Baden/Staatshandbuch 1880/444
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Baden/Staatshandbuch 1880 | |
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Vierzehntes Armeekorps.
Die Verhältnisse des Großherzoglich Badischen Kontingents zur Königlich Preußischen bezw. Deutschen Bundesarmee sind durch die zwischen Baden und Preußen am 25. November 1870 abgeschlossene und am 1. Juli 1871 in Kraft getretende Militärkonvention in der Art geregelt worden, daß dasselber ein unmittelbearer Bestandtheil der Deutschen Bundes- bezw. Königlich Preußischen Armee geworden ist.
Das Großherzoglich Badische Kontingent bildet seither in Vereinigung mit zwei Königlich Preußischen Infanterieregimentern und einem Königlich Preußischen Kavallerieregimente das vierzehnte Armeekorps, zu dessen im Großherzogthum garinsonirenden Truppen
Seine Königliche Hoheit der Großherzog
im Verhältnisse eines kommandirenden Generals steht.
Die Eintheilung und Friedensdislokation des Armeekorps ist in Folgendem übersichtlich dargestellt:
XIV. Armeekorps.
Generalkommando in Karlsruhe.
A. 28. Division.
Stab in Karlsruhe.
I. 55. Infanteriebrigade.
Stab in Karlsruhe.
- a. 1. Badisches Leib-Grendadierregiment Nr. 109 in Karlsruhe.
- b. 2. Badisches Grendadierregiment, Kaiser Wilhelm, Nr. 110.
- Stab, 1. und Füsilierbataillon in Mannheim
- 2. Bataillon in Durlach (künftig in Heidelberg).
- c. 2. Badisches Landwehr-Regiment Nr. 110.
- 1. Bataillonsstab in Gerlachsheim.
- 2. Bataillonsstab in Heidelberg.