Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/585

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Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)
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2. Evangelische Kirchenbauinspektion Heidelberg.

Vorstand: Hermann Behaghel, Oberbaurat. Zähringer Löwenorden Ritter I. Kl. mit Eichenlaub - Jubiläumsmedaille.

Trchn. Beamter: Martin Huber, Architekt. Jubiläumsmedaille.

8 Bauführer, 1 Gehilfe.


II. Verwaltung des katholisch-kirchlichen Vermögens.

1. Stiftungsräte. die Katholischen Stiftunggsräte sind in den Pfarrbezirken bestehende öffentliche Behörden zur Verwaltung des in denselben vorhandenen Örtlichen Kirchenvermögens einschließlich desjenigen der Kirchengemeinden, jedoch ausschließlich der Pfründen, die von ihren Inhabern oder im Erledigungsfall vom Interkalarrechner (regelmäßig dem Kammerer des Dekanats) verwaltet werden.

Die Stiftungsräte bestehen aus den gesetzlichen und gewählten Mitgliedern; Vorsitzender ist regelmäßig der Pfarrgeistliche.

2. Katholischer Oberstiftungsrat. Er besteht aus Katholiken, die zur Hälfte von der Staatsregierung, zur Hälfte vom Erzbischof ernannt werden und beiden Teilen genehm sein müssen. Der Vorsteher (Präsident) wird gemeinschaftlich ernannt. Die Beamten (einschließlich derjenigen der dem Oberstiftungsrat unmittelbar unterstehenden Verwaltungen) werden als Staatsbeamte angestellt, mit Ausnahme der Geistlichen und solcher vom Erzbischof erwählten und ernannten Mitglieder, hinsichtlich welcher die kirchliche Anstellung im gegenseitigen Einvernehmen der Großherzoglichen Regierung und des Erzbischofs bestimmt worden ist. Soweit die Anstellung der Beamten nicht dem Oberstiftungsrat (der in dieser Hinsicht die Zuständigkeit einer Zentralmittelstelle hat) selbst zusteht, erfolgt sie im Einverständnis zwischen der Großherzoglichen Regierung und dem Erzbischöflichen Ordinariat.

Der Oberstiftungsrat verwaltet das allgemeine Kirchenvermögen (allgemeine Fonds und allgemeine Kirchensteuer) mit Ausnahme des dem Erzbischof oder Domkapitel zur freien Verwaltung überlassenen, und führt die Aufsicht über das örtliche Kirchenvermögen einschließlich jenes der Kirchengemeinden, sowie über die Pfründen. Ihm steht die Rechtsvertretung, insbesondere auch die Prozeßvertretung, des seiner Verwaltung oder Aufsicht unterliegenden Vermögens zu.

Für das kirchliche Bauwesen sind die dem Katholischen Oberstiftungsrat und dem Erzbischöflichen Ordinariat unterstehenden Erzbischöflichen Bauämter sowie Erzbischöfliche Glocken- und Orgelbauinspektoren bestellt.

Der Oberstiftungsrat selbst untersteht der Oberaufsicht der Regierung und des Erzbischofs.