iahrg. 12 178 Vertrag d.Stadtgemeinde Breslau betr. elettr. Strahenbahn. Nach Wahl des Obmannes entscheidet die Mehrheit der fieben Sachverstandigen endgliltig. § 28. Alle aus diesem Vertrage entspringenden Streitigkeiten zwischen der Stadtgemeinde und dem Unternehmer werden unter Ausschluh des Rechtsweges durch em aus unbetheiligten Persouen zu bildendes Schiedsgericht endgliltig entschieden. Von den Schieds-richtern wiihlen der Magistral und der Unternehmer je die Hcilfte. Das Schiedsgericht wird stets nur ftir den einzelnen Streitfall zusammengesetzt und aus vier Per-sonen gebildet, sofern die Vertragschliehenden fich nicht im einzelnen Fall dariiber einigen, datz nur zwei Schieds-richter fungiren sollen. Wenn der Gegner des das Schiedsgericht anrufenden Theils nicht diesem binnen einer Woche nach schriftlicher Aufforderung die von ihm gewiihlten Schiedsrichter benannt hat, ist der das Schieds¬gericht anrufende Theil berechtigt, sammtliche Schieds¬richter zu wiihlen. Einigen die Schiedsrichter sich nicht llber die zu treffende Entscheidung, so ist em Obmann zuzuziehen. Die Ernennung desselben hat der das Schieds¬gericht anrufende Theil unverzliglich zu beantragen ge-miih den hierltber w § 27 getroffenen Beftimmungen. Wird die Stellung des Antrags liber eine Woche ver-zogert, so gilt dies als Verzicht auf die Gntscheidung des Schiedsgerichts. Wird der Antrag auf Ernennung des Obmanns abgelehnt, so erfolgt die Wahl des Obmannes durch die Schiedsrichter nach Mahgabe der Bestimmungen des § 27. Polizei'Verordnung betr. daS Fahren wit KahrrHdern. 179 Nach Wahl des ObmanneS entscheidet die Mehrheit der Stimmen. § 29. Stempel nnd Kosten dieses in zwei Exem-plaren auszufertigenden Vertrags triigt der Unter* nehmer. 30. Polizei'Verordnung des Gberprasidenten betr. das Fahren mit Fahrriidern (Belocipeden) vom 25. Miirz 1891 (Amtsbl. vom 10. April 1891). § 1. Radfahrer dtlrfen andere, als die zum Fahren und Reiten bestimmten Strahen und Wegetheile nicht benutzen; insbesondere ist ihnen das Befahren der Van-quetts, Biirgersteige, Promenaden und Fuhwege ver-boten. Beziiglich der Sffentlichen Pliitze bleibt jedoch den Ortspolizeibehbrden vorbehalten, abweichende Be« stimmungen zu treffen. ' § 2. Iedes Fahrrad must wahreud der Fahrt mit einer helltonenden Glocke und auherdem innerhalb der Zeit eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang mit einer hellleuchtenden Laterne versehen sein. § 3. Innerhalb der Stiidte und geschlossenen Ort-schaften, insbesondere beim Passiren enger Strahen und an Strahentreuzungen ist langsam zu fahren. § 4. Entgegentommenden oder eingeholten Fuhr« werlen, Reitern und Fuhgttngern haben die Radfahrer 180 Polizei'Verordnung betr. daS Fahren mit Fahrradern. mvglichst weit und mit thunlichst ermilhigter Fahr-geschwindigkeit auszuweichen; auch haben sie die von ihnen eingeholten, fowie wilhrend der Zeit von eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang die ihnen entgegenkommenden Fuhr-werke, Reiter und Fuhgiinger durch Glockensignale auf ihre Anniiherung rechtzeitig aufmerksam zu machen. § 5. Zwei oder mehrere Radfahrer dlirfen nur nebeneinander fahren, wenn dies ohne Belastigung und Gefiihrdung des auf den Lffentlichen Strahen und Wegen verkehrenden Publilums geschehen kann; an begegnenden und eingeholten Fuhrwerken und Reitern insbesondere dlirfen mehrere Radfahrer immer nur hintereinander in einfacher Reihe vorbeifahren. § 6. Auch fonst haben die Radfahrer Alles zu ver-meiden, was geeignet w5re, den offentlichen Verkehr zu stvren und insbesondere das Scheuwerden von Pferden oder sonstigen Zugthieren zu veranlassen, wie den Ge-brauch langer statternder Bander, das Umkreisen von Fuhrwerken und dergleichen. Bemerken die Radfahrer, dah em Pferd oder sonstiges Zugthier in Folge ihrer Anniiherung scheu oder unruhig wird, so haben sie langsam zu fahren und erforderlichen Falles von dem Fahrrad vorsichtig abzusteigen. § 7. Weitergehende Bestimmungen von Ortspolizei-Verordnungen werden hierdurch nicht berllhrt. § 8. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit nicht die Strafbestimmung des § 366, Nr. 10 des Reichsstrafgesetzbuches Anwendung Polizei'Verordnung betr. die Neleuchwng der Fuhrwerke. 181 findet, mit Geldstrafe bis zu 60 Mart, im UnvermSgens-falle mit entsprechender Haft bestraft. 31. Polizei-Verordnnng des Oberpraftdenten betreffend die Neleuchwng der Fuhrwerke auf sffentlicheu Stratzeu bei Nachtzeit vom 9. August 1887 (Amtsblatt S. 265). § I. Wcihrend der Nachtzeit (d. h. in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) mlissen alle anf offentlichen Strahen von Zugthieren bewegten Fuhrwerte, sie mogen zum Personen- oder Lastvertehr dienen, und beladen oder un-beladen sein, mit mindestens einer hellbrennenden Laterne versehen sein. Diese letztere ist in der Regel am Vorder-theil des Wagens selbst anzubringen, wo jedoch die Bauart oder die Beladung desselben dies nicht gestattet, ist die Anbringung an der Deichselspitze oder an den Zugthieren gestattet. — Bei Langholzfuhren muh auch an der hinteren linken Runge eine Laterne ange-bracht sein. § 2. Vorstehende Vorschrift erstreckt stch nicht auj den Wirthschaftsverkehr innerhalb der eigenen Gnts« und Gemeinde-Feldmark, sowie auf Fuhrwerke, welche Pulver und andere Sprengstoffe transportiren. § 3. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geld¬strafe bis zu 60 Mart, an deren Stelle im Unver-mogensfalle verhiilwihmiihige Haft tritt, bestrast. 182 Vorschrtften ftr die Benutzung deS ftHdt. Packhofs. 32. Vorschriften des Magistrals f»r die Nenutzung des stiidtischen Packhofs zn Nreslan vom 16. Mai 1889. § 1. Der stadtische Packhof ist eine Gemeinde«An-stalt im Sinne des § 56, Absatz 3 der Stadteordnung vom 30. Mai 1853 und wird gemah letzterer von den ftadtischen Behorden verwaltet und beaufftchtigt. § 2. Die allgemeine Aufsicht liber die Geschcifte und die obere Leitung des stiidtischen Packhofs flthrt der Magistral. Die einzelnen Geschcifte des Packhofs werden besorgt: a. von der Packhofs-Deputation, bestehend aus einem durch den Oberbitrgermeister zu ernennenden Magistratsmitgliede und acht von der Stadt-verordneten - Versammlung zu wahlenden Mit« gliedern, von welchen vier der Letzteren angehsren sollen. Die Deputirten, und zwar zwei von der De¬putation fitr jeden Monat besonders zu be-stimmende Mitglieder, find berufen, die Packhofs-Beamten in ihrer Amtsfllhrung zu beaufstchtigen, wie iiberhaupt anf die genaue Vefolgung der gegenwiirtigen Vorschriften zu achten; ferner den gewohnlichen (monatlichen) und auhergewohnlichen Revistonen der Packhofs-Kasse beizuwohnen, die Beschaffung von Bedlirfmssen fUr den Packhof zu Vorfchriften ftr die Benuhung deS Mt. Pacthofs. 183 ilberwachen und die Richtigteit der Rechnungen hierllber zu bescheinigen, fowie alljiihrlich die Ueberelnstimmung des PackhofS - Inventars mit den vorhandenen Utenfilienstllcken zu prllfen und zu beMigen; b. von einem Inspector, welcher fllr den gesammlen Dienstbetrieb, sowie die Fllhrung der Packhofs-Kasse, insbefondere auch fUr die strenge Durch-fthrung der gegenwiirtigen Vorschriften und der zu denfelben ergehenden Ausfiihrungsbestimmungen nach Mahgabe der ihm zu ertheilenden Dienst-anweisung verantwortlich ist; e. von einem Assistenten, welcher den Inspector im Verhinderungsfalle unter eigener Verantwortlich-teit zu vertreten hat, der erforderlichen Zahl von Aufsehern, von Krahnwtirteru und von Packhofs-wiirtern, bezw. Wachtern, welche unter Aussicht des Inspectors stehen und denselben nach Mahgabe der ihnen zu ertheilenden Dienstanweisungeu zu unterstlltzen haben. § 3. Abgesehen von dem Aus- und Einladegeschaft, welches an Werttagen von Sonnen-Auf< bis Sonnen-Untergang stattfinden darf, ist der Packhof fUr den Ver« tehr in den Monaten April bis September von 6 Uhr Morgens bis 12'/, Uhr Mittags und von 2 bis 7 Uhr Nachmittags, in den Monaten October bis M6rz von 7 Uhr Morgens bis 12'/, Uhr Mittags und von 2 Uhr Mittags bis zum Eintritt der Dunlelheit, mindesteus aber bis 5 Uhr geiiffnet, wiihrend der llbrigen Zeit aber verschloffen zu halten. 184 Vorschriften ftr die Venuhung deS stildt. PackhofS. AmtSftunden der Packhofs - Inspection find im Sommer-Halbjahr die Swnden von 7 Uhr Morgens bis 12 Uhr Mittags und von 2 bis 6 Uhr Nach-mittags, im Winter-Halbjahr von 8 Uhr Morgens bis 12 Uhr Mittags und von 2 Uhr Nachmittags bis zum Eintritt der Duntelheit, mindestens aber bis um 5 Uhr. § 4. Auf dem stiidtischen Packhofe kiinnen Waaren und andere Gegenstiinde a. in Schiffe eingeladen, b. aus Schiffen ausgeladen (geloscht) und e. zum Zwecke der Aufbewahrung gelagert werden. Von dem Verkehr auf dem Packhofe ausgeschlossen find dieienigen feuergefiihrlichen Gegenftiinde, derm Ver« ladung und Lagerung gesetzlich oder polizeilich unter» sagt ist. Steinkohlen, Coats, Terpentinole und feuergefiihr-liche Mineralole dllrfen nur zum Ein- und Ausladen, aber nicht zur Aufbewahrung behufs Lagerung ange-nommen werden. 8 5. Sowohl fllr die einzuladenden, wie fUr die auszuladenden Waaren mlissen der Packhofs-Inspection von dem Absender oder Schiffer entweder die Fracht-briefe oder Waarenverzeichnisse, welche Anzahl, Inhalt, Zeichen, Nummer und Gewicht der CoAi und flir die ein« zuladenden Waaren, wenn thunlich, den Namen des Schiffers enthalten, eingereicht werden, damit w5hrend der Einladung beziehungsweife Ausladung die betreffen-den Gilter vom Aufseher wegen der zu zahlenden Ge-biihren O 9) controlirt werden tonnen. Vorschriften ftr die Benuhung deS ftHdt. PackhofS. 185 Die Ein- oder Ausladung, sowie die Abholung der Waaren darf nur auf Grund des mit der Quittung liber entrichtete Geblthren versehenen Frachtbriefes oder Waarenverzeichnisses und gegen Notirung der abzu-holenden Waaren unter der Controle eines Aufsehers erfolgen. Dieienigen Waaren, welche nicht unmittelbar emgeladen werden, sowie alle ausgeladenen Waaren werden in das Waaren-Eingangs-Register eingetragen. Dieselben werden vom Auffeher auf Grund des quit-tirten Frachtbriefes oder Waarenverzeichnisses nach Ab-schreibung in dem gedachten Register besonders heraus-gegeben. Die zu den Ein- und Ausladungen, sowie zur Ein-lagerung von Waaren erforderlichen Arbeiter mUssen von den Interessenten gestellt werden. § 6. Alle auf dem Packhofe ausgeladenen Waaren mltssen innerhalb liingstens 48 Stunden nach erfolgter Ansladung abgeholt werden. Die Packhofs-Deputation ist befugt, fiir den Fall grijheren Gliterandranges diese Frist zeitweise einzuschranken. Werden die Waaren nicht rechtzeitig abgeholt, so ist flir deren Lagerung, und zwar vom Tage des Ausladens ab, daS tarifmkhige Lager-geld (§ 9) zu entrichten. Ueber diefe, sowie die direct zur Einlagerung angenommenen Waaren wird ein be-fonderes Laqerbuch geflihrt, in welches die Waaren in der Art einzutragen find, dah jeder Einlagerer ein be-sonderes Conto erhiilt. Aus diesem Conto mlissen die eingelagerten Waaren nach Inhalt, Zeichen, Nummer und Gewicht der Colli, bezw. nach Stlickzahl oder dem eingenommenen Fliichenraume, sowie der Tag der Ein- 186 Vorschriften ftr die Venuhung deS stkdt. Packhoft. lagerung und der Abholung ersichtlich sew. Bei den nicht rechtzeitig abgeholten Sachen erfolgt die Einlagerung nach Inhalt des Eingangs-Registers; im Uebrigen er¬folgt die Eintragung und Austragung im Lagerbuche auf Grund von Anertenntnissen Uber deren Einlagerung und Entnahme, der Lege- und Nehme-Zettel, welche die Niederleger nach vorgeschriebenem Formular auszustellen und mit Namens- oder Firma-Unterschrift nebft dem Firma-Stempel zu versehen haben. Die Lege- und Nehme-Zettel werden aufbewahrt und bilden die Beliige fllr das Lagerbuch. Ueber die eingelagerten Waaren werden auf Ber-langen der Niederleger Lagerscheine nach vorgeschriebenem Formular und zwar als Duplicate gegen Entrichtung der tarifma'tzigen Gebiihren (§ 9) von dem Inspector ausgefertigt. Das Original wird im Packhofe auf¬bewahrt. Die Waaren mlissen zur Vermeidung von Ver-wechselungen mit Zeichen und Nummern oder mit Tafeln, welche die Firma des Einlegers enthalten, ver-fehen few. Am Schlusse jeden Vierteljahres werden die ew« zelnen Lagerbuch-Conten, unter Berechnung der Lager-gelder und Feststellung der buchma'higen Waarenbefta'nde abgeschlossen und die Rechnungen filr die Niederleger ausgefertigt. Am Schlusse des Etatsjahres wird im Lagerbuche und in den Rechnungen der durch Tarif oder Abtommen bewilligte Rabatt (§ 9) abgesetzt. Die Rechnungen werden den Niederlegern in den erften zehn Tagen des auf das abgeschlossene Vierteljahr Vorfchriften ftr die Benuhung des ftadt. Packhofs. 187 folgenden Monats zugestellt und milffen innerhalb dieses Monats beglichen werden. Die Geldbetriige konnen durch einett Packhofswiirter eingezogen werden. Der Inspector hat alljiihrlich Anfang Ianuar von den Einlegern ein Verzeichnist der von denselben auf dem Packhofe eingelagerten Waaren einzufordern und die Uebereinstimmung dieseS Verzeichnisses mit dem Lagerbuche und dem vorhandenen Waarenbestande zu prllfen. § 7. In dem abgesonderten Kellerraume eines Gliterschuppens des Packhofes ist zur Zeit eine schlacht-steuerfrete Niederlage fllr inliindische, sowte auslilndische, bereits verzollte Fett- und Fleischwaaren eingerichtet, welche durch einen toniglichen Steuerbeamten unter Ber-schluh gehalten, bezw. bedient wird. Derselbe hat im GUterschuppen selbst ein befondereS Expeditionszimmer inne. Die hier lagernden Waaren weist der In¬spector in e'mem besonderen Abschnitte des Lager-buches nach. Letzteres berichtigt er auf Grund der von dem Steuerbeamten contrasignirten Lege- und Nehme-Zettel. § 8. Auf dem Packhofe werden auf der vor¬handenen Ballenwaage (Stadtwaage), sowie auf den vorhandenen Briickenwaagen amtliche und sonstige Ver-wiegungen vorgenommen und ersteren Falles auf Ver-langen Vescheinigungen hierllber nach vorgeschriebenem Formular ertheilt. Die Bescheinigungen stellt die Pack-Hofs-Inspection aus. Den Benutzern des Packhofs steht 188 Vorfchristen far die Benuhung deS ftadt. PackhofS. es frei, die Verwiegungen ihrer Waaren auf eigenen Brllckenwaagen zu bewirken. Dagegen ist das Berleihen der zum Verwiegen eigener Waare mitgebrachten Waagen an Andere gegen Bezahlung nicht gestattet. § 9. Fiir die Benutznng des Packhofes werden Ge« bllhren (Gefalle) laut uachstehendem Tarife erhoben. Eine Erhohung oder Ermiihigung des Tarifs oder ein-zelner Satze desselben kann im Bedllrfnihfalle von der Packhois-Deputation ftstgesetzt werden. Auherdem soll der Vorsitzende der Packhofs-Deputation in Gemein-schaft mit zwei Mitgliedern derselben befugt fein, in emzelnen Fttllen die tarifmiihigen Gebllhren aufAntrag der Betheiligten, dem Interesse der Berwaltung ent» sprechend, zu ermkhigen. Zu erheben ist: a. flir die Benutzung der auf den Bollwerken des Packhofs befindlichen Damps- und Laften-Krahne zu Ein- und Ausladungen em Krahngeld; b. fllr die Benutzung der stkdtischen Oderufer zu den Ein- und Ausladungen ein Ufergeld; o. fllr die Benutzung der freien Pliitze, der Schuppen oder verschlossenen Remisen zur Lagerung dn Waaren und Gegenstiinde ein Lagergeld. Die Gebllhren unter a, b und e werden m Einzelnen wie folgt erhoben: Vorschriflen ftr die Benuhung deS ftHdt. Packhofs. 189 Nununer jj Bezeichnung der Waaren. z An Ufergeld fllr Benutzung A-, des stadtischeu Users bei Ein- und Ausladuugen An Lagergeld fiir einen Monat und zwar:



a. """ 3 d. 1 2 3 4 5 Flir Harz. . . . pr. 100 ^F desgl. bei min-destens 15000 IcF Flir Baumwolle und Garn-Abgang, Schafwolle, See-gras, Leimleder u. ahnliche volunnno'se, leichte Artikel: a. ungepreht . pr. 100 k^ b. gepreht . . Fur sperrige Giiter: a. KrahN" und Ufergeld . . pr. 100 kF b. Lagergeld. . . pr. ym Flir Metalle aller Art (Jink, Eisen ?c.) bei mindestens 10000 kF . . pr. 100KF Flir Rohzucker, Reis, Ge-treide, Hlilsenfrllchte, Oel-saat,Palmkerne u. Coprah-schalen bei miudestens 10000 IcF . . pr. 100KF 2 2 2 2 2 2 2 3 2 4 4 4 2 2 4 3 50 2 3 6 5 20 15 3 6 190 Vorschriften ftr die Benuhung deS stadt. Packhofs. Bezeichullllg der Waaren. AuLagergeld . fltr elnen Monat und zwar: a. b. 6 7 8 9 10 11 iir Spiritus, Sprit, Rubo'l.....pr. 100 Fur einen Ballon mil Sciureu, Sallmakgeist . . Fiir eineu halbeu Ballon mit Sauren, Salmiakgeist Fiir einen Ballon mit Ter-pentino'l :c......... Flir emeu halben Ballon mit Terpentino'l 2c. . . . FiirHeringe pro 1 — 2 halbc Tonnen.......... Fllr Steinkohlen oder Coaks bei mindestens 500 di pr. 2 111 Vei kleineren Quantitkten pr. 2 K1 Fllr leere Gebinde und Kisten.....pr. Stllck Fllr leereSauren und and ere Vallons . . . . pr. Stllct 2 2' 3 2 3 10 2 2 6 2 3 — 2 2 — 2 4 6 — 2 — — 3 — — 2 6 — 1 5 15 9 Vorschliften fur die Benutzung des stHdt. Packhofs. 191 L Vezeichnung der Waaren. ^^ Hi ^> « " ^ ^« An Lagergeld fiir einen Monat ilnd zwar:



a. H-" »-»"^ d 2.^ 8 3 «> «»» . «> 12 13 Fiir Bretter . . pr. Schock Fitr alle iibrigen Waareu und kleinere Quantitciten der a6 4 uud 5 genanuten Artikel........... Anmerkung: Flir altes Eifen, auf freiem Platze lagerud, find pro ym be-nuhter Fla'che und Iahr 1 Mark, oder pro Quartal und kiirzere Zeit mindestens 25 Pf. zu erheben. 2 25 3 5 — 8 An serneren Gebiihren werden erhoben: 6. flir die Benutzung der schlachtsteuerfreien Nieder-lage flir Felt- und Fleischwaaren zur Lagerung solcher Waaren ein Lagergeld von 12 Pf. pro 100 ks und Monat; s. fllr die AuSfertigung von Lagerscheinen liber ein-gelagerte Waaren 1 Pf. pro 100 k^ der Waaren, 192 Vorschriften fur die Benuhung des ftHdt. Packhofs. mindestens aber 50 Pf. Abschreibungen auf den Lagerschemen erfolgen gebllhrenfrei; f. ftlr die Benutzung der Stadtwaage und deren Gewtchte zu Verwiegungen em Waagegeld von 10 Pf. pro 100 kF oder weniger, mindestens aber 50 Pf., sowie fllr die Benutzung der Brllcken-waagen und deren Gewtchte ein Waagegeld von 4 Pf. pro !00 k^. oder weniger. Bei Erhebung der Krahn-, User- und Lagergelder ist Folgendes zu beachten: 1. angefangene 100 kF gelten fiir volle 100 k^; 2. jeder begonnene zehntiigige Zeitraum gilt fllr Vs Monat; 3. jeder in die Lagerzeit fallende Monat ist mit 30 Tagen zu berechtten; 4. jeder Bruchtheil eines Pfennigs ist alH. ganzer Pfennig zu rechnen; 5. auf die innerhalb eines Etatsjahres gezahlten Lagergelder wird ein Rabatt bewilligt, welcher bei einer Iahreszahlung: von mindesteus 300 M...........5 pCt., - mehr als 300 M. bis einschl. 600 M. 6 . - 600 - . - 900 «  7 - - 900 - . «  1200 - 8 -«  - 1200 - ..........10 - betriigt. Die Gebllhren an Krahn- und Ufergeldern find sofort, die Lagergelder vor Abfuhr der Waaren, oder bei liingerer Lagerung der letzteren in demjenigen Monate, Vorschriften str die Nenuhung deS stHdt. Packhoft. 193 in welchem die Zustellung der Vierteljahrs»Rechnung erfolgt (§ 6); die Lagerschein-Gebllhr ist vor der Aus-hilndigung der Lagerscheine und die Waagegelder find sofort nach der Berwiegung zu entrichten. § 10. Der Inspector oder in BehinderungsMen der AMent erhebt die Gebllhren. Miethszahlungen fllr auf lcingere Zeit vermiethete Lagerriiume und Pliitze find nicht an den Inspector, sondern an die Stadt-Haupt-Kasse zu leisten. Alle Quittungen, Rechnungen und Bescheinigungen werden von der Packhofs-Inspection ausgestellt, mit dem Inspectionsstempel versehen und vom Inspector allein unterzeichnet. § 11. Die Packhofs-Verwaltung ist nicht verpflichtet, zu priifen, ob die die Waaren und Gegenstiinde ltber-gebenden und abholenden Personen zur Uebergabe bezw. zur Abholung befugt find. Im Uebrigen haftet die Stadtgemeinde fllr die auf dem Packhofe niedergelegten Sachen nach den gesetzlichen Bestimmungen. § 12. Die Verstcherung der kaufmiinnischen Waaren und Gegenstiinde gegen Feuersgefahr ist Sache der Niederleger. Der unvorsichtige Oebrauch von Feuer und Licht auf dem Packhofe und dessen Lagerriiumen, sowie das Tabak-rauchen ebendaselbst ist untersagt. Bezllglich der zur Verladung und Lagerung zuge-lassenen feuergefiihrlichen Waaren :c. haben sich die Niederleger den im Sicherheits-Interesse nothwendigen Anordnungen des Magistrats zu unterwerfen. Breslaner Burgerbnch. 3. Iahrg. 13 194 Polizei'Verordnung betr. den Strastenverkehr tn Breslau. Unbefugten ist das Betreten des Packhofs und das Verweilen daselbst untersagt. § 13. Die auf dem Packhofe eingerichtete Fern-sprechstelle kann von dem geschiiftlich dort verkehrenden Publikum unentgeltlich benutzt werden. Im Packhofe lagernde Waaren und Gegenstknde tsnnen mit Erlaubnih der Packhofs-Deputation an Ort und Stelle bffentlich versteigert werden. § 14. Diefe Vorfchriften treten fofort in Kraft. 33. Polizei-Verordnnng betreffend den Stratzenvertehr in der Stadt Breslau vom 23. Milrz 1891 (Amtsblatt Stltck 18). I. Erheltnng der sicherheit^ der Grdnnng nnd des n»< gestsrlen Perkehrs «nf den offentlichen strehen, Mezen nnd Pliitzen. ^. Knyrwerksverkeyr. a. Fuhrwerke. § 1. Die Breite ewes Fuhrwerts darf 2 Meter, die Liinge mit Einschluh der Deichsel 8,50 Meter nicht iiber« steigen. Auf Frachtfuhrwerk, welches auf den die Stadt berilhrenden Chausseezltgen hier ankommt, durchfkhrt oder von hier abfiihrt, oder dessen Ladung aus einer unge« theilten Last von grijsteren Dimensionen besteht, ftndet diese Bestimmung teine Anwendung. Polizel'Verordnung betr. den Strafenverkehr in BreSlau. 195 8 2. IedeS durch Zugthiere bewegte Fuhrwerk muh, falls es nicht vom Sattel auS gefahren wird, so ein-gerichtet sein, dah der Platz des FlihrerS demselben freie Aussicht geftattet. DaS Sitzen auf der Deichsel oder auf der Wagentelle ist verboten. § 3. Hinsichtlich der Bezeichnung der Fuhrwerke gelten die Polizei-Verordnungen des Herrn Ober-Priisidenten vom 15. October 1880 (AmtSbl. S. 301) bezw.4. August 1884 (Amtsbl. S. 298). Polizei'Nerordnung. Auf Grund der §§ 76 und 83 der Provinzial-Ordnung vom 29. Iuni 1875 und deS § 6 deS Ge> fetzeS liver die Polizei-Berwaltung vom 11. Miirz 1850 verordne ich fllr den Umsang der Provinz Schlesten unter Zustimmung des Provinzial-Rathes: § 1. Alle zur Beforderung von Lasten und Frachten bestimmten Fuhrwerke mllssen, wenn sie sich auf offmtlichen Strahen befinden, Vor- und Zuname, fowie Wohnort des BesitzerS. und falls diesem mehrere derartige Fuhrwerke gebiiren, auch die Nummer des Fuyrwerks ersehen lassen. Bei Fuhrwerken der Besitzer felbststiindiger Guts-bezirke kann statt des Personennamens der Name des Gutes vermertt werden. Diese Bezeichnungen miissen oben an der linken Seite des Fuyrwerks, und zwar am Fuhrwert selbst oder auf einer dort befestigten Tafel mit Oelfarbe in deutlicher Schrift von mindestens 5 Centimeter Hijhe dergestalt an-gebracht fein, dah die Schrift fllr Vorllbergehende leicht leSbar ift. z 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geld-strafe bis zu 30 Marl geahndet, an deren Stelle 196 Pollzei'Verordnnng detr. den Strafenverkehi in NreSlau. im Falle der Unbeitreiblichteit verhiiltnihmiihige Haft tritt. z 3. Meine Polizei-Verordnung vom 11. No¬vember 1877, betrefsend denfelben Gegenstand, tritt auher Kraft. 8 4. Diese Berordnung tritt am 1. Ianuar 1881 in Kraft. Breslau, den 15. October 1880. Der Ober-Priifident der Provinz Schlefien. Nachtrags-Polizei-Iserordnung. Zur Polizei-Berordnung vom 15. October 1880, betreffend Bezeichnung der Fuhrwerke (Amtsblatt S. 298). Auf Grund der 88 137 und 139 deS Gesetzes llber die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Iuli 1883 und der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes liber die Polizei-Verwaltung vom 11. Mcirz 1850 erlasse ich fiir den Umfang der Provinz Schlesien unter Zustimmung des Provinzial-Rathes zu dem 8 1 ai. 1 der Polizei-Verordnung vom 15. October 1880, Seite 301, betreffend die Verpflichtung der Besitzer von Fuhrwerlen zur Anbrmgung ihres Namens an denselben folgende Nachtrags-Verordnung: ,,Bei Fuhrwerken, deren Besitzer eine Firma fllhren, genltgt die Angabe der letzteren, wenn fie durch die Ueberschrift ,,Firma" als solche deutlich erkennbar gemacht ist." Breslau, den 4. August 1884. Der Ober-Prksident der Provinz Schlefien. 8 4. In der Zeit von einer Stunde nach Sonnen-untergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang muh jedes auf vffentlicher Strahe befindliche, durch Zugthiere Pollzei'NerordnunH betr. den Strafenvertehr in Nreslau. 197 bewegte Fnhrwerk ausreichend beleuchtet few. Die Ve« lmchtung geschieht:*) a. bei zur Personen-Vefsrderung beftimmtem Fuhr-werk durch zwei hellbrennende Laternen, welche seitwcirts, so weit als mvglich nach vorn, anzu« bringen find; b. bei anderem Fuhrwerk durch eine dergleichen Laterne, welche in der Mitte der Vorderseite der« gestalt anzubringen ift, dah ihr Licht unbehindert durch das Gefpann nach vorn fttllt. Wo vermiige der Bauart oder der Ladung des Fuhr-werks die Beleuchtung nicht an letzterem selbst angebracht werden kann, ift es geftattet, ste an den Pferden oder an der Spihe der Deichsel zu fithren. Wenn die Ladung eines Fuhrwerks seitwilrts oder hinten soweit vorsteht, dah vorllberfahrende oder ent« gegenkommende Fuhrwerte in der Dnntelheit dadurch gefilhrdet werden ksnnen, so muh der betreffende vor-stehende Theil der Ladung durch eine Laterne besonders beleuchtet sew. Die Laternen miifsen ftets in ordnungsmiihigem Stande erhalten werden. Unter der Bezeichnung ,,ijffentliche Strahe" find hier, wie llberall in den nachstehenden Bestimmungen, auch Sffentliche Pliitze, Wege, Vrlicken und Durchg6nge, sowie im Privateigenthum stehende Strahen, Wege :c. be- -) Vgl. vorftehende Nr. 31, S. 181. 198 Pollzti'Nerordnung betr. den Sirasienverkehr in vreSlau. griffen, in welchen thatsiichlich ein offentlicher Verkehr stattfindet. Fllr daS Omnibusfuhrwerk bleibt d«e betreffende Beftimmung des § 3 der Polizei-Berordnuug fllr das Omnibusfuhrwesen vom 3. December 1872 mahgebend. Die betreffende Bestimmung des § 3 der Polizei-Berordnung fllr das Omnibusfuhrwesen vom 3. De¬cember 1872 (Amtsblatt S. 343 ff.) lautet: Ieder Omnibus must uach naherer Anweisung deS Fuhr-Commissars eine mit rothen Glasfcheiben versehene Laterne fllhren, welche nach vorn und nach beiden Seitm hin die Nummer deS Omnibus trtigt und eine Stunde nach Untergang der Sonne anzuzllnden ist. § 5. Schrotleitern zum Auf- und Niederschlagen find verboten. Es dllrfen nur unter den Wagen anzu-bringende Schrotleitern benuht werden. § 6. Das Gesetz vom 20. Iuni 1887 (G..S. S. 301), betreffend den Berlehr auf den Knnststrahen, ift bezllglich der Felgenbreiten auch fllr die Strahen der Stadt mah« gebend. Die Breite der Felgenbeschliige muh sein bei einem hochsten Ladungsgewichte deS WagenS bis 2000 kF......5 — 6,5 cm - 2500 -......6,5—10 - 5000 -......10 —15 « 7500 - . . . . 15 oin und darllber. § 7. Fuhrwerke, in welchen geschlachtete Thiere oder Theile derselben befiirdert werden, mllffen mit einem festen, nach allen Seiten vvllig schliehenden Deckel, sowic vVllig festen und schliehenden Seitenwiinden versehen sein, so dah die Fleischtheile nicht sichtbar find. Polizei Verordnung betr. den Sttahenvertehr in BreSlau. 199 b. Gespanne. § 8. Mit ansteckenden Krankheiten oder augen« fiilligen iiuheren Schiiden behaftete, sowie lollerige, lahme oder abgetriebene Thiere diirfen nicht als Zugthiere be-nutzt werden. o. Geschirre, fowie Art und Weist dec Hnfpannung. 8 9. Die Geschirre miissen haltbar und in ordnungs-miihigem Stande sein. Geschirre und Aufhalter von Strickwerk sind unstatthaft. Die Bespannung aller Fuhrwerke, mit Ausnahme der aus Zweihufern be-stehenden, muh mit MundstUcken aufgeziiumt sein. Das Fahren mit einfacher Leine (Zopp-, Todder-, Hotte-Leine) ist verboten. Zwei- und mehrspiinniges Fuhrwerk muh mit der Kreuzleine oder Doppelleine gefahren werden. § 10. Das Koppeln von Fuhrwerken und das An-hiingen von Handwagen ist untersagt. 6. tadung. § 11. Die Ladung eines Fuhrwerts darf nicht mehr als 5,65 in Lknge, 2,5 in Breite und vom Erdboden ge-rechnet 3,76 in Hijhe haben. Die Beschrilnkung hin-sichtlich der Breite trifft dasjenige Lastfuhrwerk nicht, welches auf den die Stadt berllhrenden Chausseezllgen hier ankommt, durchfiihrt oder von hier abfiihrt. § 12. Das Gewicht der Ladung und des Fuhr-werks zusammen darf 6000 kss nicht liberschreiten. Diese Beschriinwng trifft dasjenige Lastfuhrwert nicht, welches 200 Polizei'verordnung betr. den Strastenverkehr in BreSlau. auf den die Stadt berllhrenden Chausseezllgen hier an-kommt, durchfiihrt oder von hier abfiihrt. § 13. Die Beforderung untheilbarer Laften von groherem Umfange oder grsherem Gewicht ift nur in den Stunden von 11 Uhr Abends bis 8 Uhr Morgens gestattet und must dem Polizeiprksidium 24 Stunden zuvor angemeldet werden. § 14. I. Hinsichtlich des Transports von Langholz gilt die Polizeiverordnung der Kiwigl. Regierung vom 18. August 1860 (Amtsbl. Stttck 35). Zur Abhilfe der Gefiihrdung und Belaftigung, welche der Transport von Langholz filr die llbrigen Vecturanten auf den sffentlichen Wegen mit sich fllhrt, verordnen wir hiermit auf Grund des Ge-setzes Uber die Polizei-Verwaltung vom 11. M6rz 1850 (G.-S. S. 265) fllr den ganzen Umfang unseres Verwaltungs-Bezirles, wie folgt: 1. Alles auf vffentlichen Wegen zu verfahrende Langholz (Grubenhslzer und anderes Bauholz, Rllststangen tc.) muh in der Art verladen sein, dah a. der Hinterwagen des Fahrzeuges einen Ab-ftand von hochftens 15 Fuh von den Wipfel-enden der holzer behiilt, b. niichst der erforderlichen Befestigung der Hvlzer auf dem Fahrzeuge felbft diefelben noch in der Mitte des den Hinterwagen llberragenden Theiles mit einer Kette fest zusammengereitelt werden. 2. Sofern mehrere mit Langholz beladene Wagen die nilmliche Strahe in der gleichen Richtung befahren, mllssen dieselben Polizei'Veroidnung betr. den Strahenverkehr in Breslau.