Amtsblatt für die Provinz Westfalen (Münster)/Datenerfassung/Ostpreußen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
- Datenerfassungen aus dem Amtsblatt für die Provinz Westfalen (Münster) mit Bezug auf Ostpreußen.
Familienname | Vorname | Ort | Anzeige | Text | Quelle | M/Z | Regiment | Region |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Druckschieß | Ernst | Wehlau | Ausgestoßen aus dem Soldatenstand | Der Füsilier Ernst Druckschieß vom 13. Infanterie-Regiment, aus Wehlau gebürtig, wegen verübten Raubes und intendirten Mordes, aus dem Soldatenstande auszustoßen, zum Erwerb des Bürgerrechts für unfähig zu erklären, mit 100 Hieben in zwei Tagen und 15jähriger Festungsbau-Arbeit in Pillau zu bestrafen, so wie seine noch zu erleidende frühere Festungsstrafe nun ebenfalls in Baugefangenschaft zu verwandeln ist.
Münster den 22. April 1817 |
Amtsblatt der Königlich Preußischen Regierung zu Münster 1817 | M | 13. Infanterie Regiment | Königsberg |
Schußler | Christian | Königsberg | Ausgestoßen aus dem Soldatenstand | Der Sträfling Christian Schußler, aus Königsberg gebürtig, wegen wiederholter Diebstähle, versuchter Entweichung, Verfälschung von Pässen ec. aus dem Soldatenstande auszustoßen, und ohne Züchtigung nur mit Festungsbau-Gefangenschaft in Pillau so lange zu bestrafen, bis er sich gebessert und den ehrlichen Erwerb nachgewiesen hat, auch zu dem Erwerb des Bürgerrechts unfähig zu erklären, und die frühere Festungsstrafe in Bau-Gefangenschaft zu verwandeln ist.
Münster den 22. April 1817 |
Amtsblatt der Königlich Preußischen Regierung zu Münster 1817 | M | Königsberg | |
Schulz | Carl | Memel | kriegsrechtl. Urteile | Durch kriegsrechtliche von des Königs Majestät bestätigte Urtheile sind.
Für unfähig nach ausgestandener Strafe, das Bürgerrecht oder Grund- Eigenthum in den Königlich preußischen Staaten zu werden erklärt worden: Der Wehrmann Carl Schulz aus Memel, welcher wegen wiederholter Diebstähle und Entweichungen zu körperlicher Züchtigung und respective 20, 5 und 10jähriger Baugefangenschaft verurtheilt, und erst nach gründlicher Besserung und nachgewiesenem ehrlichen Erwerbe zu entlassen ist. Münster den 4. August 1818 |
Amtsblatt der Königlich Preußischen Regierung zu Münster 1818 | M | Gumbinnen |