Amtsblatt 1860 No.39 Verord.238
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↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1860, Nr.39, Verordnung Nr.238,S.240 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums
- 29.8.1860, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1860, No.39, Verordnung No.238
- Einpfarrungs-Dekret für mehrere Ortschaften zur katholischen Pfarre in Bischofsburg betr.
- In Gemäßheit der gesetzlichen Vorschrift des § 293. Thl. II Tit. 11 des Allg. L.-R., wonach einzelne Einwohner des Staats, welche weder zu einer Parochie gehören,
- noch vom Pfarrzwange erimirt sind, eine Kirche ihrer Religionsparthei wählen müssen, zu welcher sie sich halten wollen, werden nach vorhergegangener Vernehmung der
betheiligten Interessenten, die katholischen Bewohner folgender Ortschaften:- 1. Dorf und Gut Mensguth, 2. Adl. Gut Augusthof, 3. Dorf Samplatten, 4. Ausbau Julienfelde, 5. Gut Mitzelchen, 6. Ausbau Derenthal, zu Rummy gehörig,
7. Adl. Malschöwen nebst den Vorwerken Charlotten, Friedrikenberg und Moritzruhe, 8. Anhaltsberg und 9. Schubertsguth
- 1. Dorf und Gut Mensguth, 2. Adl. Gut Augusthof, 3. Dorf Samplatten, 4. Ausbau Julienfelde, 5. Gut Mitzelchen, 6. Ausbau Derenthal, zu Rummy gehörig,
- zur benachbarten katholischen Pfarrkirche zu Bischofsburg hiermit als Gäste eingepfarrt und hierüber nachstehende Bestimmungen getroffen:
- 1. Der katholische Pfarrer zu Bischofsburg ......
- Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote [1]