Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 1 (Strange)/018
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Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter (Strange) | |
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Baron de Palant —. Derselbe war verheirathet mit Wilhelmine von Wittenhorst, Erbtochter zu Broeckhausen, und hatte mit derselben eine Tochter Isabella Francisca, welche die Gattin des Bernard von Palant zu Eyll und Hämmeren, Amtmanns zu Rheinberg wurde und demselben das Haus Broeckhausen zubrachte. Ob es mit der Breidenbendischen Succession seine Richtigkeit habe, mögen Rechtskundige entscheiden. Die Brüder des Carl Diederich sind alle mit Tod abgegangen, bis auf den jüngsten, der Canonicus zu Lüttich war. Sein Vater nennt ihn Anton; vollständig schreibt er sich
N.
Anton Heinrich Frh. von Palant und Moriame, Herr zu Breidenbent, Frechem und Bachem. Ich war eine Zeit lang in Zweifel, ob er nicht vielmehr der Sohn des vorhergehenden sei; aber Briefschaften überzeugten mich auf das vollständigste, dass er wirklich der Bruder desselben ist. So hat es denn fast den Anschein, als ob Carl Diederich ihm die Häuser Moriame und Breidenbent verkauft habe. Ich kann nicht sagen, ob er verheirathet gewesen; wenigstens hat er keine männliche Leibeserben hinterlassen. Er ist wohl bald nach 1662 gestorben; und Breidenbent geht jetzt an einen rechten Erben über, nämlich an den jüngsten Sohn des Christoffel von Palant zu Borschemich.
O.
Johann Christoph Frh. von Palant zu Stotzheim Herr zu Breidenbent. Das Gut Stotzheim besass er durch seine Gattin Elisabeth Tochter des Reinart Beissel von Gymnich zu Schmidheim und der Margaretha von Harff zu Dreyborn. Sein Sohn Johann Werner Frh. von Palant war mit Anna Sibylla von Blitterstorff verheirathet. — So wohl nun auch das Recht des Herrn von Palant an sein neues Besitzthum begründet war, so glaubte doch der damalige Herr zu Borschemich, Ferdinand Frh. von Palant, ein noch grösseres Recht darzu zu haben; und schon gleich nach Absterben des Anton Heinrich kam es bei der Fürstlichen Hof-Canzley zu Düsseldorf zwischen beiden Verwandten zu hartnäckigen und langen Streitigkeiten, bis sich beide Partheien unter Vermittelung von Schiedsfreunden am 2. April 1670 in folgender Weise verglichen. Vater und Sohn treten für sich und ihre Erben ihr Recht an Haus, Lehn und