Amtsblatt 1861 No.52 Verord.318
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↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1861,No.52,Verordnung Nr.319,S.261 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums
- 14.12.1860, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1861, No.52, Verordnung No.318
- Die von den Herren Bischöfen von Ermland und Culm in Bezug auf die Grenzen ihrerer Diözesen getroffenen Vereinbarung betreffend.
- Um die Seelsorge bei den im vormaligen Bisthum Pomesanien, welches späterhin mit dem Bisthum Culm vereinigt worden ist, an der Grenze des Bisthums Ermland
wohnenden katholischen Glaubensgenossen thznlichst zu vervollständigen, beschlossen die Bischöfe von Ermland und Culm unter Vorbehalt höhrer Genehmigung,
diese Katholiken, sofern ihre Wohnorte nicht über zwei Meilen von Ermländischen Kirchen entfernt lägen, vom Verbande mit dem Bisthum Culm loszutrennen und sie
an das Bisthum Ermland übergeben zu lassen, um sie dann nach Gelegenheit an benachbarte Ermländische Kirchen einzupfarren, zu welchen sie sich größtenteils auch
schon gehalten haben. Nach Beratung mit den beiderseitigen Domkapiteln wurde demzufolge die neue Grenze zwischen den Bisthümern vereinbart und dann Seine
Heiligkeit der Papst gebeten, zu der getroffenen Vereinbarung die kirchliche Sanktion zu erteilen. - Dieses ist mittelst Dekrets der Päpstlichen Consistorial-Congregation vom 15ten Mai 1859 erfolgt, und Seine Majestät der König haben zu der so festgestellten neuen
Regulirung der Grenze zwischen den beiderseitigen Bisthümern die Allerhöchst Landesherrliche Zustimmung mittelst Allerhöchster Ordre vom 27sten April d.J. Allergnädigst
zu ertheilen geruht. - Die Grenzbeschreibung zwischen den Bistümern Ermland und Culm wird der von den höchsten Autoritäten genehmigten Vereinbarung gemäß fortan folgende sein:
- 1. Im Kreise Ortelsburg, von der Grenze des Königsreichs Polen anzufangen, übernimmt Ermland auch denjenigen Theil des Kreises, welcher am rechten Ufer des
Omuleff-Flusses liegt, so das dieser Kreis ganz zu Ermland gehören wird. - Dieses Bisthum erhält also hier als äußerte Grenzpunkte die Ortschaften: Baranowen, Klein Przesdzenk, Kannwiese, Roklaß und Fröhlichswalde und;
- das Bisthum Culm als solchesolche die im Neidenburger Kreise belegenen Ortschaften: Roggen, Reuschwerder ,Szadek, Malga Ofen und Malga Mühle;
- 2. durch den Kreis Neidenburg geht die Grenze so, daß Ermland die Ortschaften Rekownitzka, Dembowitz, Omuleff Mühle, Omuleff Ofen, Omuleff, Groß Nattasch
und Klein Nattasch; - Culm aber die Ortschaften: Malga, Mahneberg, Dubben Krug, Czarnau und Jablonken, als äußerste Grenzpunkte angewiesen werden,
- 3. der Kreis Osterode wird von der neuen Diözesengrenze so durchschnitten,
- 1. Im Kreise Ortelsburg, von der Grenze des Königsreichs Polen anzufangen, übernimmt Ermland auch denjenigen Theil des Kreises, welcher am rechten Ufer des
- Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote [1]