Baden/Staatshandbuch 1880/222
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Baden/Staatshandbuch 1880 | |
Inhalt | |
<<<Vorherige Seite [221] |
Nächste Seite>>> [223] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
Departement des Innern.
Ministerium
Das Ministerium des Innern haf di oberst Leitung und Aufsicht über die gesammte innere Verwaltung mit Ausschluß der dem Handelsministerium zugewiesenen volkswirtschaftlichen Angelegenheiten. Hiezu gehören namentlich: dieHandhabung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (einschließlich der Sanitäts-, Bau-, Feuerpolizei etc.); die Unterrichts- und Kultusangelegenheiten, insbesondere auch die Staatsrechtlichen Beziehungen der Kirchen und kirchlichen Vereine, die Medizinalangelegenheiten; die staatsrechtlichen BEziehungen der Kreise, Gemeinden und Stiftungen, insbesondere die Staatsaufsicht über deren Verwaltung; die allgemein stattsbürger- und standesrechtlichen Verhältnisse, sowie die auf die verfassungsmäßige Landesvertretung bezüglichen Angelegenheiten (Indigenat, Presse, Versammlungen, Vereine, Aufenthaltsrecht, Konskription und Einquartierung, Expropriationen, Adelsverhältnisse, Landtagswahlen u. s. w.); die durch sociale Angelegenheiten veranlaßte Staatsthätigkeit, wie Armenwesen, Sparkassen, Leihhäuser, Auswanderungswesen, Bevölkerungswesen u. s. w.; endlich die Erledigung der Beschwerden der Betheiligten, gegen administrative VErfügungen der ihm untergeordneten BEhörden, sowie die Dienstpolizei über semmtlichr Staatsdiener und Angestellte der ihm unmittelbar untergeordneten Behörden.
Das Ministerium des Innern ist befugt, aus der Zahl der Kollegialmitglieder Bevollmächtigte unter Beibehaltung dieser Eigenschaft ald Landeskommissäre mit auswärtigem Wohnsitze zu dem Zwecke zu verwenden, um den Vollzug der bestehenden Gesetze und Einrichtungen der inneren Verwaltung in unmittelbarer Nähe zu überwachen und das Ministerium von den Hierauf bezüglichen Zuständen in steter Kenntnßzu erhalten; anregend und fördern einzugreifen, wo sich etwa eine Vernachlässigung der Pflege der Interessen zeigt, und in außerordentlichen Fällen sebst sofortige Maßregeln zu treffen, insbesondere bei Nothständen und erheblichen Störungen der öffentlichen Ordnung.
Den Landeskommissären ist überdies eine Reihe besonderer Zuständnisse aus dem Geschäftskreis des Ministeriums übertragen, wie die Befugniß staatlicher Bestätigung, Genehmigung, Bewilligung und Nachsicht in gewissen speziellen Fällen.