Berleburger Weinkaufsbriefe/Typischer Weinkaufsbrief
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Als Beispiel für einen typischen Weinkaufsbrief soll hier einer der am frühesten erhalten gebliebenen aus dem 2. Band vorgestellt werden. Leider sind die Bände 1 und 3 nicht erhalten geblieben, allerdings dürfte der Form und Inhalt nicht wesentlich abweichen.
In der Transkription wurde die Groß- und Kleinschreibung zwecks besserer Lesbarkeit heutigen Regeln angepaßt.
Weinkaufsbrief vom 4. Januar 1742 von Carl Dickel zu Girkhausen und Elisabeth Gertraud Lauberin dahier[1]
Carl Dickel zu Girkhausen und Elisabeth Gertraud Lauberin dahier Berleburg, den 4. Jan 1742 Zwischen vorstehenden Personen ist ein christliches Ehe-Verlöbnis geschlossen und dabey sind folgende Punkte abgeredt worden: 1. Der Braut Vatter Elias Lauber der jünger, Inwohner zu Girckhausen, nimmt die künftige Eheleute bey und zu sich in sein Haus, Hof, Schuppen und Scheuer und all An- und Zuge- hörungen, mit dem Beding und Vorbehalt, das er das Hauswesen so lange, als es ihm ge- fällig und anständig ist, behalten und sol- ches nach seinem Wille an die junge Eheleute wann diese sich wohl anschicken, übergeben möge, wobey dann selbige verheissen, so wol dem Vatter Elias Lauber als auch der Mutter Wilhelmina all kindliche Liebe, Eher- bietigkeit, Gehorsam, und Folge zu leisten, und überhaupt sich dergestalten, daß mit Recht kein Klage über sie geführt werden könne, zu betragen. 2. Nach des Vatters Tod aber bey seinm Leben, wann er das Hauswesen nicht länger be- halten will, solln die junge Eheleute die Haushaltung bekommen, und also die Besi- tzer des Hauses und den Zugehörungen seyn und bleiben. 3. Des Bräutigams Vatter Abraham Dickel In- wohner zu Girckhausen, mit Zustand seines Schwiegersohnes und des Hauses-Besitzers Johannes Fuchs, hat declarirt, daß einm jeden von seinem übrigen Kindern, als nmlich, Carl Dickel, dem jetzigen Bräutigam, und Georg Manus Dickel, für Hochzeitsteuer ein Ohm Bier ad 2 Rthl. ein Mütte Backfrucht ad 2 Rthl. Ein jähriges Schwein ad 2 Rthl. ein jähriges Rind ad 4 Rthl. und 30 Alb. an Geld für das halbe Ge- würtze, so dann für Baurecht 4 Rthl., und endlich für die Erbgerechtigkeit 20 Rthl., jeden Reichs- thaler zu 45 Alb. Franckfurter Währung grechnet heraus gegeben werden sollen; Allweilen aus- drücklich beschlossen und abgerechnet werden, daß der Weinkaufsbrief vom 23 Octobr. 1730. welchen Johanns Eckart bekommen, und der Weinkaufsbrief vom 2 Octobr. 1738. welchen Johannes Fuchs erhalten, in Absehung der Hochzeitsteuer, des Baurechts, und der Erb- gerechtigkeit, bey denn jetzigen Umständen geändert, und die Ausbestattung der übrigen Kindern solcher Gestalten feste gesetzt seyn soll. 4. Wenn die Ehefrau vor dem Ehemann ohn Leibes-Erben versterben sollte, so fern selbi- ger im Hause bleiben, und wiedrum drün heyrathen, wohnen die zweyte Techter, so Elias Lauber noch hat, sich zu bestellen nicht vermögend seyn würd, sintmal diselbe, wann sie zu heyrathen tüchtig wäre, und auch dazu Lust hätte, den Vorzug behalten soll. 5. Die Jahrs-Fall betreffend, so ist abge- redt: Stirbt der Bräutigam innerhalb Jahrs-frist ohn Leibes-Erben vor der künftigen Fraun, so vermacht er ihr zur Gedächtniß 20 Fl. und im Gegenfall setztet sie ihm 10 Fl. 6. Das Übrige, was hirinn nicht ausgeden- cket ist, soll nach Landes-Recht, Ge- brauch, und Gewohnheit, gehalten werden. Hiran und über sind gewesen der Bräutigam Carl Dickel, die Braut Elisabeth Gertraud Lauberin, der Bräutigams Vatter Abraham Dickel und dessen Schwiegersohn und jetziger Haus- besitzer Johannes Fuchs, wie auch der Braut Vatter Elias Lauber der jüngere, so allseits Handgelöbnis geleistet.