Borken (Kreis Borken)/Bürgeraufnahme-Stadtverweis

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Erwerb des Bürgerrechts

Stadtprotokollbuch: Erwerb des Bürgerrechts, Lesehilfe: 6tens Christian Esweg, so eine Bürger Tochter Maria Anna Havers geheyratet, stelte zu seynem Bürgen den Herrn Receptor Jungbludt. Lieferte den Brand Eimer in natura und zahlte das Bürgergewin mit 7 RtL welche dann alle den Bürgereydt app (aponenda = beizufügen) ausgeschworen, so wahr ihnen Gott helfe, und sein heiliges Evangelium, womit dieses Protokoll beschlossen.


Einleitung

Das Bürgerrecht erwarb man durch Geburt in eine ansässige Bürgerfamilie oder nach entsprechender Antragstellung durch Verleihung und Vereidigung durch den Stadtrat. Voraussetzungen waren persönliche Freiheit (Freibrief), selbständiger Haushalt, ausreichendes Einkommen oder ein aussichtsreicher Beruf und eine bestimmte Religionszugehörigkeit (Taufschein). Die erforderlichen Nachweise wurden im Stadtarchiv abgelegt. Diese Unterlagen sind interessante Quellen der Familienforschung und geben Auskunft über die Abstammung von weit her gereisten Familien.

Minderbürger

Nicht jeder Stadtbewohner hatte die selben Pflichten und Rechte. Es gab auch Minderbürger und Pfahlbürger ("Paolbörger", die vor den Pfählen wohnten). Nicht jeder Stadtbewohner war nämlich Bürger mit allen Rechten und Pflichten. Neben denen, die den Bürgereid geleistet und dadurch den Rechtsstatus des Bürgers erworben hatten, gab es auch "nicht verbürgerte" Stadtbewohner, die wohl Vermögens-, Verbrauchssteuern und Landessteuern zu zahlen hatten, die aber nicht bürgerliche Pflichten und auch kein aktives und passives Wahlrecht bei der Ratswahl hatten.

Konfessionsnachweis

Für einen Bürger, aber auch für die übrigen Stadtbewohner wurde im Fürstbistum Münster ab Beginn der Gegenreformation verlangt, daß er römisch-katholischer Konfession war, wie aus dem wiederholten strengen Befehl des Landesherrn vom 16. Juni 1737 zu entnehmen ist, nachdem das im Jahre 1674 "zum Besten" der Stadt Borken eingereichte Reglement teils nicht geziemend beobachtet, teils aber auch mißbraucht wurde.

Einheiratung

Eine Bürgerwitwe oder Bürgertochter zu heiraten, verschaffte einem Mann einen erleichterten Zugang zum Bürgerrecht, wobei auch die Höhe des Gewinngeldes beeinflußt werden konnte, wie die Eintragung vom 19. Okt. 1744 belegt. "Ist in congregatione Magistratus absentibus Klandermann, Engelen, Tenbusch (bei Versammlung des Magistrats in Abwesenheit) prävia avisatione perjurij (nach vorheriger richterlicher Eidbelehrung) der Joan Christopher Horstick zum bürgeren auf- und angenommen und das juramentum fidelitatis in forma conducta (Bürgereid in vorgeschriebener Form) abgestattet und für 5 Rtl. ex causis moventibus (aus bewegenden Gründen), weilen derselbe eine Bürgerwittibe mit vielen Kindern geheyratet, sambt einen ledernen Eymer veraccordiert."

Niederlassung

Befohlen wird durch Landesedikt, daß "Fremde, es wären selbige Rentiers, Kaufleute, Handwerker oder Tagelöhner ob sonsten anderer Profession (Beruf), sie sollten in der Stadt Borken ohne Gewinnung der Bürgerschaft sich häuslich niederlassen wollen, soll denselben ein solches, wann sie römisch-katholischer Religion sind, nach Beibringung ehrlicher Attestatorum (= Zeugnisse) unweigerlich, gleichwohl gegen Prästierung (= Entrichten) dessen, was andere Bürger nach Proportion prästieren (= bezahlen) müssen, gestattet werden.

Einbürgerung

Wann aber einer römisch-katholischer Religion die Bürgerschaft gewinnen will, so soll der Gewinnzuschlag von den Bürgermeistern und dem Rat nach Gelegenheit der Gewinnenden geschehen, jedoch alle sodann eingehenden Gewinnungsgelder (= Aufnahmegebühren) zum Besten der Stadt verwendet werden." "Nach Gelegenheit" bedeutet, daß das festgesetzte Bürgergewinngeld unter Umständen gemindert werden kann, wenn z.B. jemand, wie vorbeschrieben, eine Witwe mit Kindern heiratet, welche dann nicht mehr aus Armenmitteln unterstützt werden muß.

Neubürger

Der Neubürger wurde vom Magistrat gehörig in Eid und Pflicht genommen und sprach in die Hand des ältesten Bürgermeisters den förmlichen Bürgereid, der Stadt stets treu und hold zu sein und sich zum Nutzen und zur Ehre der Stadt einzusetzen. Jeder Neubürger hatte einen ledernen Brandeimer zu stellen.

Nachweise

Noch im 18. Jahrhundert gehörte der Nachweis freier und ehelicher Geburt zu den Voraussetzungen.

Eheliche Geburt

So wird z. B. am 17. August 1697 Wilhelm Janßen, gebürtig aus Achell, im Luckerland gelegen, als römisch-katholischer Religion verwandt und zugetan, zum Bürger auf- und angenommen, muß aber innerhalb 14 Tagen seine eheliche Geburt nachweisen.

Stadtverweis

Am 29. Mai 1697 wird dem Messermacher Peter Bröwer vorerst gestattet, 1 Jahr in Borken zu wohnen, muß aber ein Attest von Emmerich, Aalten und Anholt "seines daselbst getragenen Wohlhaltens" (Führungszeugnis) vorbringen. Als er dann im August nur ein Attest von Emmerich vorlegen kann, daß er dort lange gelebt, sich aber "übel" gehalten habe, wird er mit seiner Frau und den Kindern aus der Stadt verwiesen.