Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 6 (Strange)/007
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Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter (Strange) | |
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von Poe übergeben worden, nach nächsten Lichtmessen räumen, und sie dem Steprode als Momber des Poe oder ihren Erben übergeben und abtreten, bis dahin jedoch alle Renten, Nutzen und Gefälle geniessen. Dahingegen solle Steprode oder seine Erben, dem Mulstroe oder seinen Erben, sobald die Einräumung erfolgt, die jedoch zwischen Lichtmessen und Ostern statt finden müsse, 1600 Rheinische Gulden zurückgeben und dieselben in seine freie sichere Gewalt binnen Cöln abliefern: also dass Einräumung der Güter und Ueberlieferung des Geldes gleichzeitig geschehe. Und wäre der Fall, dass letzteres nicht erfolgte, so solle Mulstroe oder seine Erben die Güter inne behalten bis zu den nächst folgenden Lichtmessen; alsdann könne Steprode dieselben binnen Lichtmessen und Ostern nach Erlegung der 1600 Gulden in Besitz nehmen. Wäre es dem Steprode aber auch alsdann noch nicht gelegen, so könne er dies in einem andern Jahre; nach seinem Belieben, nach Erlegung jener Summe, binnen genannten Terminen, und anders nicht thun. Bis zur völligen Erlegung des Geldes solle aber Mulstroe die Güter besitzen, doch so dass er dieselben während der Zeit in gutem Baue halte und darin keine Verwüstung, weder an Holzungen noch sonsten geschehen lasse. Und da die Pachtung des jetzt auf dem Hofe wohnenden Pächters erst zu Lichtmessen über zwei Jahre ablaufe, so solle derselbe bis dahin ungestört verbleiben, so ferne er jedes Jahr dem Vertrage gemäss den Pacht entrichte. Ferner solle dem Mulstroe alle seine eigene Habe und Hausgeräth, sobald die Ueberlieferung obgedachter Massen geschehe, ohne Behinderung verabfolgt werden, so wie auch er alles Geräth, das sich auf dem Hause als dem Wilhelm von Kintzweiler selig zugehörend vorgefunden, daselbst lassen müsse. Sodann solle Mulstroe zugleich mit oben berührter Einräumung dem Steprode alle jene Briefe und Siegel, die er Müddesheims halber an sich gelöst und erworben, seine es Hilichsbriefe, Schuldbriefe, Erbbriefe, Lehenbriefe, und insonderheit die Briefe, die er von Reynart Rouwe von Ousheym bekommen, sammt allen andern Briefen und Registern, die er auf dem Hause vorgefunden und dasselbe in irgend einer Weise beträfen, ohne einigen Verzug überliefern. Hiermit sollen beider Partheien Zwietracht und streit, in dem sie wegen des Hauses Müddersheim eine Zeit lang mit einander gestanden, gänzlich geschlichtet,