Amt Bochum (historisch)/Gerichtsbericht Hugenpoth 1650
Bericht
- Bericht des Richters Hermann Hugenpoth
- über das Gericht des Amtes Bochum
- gemäß dem ihm auferlegten Berichtsauftrag der Klever Regierung.
- über das Gericht des Amtes Bochum
Hochedelgebohrener Graff, gnediger Herr auch Hochedelgebohrener gestrenger geneigter Hochgeehrter Herr.
Alß Ew. Hochgräfl. Excell. Und Ew. Hochld. Gestr. Genediges und geneigtes Anschreiben vom dato Cleve des 18. Martij (1650) negsthin mir am 7. Dieses (April) erst eingehändiget worden, so thue demselbigen folgendes gestalt hieby pflichtmäßige und unterthänige einfolge.
Gerichtswesen im allgemeinen
Zum ersten gehet hiebey Lit. A die erforderte Gerichtsordnung, wie sie von alters her an diesem appellationsgericht und amptsgericht auch noch biß ins jahr 1622 bey meiner ersten bedienung gutenteils unterhalten worden ist, wiewohl hernacher als Pfaltz-Newburg diese lande gewalttätig occupiert und ich von demselbigen bis ins jahr 1629 verstoßen gewesen und dadurch verursachter veränderung der regierungen darauf erfolgte schwere kriegszeiten und von der regierung gnedigster aufgelassene commissiones alles schier in unordnung, zerrüttung und abgang geraten und gekommen ist.
Brüchtenwesen und Dienste
Zum zweiten die brüchten dieser landt- und policeyordnung betreffend hat man sich bey meiner zeit allermahl der bergischen ordnung, wie dieselbe von weiland herzog Wilhelm von Cleve, Jülihc und Berge in offenem drucke herausgegeben, gebräucht.
Rechtsausübung
Darüber sind zum dritten meines wissens wie auch bei exercierung der jurisdictionen und anderer geistl. und weltlicher gerechtigkeiten, welche die ritterbürtigen und stedde entweder zuvor gehabt haben oder von seyner churf. durchlcht. bekommen, keine sonderliche mißprauch und differentien eingewiesen.
Reformierung des Instanzenzuges
Wie zum vierten alle Verordnungen zu remdieren (remidieren = verbessern) seyen, solches stünde zu S. Churfst. Durchl. und Ew. Hochgräfl. Excell. und Ew. hoched. gestr. mehreren gnedigsten gnedigen und geneigten einsehen meiner unterthänigsten und gehorsamen meinungen, wan dem appellation- und amptsgericht seine gebührende vigor und kraft dem alten herkommen gemäß restituiert, alle vorgenohmenen thätlichkeiten und eingeführte novationes abgestellet, deren beampten anwacksender authorität sichere maßen und ziel geben und das den provocationibus ad ordinarium einfolgen müßte aufgeben würde, so würde Sr. Churfstl. Durchl. unseres gnedigsten herren chur- und fürstliche authorität und hoheit beßer conserviert und beobachtet, die justitia männiglich beßer angedienet und ein jeder bey seinen gerechtigkeiten beßer gehandhabt werden können.
Wobey auch dieses in unterthänig gehorsamen vorschlag bringe, ob wohl zu denen alten zeiten, da der grafschaft Mark und Cleve noch nicht ahneinander vereiniget waren, von damaliger herrschaft zu der unterthänigen trost und erquickung verordnet worden, daß die appellation von hiesigem ampts- und appellatiosgericht ahn das hochgrävengericht Lüdenschede ad effectum tantum revisionais aut consultationis appelliert worden, wo von dannen dan die appellation an das gräffliche hoffgericht und die sache also zum ende gelaufen sein mag.
Weil dannoch gutenteils introduciert worden, daß von diesem ampts- und appellationsgericht alsbald an das hochlöbliche hoffgericht zu Cleve appelliert wird, hingen so vornehme und zahlbare adel, wan er selbst darinnen gesprochen oder, wie gemeinlich geschehen, durch unparteiische darinnen erkennen lassen, daß solches zu Lüdenscheide eben wieder durch die Heckel gezogen werden solle, der appellation auch zu des ampts und der eingessenen höchsten nachtheil und schaden dorthin viel kostbarer als ans clevesche churfstl. hofgericht auch männiglich ohnegezweifelt gute justitia administriret wird werden, und wie es die erfahrung gibt, jenes mehr zum lauteren aufenthalt der parteien und sachen an geschegen ist und also auch dieses gerichts immediate untergehörige annoch tertia instantia am kaiserlichen kammergericht übrig ist.
Ob sr. churfstl. durchlcht. unserem gnedigsten herrn nicht gnedigst gefallen mögte, daß unnotige appellation von hinnen auf Lüdenscheidt abgeschafft und die appellationes auf Cleve immediates verwiesen werden mögten, wodurch sicherlich seiner churfstl. durchlcht. unseres gnedigen herrn landfürstl. authorität und hoheith mercklich unterstützet, die heilsame justitia besser befördert, die gelegenheit der streitigkeiten abgeschnitten und alles und jedes unter gehöriger bestes und nutzen mercklich würde fortgesetzt werden.
Kirchenwesen, Reformation
Zu dem fünften, ob auch bei den einwöhnern des gerichtsamptes der gottesdienst von predigern und zuhörern gebührlich berichtet werde, weiß mich nicht zu erinnern, daß der gleichen vorgefallen, außerhalb daß der pastor zu Langendreer Wennemarus Christiani sich einige zeit unterfangen, wovon herrn drost, anwalt und ich bereits particulariter berichtet haben und ferner berichten werde, ohne ist woll nicht, daß der zeitliche pastor alhier Augustinus Camerarius sihc fast betaurlich beklaget, daß ihm von dem pastor zu Eickel und anderen sichere zu seiner pastorath gehörige renthen gemeinlich meßhaber genannt, entzogen werde, weilen aber vernehme, daß unter praetext churfstl. gnedigster befehle geschehe, so muß es meinem geringen orts dahin gestellt sein lassen, wiewoll pflichtmäßig berichten kann, daß es eine novation sey und diese renten vorhin allezeit zu der pastorath bochumb gehörig gewesen.
Verstöße, Brüchten
Was den 6. und 7. Post anbetrifft, gehören dieselbe eygentlich zu des herrn anwalts seinen lasten, mit welchen der herr drost und ich noch im october negsthin ein brüchtengeding gehalten und das protocollum davon unterthänigst eingeschickt haben.
Steuern, Rückstände
Zum 8. und 9.: soviel die contributionen, matriculen, restantzettel, beschwerden und andere davon dependierende posten anbetrifft, weil zeither anno 1630 wenig oder garnichts darzu gezogen worden, so kann auch davon nichts berichten und wird der herr drost alhier deswegen satisfaction thun können.
Grenzen, Markenwesen, Bergwerke
So weiß auch zum 10. nicht zu berichten, daß ein- oder ausländische benachbarte dem ampte oder den untertanen an den grentzen, jacht, holtzungh, berg- und hohlbergwercken oder sonst ihr guts anders worin eindracht thun oder schaden zufügen, nur daß vielleicht die landwehre dieses amptes verschmählert, so durch eine visitation zu remedieren seyn. insonderheit aber gnedige erklärung erwarte über dem, daß newlichster zeit unterm angegebenem indult und concession eines ernewerten voigtsbriefes die fraw abtissin zu Essen anmaßlich über ihre im ampte gelegenen güter und höffe anmaßliche convocationes und sahlgerichte unversuchte hiesigen gerichts durch ihre von Essen hierhin abgefertigte rath und bediente zu gefehrlicher präjuditz abhalten lassen, der ich mich keines mehrer rechts über wolg. fraw abtissin güter erinnere als das durch ihre hoffrone zwar pfandungh thun möge, aber aestimation und distractionem bey hiesigem gericht jedesmal gesuchet. beiseits der hesseler bauernschaft über einige verschmählerung der grentzen geclaget, darüber ist bereits herr drost, mir und rentmeister zu Essen commission aufgetragen, welche nun verrichtet wird. ebenso maßet sich der von Rump zum Krange einige exemption an, in den auf gewisse tage in der umb sein haus wohnenden leute keine execution noch judicialcitirung außer specialbefehl gestatten will.
Lokale Sonderlasten
Wie ich dann auch zum 11. (besondere Abgaben) nicht vernohmen, daß einige untertanen von dem herrn drosten und anderen bedienten wider altes herkommen sey beschwert worden.
Kohlenzehnt
Bergwercke hat es zum 12. in diesem ampte nicht außerhalb wenige kohlberge, von welchen ich verstehe, daß sr. churfstl. durchlcht. unser gnedigster herr den zehnten pfennig genieße, darüber seind aber besondere directores und receptores anbestellt, welche von dem statu besser als ich berichten können.
Gerichtsausfälle
Und der zum 13. (besondere Beschwerden) bey diesen unordentlichen kriegerischen jahren einige verhinderung der heilsamster justitia vorgefallen verhoffe ich daß jetzt angehende friede und vorhandene genaue gerichtsordnung werde dieses genugsamb außer dem Wege reumen und habe es meiner pflichtmäßigkeith nach diesmal unterthänig schuldig hinterpringen und berichten zugleich ew. hochgräffl. excell. und gestr. herligk. der göttlich gewalt getrawlichst dero gunst und gnade mich ergebendt befehl soll und wollen verbleibende
ew. hochfraffl. excell. auch hochedel gestr. herrl. untertänig verpflichteter diener Hermann Hugenpoth.
Bochum, am 19. April 1650
Dem hochgepohrenen Graffen und Herren Herrn Johan Mauritzen Graffen zu Nassaw, Catzenehlenbogen, Vianden, Dietz, Churfstl. Brandenburg. Drlt in dero Clevischen Fürstenthumb und Graffschafft Marck hochansehentlich Statthaltern wie auch dem hochedelgepohrenen gestrengen Herrn Philipsen von Horn höchstged. churfstl. drchl. Geheimpter Rath und Commissario pp Meinen gnedigen geneigten hochpietenden Herren in Cleve.
Quelle
- Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Bestand: Kleve-Mark X Nr. 72 Bd. 3