Baden/Staatshandbuch 1880/173
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Baden/Staatshandbuch 1880 | |
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Staatsministerium.
Seine Königliche Hoheit
der Großherzog
führen in Höchsteigener Person den Vorsitz.
Dem Staatsministerium steht zu:
Die Ausübung der obersten Regierungs- und souveräniätsrechte, soweit solche nicht den einzelnen Ministerin oder anderen Behörden übertragen sind.
Als Oberster entscheidender Behörde sind demselben zugewiesen:
- 1) Rekurse gegen Entscheidungen der Ministerien:
- a. bei Beschwerden über Kränkung verfassungsmäßiger Recht;
- b. wenn ein Ministerium zuerst oder aber gegen die Anträge und Erkenntnisse allse Stellen, welche vor ihm erkannt und verfügt haben, entschieden hat;
- 2) die Entscheidung über die Frage, ob Jeamdn gezwungen werden soll ssein Eigenthum oder andere Rechte nach vorgängiger Entschädigung zu öffentlichen Zwecken abzugeben.
Bei dem Staasministerim werden unter Leitung des Präsidenten die das Reich betreffenden und die auswärtigen Angelegenheiten besorgt. Demselben sind zu diesem Zwecke besondere Respizienten beigegeben.
Die auf dies Weise gebildete Abtheilung für Reichs- und auswärtige Angelegenheiten hat die Hof- und Staatsceremonial- und Etiquettesachen unter Benehmen mit der einschlägigen Hofbehörde zu besorgen und bei ernennung der Hofchargen, sowie bei Erledigung der Ordensangelegenheiten mitzuwirken.
Sie vermittelt die üblichen Notifikationen an freme Höfe und die Erwiderung auf die eingehenden ähnlichen Mitteilungen.
Derselben liegt die Handhabung und Wahrung des politischen Interesses wie der rechtlichen Ansprüche des regierenden Hauses und des Staates in Beziehung zum Reiche, zu andern deutschen Sttaten und