Amtsblatt 1861 No.20 Verord.117
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↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1861, Nr.20, Verordnung Nr.117, S.82 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums
- 28.4.1861, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1861, No.20, Verordnung No.117
- Gasteinpfarrungs-Dekret für die katholische Pfarrkirche zu Elditten betreffend.
- In Gemäßheit der gesetzlichen Vorschrift § 293 Thl. II Tit. 11 des Allg. Landrechts, wonach einzelne Einwohner des Staats, welche weder zu einer Parochie gehören,
noch vom Pfarrzwange erimiert sind, eine Kirche ihrer Religonsparthei wählen müssen, zu welcher sie sich halten wolle, werden nach vorhergegangener Vernehmung
der betheiligten Interessenten die katholischen Bewohner folgender Ortschaften: Bornädtken, Carneyen, Gillwalde, Gudnick und Stollen, - zur benachbarten katholischen Pfarre in Elditten, Dekanats Guttstadt, hiermit als Gäste eingepfarrt und hierüber nachstehende Bestimmung getroffen:
- 1. Der katholische Pfarrer zu Elditten .........
- Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote [1]