Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 2 (Strange)/025

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Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter (Strange)
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Stadeck und der Agnes von Winckelhausen) und bringt demselben das Haus Eller und ein Drittel von Landscron zu[1]
  1. Irmgard von Plettenberg heir. 1546 Johann von Harff zu Geilenkirchen und bringt demselben das Haus Nörvenich und ein Drittel von Landscron zu.
  2. Ursula von Plettenberg Klosterjungfrau in St.Agatha zu Cöln.

      Im J. 1548 schritten die drei Plettenbergischen Erben zur Theilung in der angedeuteten Weise, nur dass Landscron nebst mehrern Höfen vor der Hand in Gemeinschaft bestehen blieb. Dem Johann von Harff ward aber das Haus Nörvenich mit der Stipulation[GWR 1] zugetheilt, dass er seinem Schwager Friedrich von Eltz aus den Einkünften von Nörvenich jährlichs in Drittel zukommen lassen solle. Geilenkirchen ist seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen; Friedrichs Erben begannen einen langwierigen Prozess, der aber zu keinen Resultat führe. Die Missstimmung des Hauses Dreyborn gegen die von Geilenkirchen wurde indess um so grösser, da letztere nach Absterben des Bertram Quad auch noch Landscron und Eller allein für sich nahmen, so dass die von Harff-Geilenkirchen zwei Drittel, die von Harff-Dreyborn nur ein Drittel der Plettenbergischen Güter besassen.


IV. Friedrich von Eltz.

      Friedrich von Eltz Herr zu Dreyborn[2], Pirmont und Ehrenberg, war ein Sohn des im J. 1540 gestorbenen Philipp von Eltz und der Elisabeth von Pirmont. - Coen Herr zu Pirmont hatte, neben etwa einer Tochter Agnes verh. mit dem Ritter Johann von Palant, drei Söhne, die in der Theilung die sie noch bei Lebzeiten ihres Vaters im J. 1441 vornahmen, sich also schreiben: Heinrich und Johann Söhne zu Pirmont und Herren zu Ehrenberg, und Friedrich Sohn zu Pirmont.


  1. Ihr Sohn Bertram Quad zu Eller und Velbrüggen, auch Inhaber eines Drittels von Landscron, starb 1599 unverehelicht.
  2. Mit diesem Hause ward er im J. 1547 belehnt. Ueber sein Drittel von Landscron fehlen mir die fernern Nachrichten; vielleicht hat Daem Quad dasselbe in der Folge durch Verträge an sich gebracht.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Vereinbarung, verbindliche (vertragliche) Übereinkunft; siehe Artikel Stipulation. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. (06.03.2011)