Ausbestattung

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Amtssprache

Bedeutung bei Unteilbarkeit von Bauernerben
  • Den Abstand vom Erbe eines Sohns aussteuern bedeutete, ihm seine eigene Haushaltung zu ermöglichen durch eine Auffahrt oder Bestattung auf ein anderes Erbe oder einen Freibrief als Erbabstand zu finanzieren.[1]
  • Den Erbabstand eimer Tochter zu finanzieren bedeutete, ihre Ausbestattung ortsüblich zu gestalten, ihr nicht nur zum Gewinn beizusteuern, sondern sie auch mit nötigen Haushaltsgeräten, Betten, Kleidern und auch Vieh als Heiratsgut auszustatten.
  • Unter Aussteuer als Abstand vom Erbe in engerer Bedeutung verstand man die Anschaffung der Kleider, Beschickung des Brautwagens, und die Ausrichtung der Hochzeit. Die lokale und regionale Bräuche als Gewohnheitsrechte wurden gleichermaßen bei Freien und Eigenbehörigen sehr unterschiedlich gehandhabt. [2]

Beispiele von Erbabstand / Aussteuer nach lokalem Brauch

Haus Ostendorf
1752 den 21ten Janry, hat der Kötter für seinen im aigenthumb von denen Elteren, Johann und Marie ehelich gebohrenen Brüdere Hermann, in Ansehung habender 4 Kinderen, und außbestattete 2 Brüdere und Schwestere, davon auch schon eine freykaufen müeßen, den Freybrief accordiret, ad 5 Rt 30 St. [3]
Haus Ostendorf Hofgericht, Gerichtsbuch
1610 Kläger Goßen Meineken gibt kläglich an – wes Gestalt er der Beklagten Tochter – die Hardicksche an der (Sicking-) Mühlen – zur Hausfrau genommen und mehr nicht – als ein Kuhbiest zum Brautschatz bekommen habe – Begehrt nach ihrer Gelegenheit und gemeinen Landbrauch – ihre gewöhnliche Aussteuerung aufzulegen – Die Beklagte darauf zur Antwort gegeben – sie habe ihrer Tochter deren Kiste – Schrein – Kleid – Bett und seinem Zubehör – die Kuh und 1 Malter Roggen mitgegeben, auch etzliche Schafe überlassen – Hielt es dafür – daß ihrer Gelegenheit nach ihr ferner nicht abgefordert werden könne – und dem Landbrauch genug getan habe – Hab daneben dem Herrn zu Ostendorf für Gewinn 50 RT geben müssen – auch etzliche Jahre ihre 2 Kinder unterhalten – Hierauf ist Bescheid – daß sie als Mutter und Kinder – zwischen hier und nächsten Gerichtstag – sich zusammen tun und die Güte versuchen sollen – und wohin verhoffentlich dieselbe entstehen würde – als dann die Gebührnis darüber statuiert werden solle. [4]
Haus Ostendorf Hofgericht, Gerichtsbuch
Zuwissen, daß im Jahr 1626 Diekmann zu Wester Ölde (Marl) sich mit seiner Tochter – der Winckelkottischen – dergestalt vertragen hat – daß Diekman seiner Tochter 15 RT zur Aussteuer dazu gibt – Damit nun Winckelkotte von meinem gebietenden Herrn seine Schulden abkommen möchte – hat er dem Winckelkotten Schafe und etliche Verkel nachgelaßen und 20 RT gefordert – welche er – Diekman – zugeben angelobet. – Noch Diekman zugesagt und versprochen 3 Kuhbiester – 3 Verkel, -1 Kessel – 1 Pott. – Auch geben sie ihrer Tochter noch 1 Pelz – 1 Korb und 1 gefärbten Schal – darbei 1 Brautwagen – welcher unstrafbar (abgabenfrei) sein soll. – Hier – ihm Beiwesen von dieser Seite Hülsken – Buddenbroich – Blavott – Droste – und an Diekmans Seite Lelen und Berger.[5]
Haus Ostendorf
Bei armen Leuten auch Erbabstandsabgabe aus eigenen Mitteln: Freibrief Künstkens aigenhöriger Kotte. 1755 den 24ten 8bris ist die Christine, Tochter von Künstkens schlechten Kotten im Dorf, von welchem zur Außstewer nichtes zu bekommen weiß, von denen Elteren Johan und Marie Künstken gebohren, freygelaßsn für ex propriies 2 1/2 Rt. B. H. Camen. cons. mdtrius. mp [6]

Fußnoten

  1. Deutsche Rechtswörterbuch
  2. Quelle: Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart (Leipzig 1793-1801)
  3. Quelle: Vereinigten Westfälischen Adelsarchive e. V, Ostendorf (Lem.O), Findbuch, Lagerbuch Seite 29
  4. Quelle: Vereinigten Westfälischen Adelsarchive e. V, Ostendorf (Lem.O), Protokollbuch des Gerichts zu Ostendorf Lem.O230
  5. Quelle: Vereinigten Westfälischen Adelsarchive e. V, Ostendorf (Lem.O), Hausprotokoll des Hauses Ostendorf Lem. Lem.O228
  6. Quelle: Vereinigten Westfälischen Adelsarchive e. V, Ostendorf (Lem.O), Findbuch, Lagerbuch Seite 46